Rechtssatz RS0110962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110962
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 272/98y
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 272/98y
- 8 ObA 122/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
nur: Das Erstgericht muss im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung diese zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen. (T1) Beisatz: Hier: Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch. (T2)
- 3 Ob 156/06x
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110962
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00272_98Y0000_001