Entscheidungsgründe:
Im Prozessverfahren des Erstgerichtes C 437/73 (früher C 38/72) macht die Klägerin Anna T***** gegen ihren Gatten Franz T***** für die Zeit ab 1. Oktober 1973 einen Unterhaltsanspruch von monatlich S 2.000,-
geltend (siehe Klagseinschränkung ON 15).
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete insbesondere ein, die Klägerin habe ihn ungerechtfertigt aus der ehelichen Wohnung verwiesen und weigere sich, für ihn zu wirtschaften. Mit Schriftsatz ON 12 wendete der Beklagte ein, die Klägerin habe am 27. März 1972 rechtsverbindlich auf jedweden Unterhalt verzichtet. Dieser Verzicht sei am 26. September 1972 wirksam geworden.
Mit der im gegenständlichen Prozessverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung vom 7. Februar 1972 (ON 2) wurde Franz T***** verhalten, der Klägerin ab 1. Februar 1972 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.500,- zu leisten. Auf Grund dieser einstweiligen Verfügung wurde Anna T***** vom Erstgericht zu E 2118/74 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung von S 3.000,- (Rückstand für April und Mai 1974) bewilligt. Gegen den seiner Gattin aus der genannten einstweiligen Verfügung zustehenden Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.500,- erhob Franz T***** beim Erstgericht zu C 346/74 mittels Klage Einwendungen nach § 35 EO mit der Begründung, der Anspruch sei infolge des Anspruchsverzichtes seiner Gattin erloschen.Mit der im gegenständlichen Prozessverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung vom 7. Februar 1972 (ON 2) wurde Franz T***** verhalten, der Klägerin ab 1. Februar 1972 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.500,- zu leisten. Auf Grund dieser einstweiligen Verfügung wurde Anna T***** vom Erstgericht zu E 2118/74 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung von S 3.000,- (Rückstand für April und Mai 1974) bewilligt. Gegen den seiner Gattin aus der genannten einstweiligen Verfügung zustehenden Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.500,- erhob Franz T***** beim Erstgericht zu C 346/74 mittels Klage Einwendungen nach Paragraph 35, EO mit der Begründung, der Anspruch sei infolge des Anspruchsverzichtes seiner Gattin erloschen.
Die Unterhaltssache (C 437/73) und der Oppositionsstreit (C 346/73) wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Anna T***** bestritt in beiden Verfahren den behaupteten Verzicht auf ihren Unterhaltsanspruch.
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 29. Dezember 1975, GZ C 437/73-24, wurde das Unterhaltsbegehren der Anna T***** zur Gänze abgewiesen und den Einwendungen des Franz T*****, "dass der vollstreckbare Anspruch der Anna T***** aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Schwaz vom 7. Februar 1972, C 437/73 (C 38/72) auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.500,- erloschen sei", stattgegeben.
Das Erstgericht traf hiezu im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Streitteile sind miteinander verheiratet, doch ist die häusliche Gemeinschaft seit Sommer 1971 aufgehoben, weil der Beklagte die eheliche Wohnung verlassen hat. Der Beklagte war an einem Zusammenleben mit der Klägerin nicht mehr interessiert und hatte bereits im Frühjahr 1971 den Beklagtenvertreter aufgesucht, um eine Scheidung in die Wege zu leiten. Seit dieser Zeit wurde zwischen den Parteienvertretern auch korrespondiert. Es wurde seitens der Klägerin zunächst zum Ausdruck gebracht, dass sie erst dann Überlegungen anstellen könne, ob sie in eine Scheidung einwillige, wenn der Beklagte finanzielle Anbote unterbreite. Der Beklagte, dem ein ständiges Verhältnis mit einer gewissen Irene K***** vorgeworfen wurde, behauptete damals zwar, keine Eheverfehlung begangen zu haben, doch machte er der Klägerin mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2. Juni 1971 unter Hinweis darauf, dass er die Nervenbelastung nicht mehr länger aushalte, einen mehrere Punkte umfassenden Lösungsvorschlag. Als es darauf zu keiner Einigung kam, brachte der Beklagte am 8. September 1971 beim Landesgericht Innsbruck die Scheidungsklage ein, mit welcher er die Scheidung aus dem Verschulden seiner Frau begehrte, obwohl der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe kein Vorwurf zu machen war. Für 27. März 1972 war im Scheidungsprozess eine Tagsatzung zur Streitverhandlung anberaumt. Die Parteien und ihre Vertreter haben anlässlich dieses Verhandlungstermines über die Bedingungen, unter welchen eine einvernehmliche Scheidung in Betracht komme, verhandelt, wobei als Ausgangsbasis das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2. Juni 1971 diente. Auf der Grundlage dieses Schreibens kam es dann zu folgender Vereinbarung: 1.) Die Scheidung erfolgt aus dem Verschulden des Beklagten, wobei das Vorbringen in der Scheidungsklage, welche von der Klägerin einzubringen ist, mit dem Beklagten abgestimmt werden müsste. Dagegen wird der Beklagte anlässlich der anzuberaumenden Streitverhandlung seine Scheidungsklage zurückziehen. 