Rechtssatz RS0001084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001084
Geschäftszahl
3Ob148/72; 3Ob588/76 (3Ob85/76); 3Ob127/80; 3Ob123/82; 3Ob196/82; 3Ob192/82; 3Ob44/10g; 3Ob205/17v
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 148/72
Entscheidungstext OGH 07.12.1972 3 Ob 148/72
EvBl 1973/251 S 521
- 3 Ob 588/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 588/76
nur: Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden. (T1)
- 3 Ob 127/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 127/80
- 3 Ob 123/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 123/82
Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. (T2)
- 3 Ob 196/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 196/82
Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. (T3)
- 3 Ob 192/82
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 192/82
Auch; nur T3
- 3 Ob 44/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 44/10g
Auch;nur T1
- 3 Ob 205/17v
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 205/17v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001084
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00148_7200000_002