Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Lauf der materiellen Ausschlussfrist des § 95 EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung beginnt (8 Ob 2016/96w; 4 Ob 37/98i; 9 Ob 143/99s; 8 Ob 12/01z ua), sowie dass die formelle Rechtskraft des Scheidungsurteils auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (SZ 63/47; NZ 1999, 86; 1 Ob 35/00d; 8 Ob 12/01z ua). Auch auf die Ausschlussfrist des § 95 EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt, werden die Verjährungsvorschriften sinngemäß angewandt (EvBl 1991/123 mwH; 8 Ob 12/01z mwN; 7 Ob 325/01x ua). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen die Verjährung grundsätzlich nicht (SZ 52/78; SZ 60/286; 8 Ob 12/01z; 7 Ob 325/01x; RIS-Justiz RS0034826, RS0034588). Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen (SZ 60/286; 9 Ob 260/00a; 8 Ob 12/01z; 7 Ob 325/01x; RIS-Justiz RS0034695 ua).Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Lauf der materiellen Ausschlussfrist des Paragraph 95, EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung beginnt (8 Ob 2016/96w; 4 Ob 37/98i; 9 Ob 143/99s; 8 Ob 12/01z ua), sowie dass die formelle Rechtskraft des Scheidungsurteils auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (SZ 63/47; NZ 1999, 86; 1 Ob 35/00d; 8 Ob 12/01z ua). Auch auf die Ausschlussfrist des Paragraph 95, EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt, werden die Verjährungsvorschriften sinngemäß angewandt (EvBl 1991/123 mwH; 8 Ob 12/01z mwN; 7 Ob 325/01x ua). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen die Verjährung grundsätzlich nicht (SZ 52/78; SZ 60/286; 8 Ob 12/01z; 7 Ob 325/01x; RIS-Justiz RS0034826, RS0034588). Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen (SZ 60/286; 9 Ob 260/00a; 8 Ob 12/01z; 7 Ob 325/01x; RIS-Justiz RS0034695 ua).
In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „für das Aufteilungsverfahren", der weiteres Vorbringen nicht erhielt, die angeführten Voraussetzungen für die Unterbrechung der Frist des § 95 EheG nicht erfüllte, kann eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Dies gesteht die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs ohnehin ausdrücklich zu.In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „für das Aufteilungsverfahren", der weiteres Vorbringen nicht erhielt, die angeführten Voraussetzungen für die Unterbrechung der Frist des Paragraph 95, EheG nicht erfüllte, kann eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Dies gesteht die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs ohnehin ausdrücklich zu.
Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Rechtsverlust bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (SZ 54/181; 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0034591 ua). Allerdings wird die „replicatio doli" gegen die Versäumung der Frist anerkannt; ein Anspruchsverlust nach § 95 EheG tritt daher nicht ein, wenn die Berufung des aus dem Fristablauf Begünstigten auf die Verfristung gegen Treu und Glauben verstieße; dies ist der Fall, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch ein Verhalten des Antragsgegners veranlasst wurde, zB wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auf gemeinsames Vermögen und Ersparnisse auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 95 EheG Rz 4 mwH; 2 Ob 6/04b). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt aber nicht schon allein dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Ein derartiges Verhalten des Antragsgegners wurde hier jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr vertritt die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel die Auffasssung, dass eine materiellrechtliche Ausschlussfrist dann gewahrt bliebe, „wenn die Fristversäumung durch ein rechtswidriges Verhalten des mit der Erledigung eines verfahrensvorbereitenden Antrags, dem ein Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, befassten Gerichts veranlasst wurde, und den Antragsteller an der Fristversäumnis kein Mitverschulden treffe".Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Rechtsverlust bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (SZ 54/181; 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0034591 ua). Allerdings wird die „replicatio doli" gegen die Versäumung der Frist anerkannt; ein Anspruchsverlust nach Paragraph 95, EheG tritt daher nicht ein, wenn die Berufung des aus dem Fristablauf Begünstigten auf die Verfristung gegen Treu und Glauben verstieße; dies ist der Fall, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch ein Verhalten des Antragsgegners veranlasst wurde, zB wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auf gemeinsames Vermögen und Ersparnisse auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 95, EheG Rz 4 mwH; 2 Ob 6/04b). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt aber nicht schon allein dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Ein derartiges Verhalten des Antragsgegners wurde hier jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr vertritt die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel die Auffasssung, dass eine materiellrechtliche Ausschlussfrist dann gewahrt bliebe, „wenn die Fristversäumung durch ein rechtswidriges Verhalten des mit der Erledigung eines verfahrensvorbereitenden Antrags, dem ein Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, befassten Gerichts veranlasst wurde, und den Antragsteller an der Fristversäumnis kein Mitverschulden treffe".
Mit dieser Argumentation wirft die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auf, da nach der dargestellten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gerade auch eine unverschuldete Versäumung der Präklusivfrist zum Rechtsverlust führt und die Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben schon begrifflich ein entsprechendes Verhalten des Antragsgegners - und nicht bloß eines Dritten - voraussetzt.Mit dieser Argumentation wirft die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf, da nach der dargestellten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gerade auch eine unverschuldete Versäumung der Präklusivfrist zum Rechtsverlust führt und die Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben schon begrifflich ein entsprechendes Verhalten des Antragsgegners - und nicht bloß eines Dritten - voraussetzt.
Im Umstand, dass ein Verfahrenshilfeantrag für sich allein zur Unterbrechung einer materiellrechtlichen Frist nicht ausreicht, liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Gemäß § 234 AußStrG sind dem Antragsgegner die zur Bekämpfung des unzulässigen Revisionsrekurses der Antragstellerin notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nach Billigkeit zuzusprechen, zumal er auch auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.Gemäß Paragraph 234, AußStrG sind dem Antragsgegner die zur Bekämpfung des unzulässigen Revisionsrekurses der Antragstellerin notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nach Billigkeit zuzusprechen, zumal er auch auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.