2.) Der Beklagte übernimmt die tarifmäßigen gerichtlichen Kosten des bereits behängenden Scheidungsverfahrens, sowie die Kosten des von der Klägerin anzustrengenden Scheidungsprozesses, soweit diese nicht über die Klage und eine Streitverhandlung hinausgehen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 3.) Die Klägerin verzichtet absolut auf Unterhalt. 4.) Der Beklagte verzichtet auf die Ehewohnung im Haus S***** Nr. *****. 5.) Die Klägerin erhält das Alleineigentum an den Parzellen 389/13 und 389/14 und an der dazwischenliegenden Wegparzelle einschließlich der darauf bestehenden Garagen. 6.) Der Beklagte verzichtet auf den gesamten Hausrat und die Einrichtung im Hause S***** Nr. *****, mit Ausnahme der persönlichen Sachen und mit Ausnahme von Bettwäsche zum zweimaligen Überziehen. 7.) Dem Beklagten wird von der Klägerin die unentgeltliche Benützung des an die Garage angeschlossenen Zimmers, der Werkstätte und einer Garage (anschließend an die Werkstätte) für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zugestanden.
8.) Im Unterhaltsprozess vor dem Bezirksgericht Schwaz tritt Ruhen ein und bezahlt der Beklagte die bisherigen gerichtlichen Kosten. Überdies hat der Beklagte noch den mit einstweiliger Verfügung festgesetzten Unterhalt für die Monate Februar und März 1972 zu entrichten. 9.) Der Beklagte übernimmt allein die Rückzahlung der bei der Raiffeisenkasse Stans, der AVA und der Kreditstelle für VW-Porsche aufgenommenen Darlehen und muss die Klägerin aus der Haftung entlassen werden. Hingegen verpflichtet sich die Klägerin, die auf dem gemeinsamen Grund lastende Hypothek der Raiffeisenkassa Stans von S 80.000,- allein zu übernehmen, sodass der Beklagte von dieser Verpflichtung zur Gänze ausgeklammert wird. 10.) Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen.
Voraussetzung für das Wirksamwerden der angeführten Vereinbarung war allerdings, dass der Beklagte von den erwähnten Kreditstellen Erklärungen beibringt, womit die Klägerin aus ihrer Haftung entlassen wird. Vom Beklagten und seinem Vertreter wurde hiezu erklärt, dass es kein Problem sei, diese Erklärungen vorzulegen. Der Vertreter der Klägerin nahm darauf an, dass die Vorlage der Haftungsentlassungserklärungen in Kürze erfolgen werde. Der Beklagte rechnete auch selbst damit, dass er die Erklärungen in ein oder zwei Monaten erhalten werde. Eine Frist zur Vorlage der Erklärungen wurde nicht gesetzt, über den Zeitpunkt, bis wann der Beklagte die Erklärungen vorlegen sollte, wurde gar nicht gesprochen. Die Parteien haben auch keinen Termin genannt, zu dem nach ihrer Vorstellung die Scheidung ausgesprochen sein sollte, sondern war lediglich noch vereinbart, dass die Klägerin die Scheidungsklage binnen 14 Tagen nach Vorlage der Haftungsentlassungserklärungen einzureichen habe. Die Klägerin, die zur Überzeugung gelangt war, dass ihre Ehe mit dem Beklagten gescheitert und nicht mehr zu retten sei, war mit den ausgehandelten Bedingungen einverstanden. Im Scheidungsprozess trat darauf Ruhen des Verfahrens ein.
Für die Klägerin spielte es keine Rolle, ob die Scheidung ein paar Monate früher oder später ausgesprochen wird. Der Zeitpunkt der Scheidung hätte auf ihre Lebensweise keinen Einfluss genommen. Die Ausstellung der vom Beklagten zu erbringenden Haftungsentlassungserklärungen nahm in der Folge längere Zeit in Anspruch und wurden diese dem Klagsvertreter erst mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 26. September 1972 vorgelegt. Schon in der Zwischenzeit hatte aber die Klägerin durch den Klagsvertreter wieder Unterhaltsforderungen auf Grund der einstweiligen Verfügung gestellt, und zwar mit der Begründung, dass sich die Vorlage der Haftungsentlassungserklärungen länger hinziehe, als dies den seinerzeitigen Vorstellungen und Erklärungen entspreche und daher die Umstandsklausel zum Tragen komme. Der Vertreter des Beklagten lehnte die Unterhaltsforderung jedoch ab, worauf es die Klägerin unterließ, nach Vorlage der erwähnten Erklärungen die Scheidungsklage einzubringen. Zwischen den Parteienvertretern wurde in der Folge weiter korrespondiert, wobei der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24. November 1972 unter anderem vorschlug, die Klägerin solle ihre Scheidungsklage damit begründen, dass der Beklagte sie böswillig verlassen habe. Die Klägerin dachte aber nicht daran, die Klage einzureichen, sondern stellte noch verschiedene Forderungen, wodurch sie die Vereinbarung vom 27. März 1972 ergänzt wissen wollte. Obwohl der Klagsvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 1973 dem Beklagtenvertreter schließlich aber mitteilte, dass die Klägerin nunmehr wieder zu den bisherigen Vereinbarungen stünde, hat diese die Scheidung nicht herbeigeführt.
Auf Grund dieser Feststellung gelangte das Erstgericht im Wesentlichen zu der Ansicht, Anna T***** habe mit der Vereinbarung vom 27. März 1972, die nicht sittenwidrig sei, auf ihren Unterhaltsanspruch auch für die Zeit vor der geplanten Ehescheidung der Streitteile verzichtet.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Ansehung des Ausspruches über die Unterhaltsklage auf und verwies die Unterhaltssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Entscheidung über die Einwendungen nach § 35 EO wurde das Urteil des Erstgerichtes hingegen dahin abgeändert, dass das Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und vertrat im Wesentlichen die Ansicht, eine Vereinbarung, worin sich der schuldlose Ehegatte gegenüber dem die Eheverfehlungen setzenden Ehegatten verpflichtet, die Scheidungsklage einzubringen, verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nichtig. Im vorliegenden Fall sei nicht nur jener Teil der Vereinbarung vom 27. März 1972 nichtig, in dem die Klägerin die Verpflichtung zur Einbringung der Scheidungsklage übernommen habe, sondern die gesamte Vereinbarung. Denn die in der Vereinbarung getroffenen wirtschaftlichen Nebenabreden stünden in einem derartigen engen Zusammenhang mit der Scheidung, dass eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht komme, so sei vielmehr die gesamte Vereinbarung nichtig. Die Unterhaltssache (C 437/73) sei aber noch nicht spruchreif, da ausreichende Feststellungen über die beiderseitige Einkommens- und Vermögenslage nicht vorlägen. Mit der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 27. März 1972 sei auch die einzige im Oppositionsstreit (C 346/74) geltend gemachte Einwendung gegen den in Exekution gezogenen Anspruch weggefallen. Damit erweise sich die Oppositionsklage als nicht berechtigt.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Ansehung des Ausspruches über die Unterhaltsklage auf und verwies die Unterhaltssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Entscheidung über die Einwendungen nach Paragraph 35, EO wurde das Urteil des Erstgerichtes hingegen dahin abgeändert, dass das Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und vertrat im Wesentlichen die Ansicht, eine Vereinbarung, worin sich der schuldlose Ehegatte gegenüber dem die Eheverfehlungen setzenden Ehegatten verpflichtet, die Scheidungsklage einzubringen, verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nichtig. Im vorliegenden Fall sei nicht nur jener Teil der Vereinbarung vom 27. März 1972 nichtig, in dem die Klägerin die Verpflichtung zur Einbringung der Scheidungsklage übernommen habe, sondern die gesamte Vereinbarung. Denn die in der Vereinbarung getroffenen wirtschaftlichen Nebenabreden stünden in einem derartigen engen Zusammenhang mit der Scheidung, dass eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht komme, so sei vielmehr die gesamte Vereinbarung nichtig. Die Unterhaltssache (C 437/73) sei aber noch nicht spruchreif, da ausreichende Feststellungen über die beiderseitige Einkommens- und Vermögenslage nicht vorlägen. Mit der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 27. März 1972 sei auch die einzige im Oppositionsstreit (C 346/74) geltend gemachte Einwendung gegen den in Exekution gezogenen Anspruch weggefallen. Damit erweise sich die Oppositionsklage als nicht berechtigt.
Gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes erhob Franz T***** Revision und Revisionsrekurs (richtig Rekurs) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In beiden Rechtsmitteln wird die Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz über die Oppositions- bzw Unterhaltsklage beantragt.
Anna T***** beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Franz T***** wendet sich in seinen beiden Rechtsmitteln gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die vereinbarte Verpflichtung der Anna T***** zur Einbringung der Scheidungsklage sittenwidrig sei und deshalb die gesamte Vereinbarung, somit auch der Unterhaltsverzicht der Anna T***** unwirksam sei. Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, dass eine solche Verpflichtung nicht gegen die guten Sitten verstoße; im Übrigen hänge die Vereinbarung über die Scheidung nicht untrennbar mit der Vereinbarung über den Unterhalt zusammen.