Begründung:
Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden nur mehr Beklagter genannt) war für die klagende und widerbeklagte Gesellschaft (in der Folge als Klägerin bezeichnet) vom 1.Jänner 1987 bis 30.April 1989 als Handelsvertreter tätig. Der zwischen den Streitteilen am 15. Jänner 1987 abgeschlossene schriftliche Handelsvertretervertrag sah vor, daß der Beklagte für die im Vertragsgebiet (Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Salzburg) getätigten und von den Kunden bezahlten Umsätze folgende "Netto-Umsatzprovision" zu erhalten habe: Bis zu einem Umsatz von 10 Millionen Schilling 8 %, bis 15 Millionen Schilling 7 %, bis 20 Millionen Schilling 6 % und bis 25 Millionen Schilling 5 %; der "Netto-Umsatz" sollte durch Abzug sämtlicher Erlösminderungen, wie Rabatte, Skonti, Reklamationen, Retour- und sonstiger Gutschriften ermittelt werden. Die Provision sollte nach Eingang der Kundenzahlungen fällig sein und monatlich abgerechnet und überwiesen werden. Bei Auftragsstornierungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von Kunden, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen sollte der Beklagte keine Provision erhalten.
Die Klägerin begehrte nach Klageeinschränkung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 178.067,10 samt Zinsen mit der Begründung, aus der Geschäftsbeziehung der Parteien hafte dieser Betrag als Saldo zu ihren Gunsten aus. Die dem Beklagten gewährten Provisionsakontozahlungen hätten seine Provisionsansprüche überschritten, weiters habe er ihm gelieferte Ware nicht bezahlt. Dem Beklagten sei die Möglichkeit geboten worden, ein Lager der Klägerin zu benützen und Waren daraus zu verkaufen. Nach Feststellung eines Lagerfehlbestandes habe man sich dahin geeinigt, daß der Beklagte einen Betrag von S 164.579,10 zu ersetzen habe. Eine Forderung in der Höhe von S 28.320,-- resultiere daraus, daß der Beklagte vereinbarungswidrig einen Preisnachlaß gewährt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und machte seinerseits aus der Geschäftsbeziehung zur Klägerin einen Saldo von S 172.123,13 zu seinen Gunsten geltend. Bei der Berechnung seines Provisionsanspruches (im Schriftsatz ON 17) ging der Beklagte davon aus, daß ihm auch 20 % Umsatzsteuer von der vereinbarten Provision zustünden. Den Saldo von S 172.123,13 machte der Beklagte auch zum Gegenstand einer Widerklage.
Die Klägerin bestritt die vom Beklagten erhobenen Einwendungen und beantragte die Abweisung des Widerklagebegehrens.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 161.267,10 samt stufenweiser Zinsen; das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung weiterer S 16.800,-- samt Zinsen sowie das Widerklagebegehren wies es ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus wurden noch folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
Aufgrund der vom Beklagten für die Klägerin entfalteten Tätigkeit erstellte die Klägerin für den Zeitraum 1.Jänner 1987 bis 30.April 1989 5 Provisionsabrechnungen (Beilagen A bis E), die dem Beklagten übermittelt wurden und nachvollziehbar sind. Vom Beklagten wurde ein Netto-Umsatz von insgesamt S 6,987.533,68 erreicht, die 8 %ige Provision hiefür beträgt S 559.002,70. Hinsichtlich der Verkäufe aus dem Warenlager der Klägerin in Salzburg wurde eine abweichende Provisionshöhe nicht vereinbart.
Die weiteren Feststellungen des Erstgerichtes sind für das Revisionsverfahren nicht mehr relevant.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung der Provisionsanspruch des Beklagten zwar nur S 559.002,70 betrage, doch gehe die Klägerin selbst von einem berechtigten Provisionsanspruch in der Höhe von S 581.620,27 aus, sodaß dieser Betrag der Berechnung des offenen Saldos zugrunde zu legen sei. Dieser Forderung stünden unstrittige Abzüge in Höhe von S 528.173,31 gegenüber; abzuziehen seien weiters S 164.579,10 aufgrund des Fehlbestandes beim Lager S*****. Durch die rechtswidrige schuldhafte Gewährung eines Sonderpreises habe der Beklagte der Klägerin einen Schaden in der Höhe von S 28.320,-- zugefügt. Da auch eine weitere Forderung der Klägerin in der Höhe von S 21.814,96 berechtigt sei, betrage die Gesamtforderung der Klägerin S 742.887,37; unter Abzug des Provisionsanspruches des Beklagten verbleibe ein Saldo von S 161.267,10.
Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 16.800,-- sowie des Widerklagebegehrens erwuchsen in Rechtskraft.
Im übrigen bestätigte das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Beklagte machte in seiner Berufung unter anderem geltend, es seien im vorliegenden Verfahren "ausschließlich Bruttobeträge relevant", es seien daher zu seinem Provisionsanspruch noch 20 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die Ansicht, es sei nicht ersichtlich, worauf der Beklagte diesen Einwand gründe. Weder biete der Handelsvertretervertrag eine Handhabe in dieser Richtung noch habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, das die Berücksichtigung einer 20 %igen Umsatzsteuer rechtfertigen könnte; er habe lediglich im Schriftsatz ON 17 völlig unsubstantiiert behauptet, zu den einzelnen Provisionsbeträgen komme noch 20 % Umsatzsteuer hinzu. Worauf der Beklagte diese Forderung gründe, vermöge die Berufung nicht darzutun, nach dem klaren Wortlaut des Handelsvertretervertrages vom 15.Jänner 1987 betrage die Provision lediglich 8 %.
Gegen den Zuspruch eines Betrages von S 89.182,97 samt Zinsen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Klägerin lediglich einen Betrag von S 72.084,13 zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.