Rechtssatz RS0110963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110963
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (Paragraph 390, Absatz 3, EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110963
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00272_98Y0000_002