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Entscheidung 3 Ob 205/17v×

Entscheidung 3 Ob 205/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001084 Rechtssatz 07.12.1972Zivilrecht
Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser da …
RS0001454 Rechtssatz 23.10.1973Zivilrecht
Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens …
RS0001465 Rechtssatz 13.06.1937Zivilrecht
Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus.
RS0001501 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. Dies gilt im allgemeinen auch, wenn die Anlassexekution in erster Instanz bewilligt und der Exekutionsantrag i …
RS0040172 Rechtssatz 14.05.1970Zivilrecht
Die Tatsache eines bei einem Gerichtshof anhängigen Verfahrens muß nicht jedem bei diesem Gerichtshof beschäftigten Richter in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sein.
RS0110714 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Ta …
RS0111112 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt …