Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe, welche auch Fragen der offenbaren Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit zu prüfen haben - wobei bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung angebracht ist, um nicht die Sachentscheidung vorwegzunehmen (Fucik in Rechberger, ZPO3, Rz 6 zu § 63) - entfalten keine Bindungswirkung hinsichtlich der erst mit Urteil zu entscheidenden Rechtsfragen.1. Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe, welche auch Fragen der offenbaren Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit zu prüfen haben - wobei bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung angebracht ist, um nicht die Sachentscheidung vorwegzunehmen (Fucik in Rechberger, ZPO3, Rz 6 zu Paragraph 63,) - entfalten keine Bindungswirkung hinsichtlich der erst mit Urteil zu entscheidenden Rechtsfragen.
2. Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will (RIS-Justiz RS0034875). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0034826). Der vom Kläger anlässlich seiner Vorführung aus der Strafhaft zum Amtstag des Bezirksgerichts Klagenfurt am 29. 8. 2000 gestellte Verfahrenshilfeantrag samt Bekanntgabe des Vorhabens der Erhebung von über zwanzig Klagen kann im Sinne obiger Ausführungen nicht als Klage - mit der Wirkung einer Verjährungsunterbrechung - gewertet werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Klagsanspruch verjährt sei, ist daher jedenfalls vertretbar.
3. Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz RS0106638). Urkunden sind Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können ein solches nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915).
Das - trotz Erörterung - mangelhaft gebliebene Vorbringen des Klägers in Bezug auf seine Aktivlegitimation und die Aufschlüsselung des Klagsbetrags macht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger die Aktivlegitimation fehle und die Klage unschlüssig sei, vertretbar und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Der Revisionswerber hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.Das - trotz Erörterung - mangelhaft gebliebene Vorbringen des Klägers in Bezug auf seine Aktivlegitimation und die Aufschlüsselung des Klagsbetrags macht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger die Aktivlegitimation fehle und die Klage unschlüssig sei, vertretbar und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Der Revisionswerber hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).