Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Vorweg ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zu untersuchen, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Seit der Bestellung des Kurators sind nämlich bereits mehr als 2 Jahre vergangen, ohne dass es bisher zur Einbringung einer - auch ohne Genehmigung vorläufig fristwahrenden (RIS-Justiz RS0034919) - Pflichtteilsklage gekommen wäre. Versteht man unter "Belangen" iSd § 1497 ABGB hier nämlich nur die Klagsführung (Einbringung der Pflichtteilsklage) selbst, wäre die von den Vorinstanzen diskutierte Frage, ob dem Verlassenschaftskurator die volle zweijährige Frist des letzten Satzes des § 1494 ABGB zusteht oder bloß eine angemessene (kürzere), für das Genehmigungsverfahren nur von theoretischer Bedeutung, weil die Klagsführung dann (jetzt) wegen Verjährung jedenfalls aussichtslos wäre.Vorweg ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zu untersuchen, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (Kodek in Rechberger² Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN). Seit der Bestellung des Kurators sind nämlich bereits mehr als 2 Jahre vergangen, ohne dass es bisher zur Einbringung einer - auch ohne Genehmigung vorläufig fristwahrenden (RIS-Justiz RS0034919) - Pflichtteilsklage gekommen wäre. Versteht man unter "Belangen" iSd Paragraph 1497, ABGB hier nämlich nur die Klagsführung (Einbringung der Pflichtteilsklage) selbst, wäre die von den Vorinstanzen diskutierte Frage, ob dem Verlassenschaftskurator die volle zweijährige Frist des letzten Satzes des Paragraph 1494, ABGB zusteht oder bloß eine angemessene (kürzere), für das Genehmigungsverfahren nur von theoretischer Bedeutung, weil die Klagsführung dann (jetzt) wegen Verjährung jedenfalls aussichtslos wäre.
Maßgebend für die Verjährungsunterbrechung gemäß § 1497 ABGB ist grundsätzlich das Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichts (RIS-Justiz RS0034675, M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 ABGB Rz 6; Mader in Schwimann² § 1497 ABGB Rz 11 mwN). Schritte, welche die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RIS-Justiz RS0034826; M. Bydlinski aaO Rz 9; Mader aaO Rz 18). Allerdings werden neben der formellen Klagsführung auch noch weitere Unterbrechungsgründe anerkannt wie zum Beispiel der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren (vgl etwa die Nachweise bei M. Bydlinski aaO Rz 11, Mader aaO Rz 38 ff). Seit 1 Ob 49/87 = SZ 60/286 wird einem Verfahrenshilfeantrag dann Unterbrechungswirkung zugebilligt, wenn Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennbar sind (RIS-Justiz RS0034695; M. Bydlinski aaO Rz 9a; Mader aaO Rz 18). Nach Schubert in Rummel² § 1497 Rz 9 (gegen Klang in Klang VI² 655, dafür auch Mayr in Rechberger² § 28 JN Rz 9, neutral Matscher in Fasching² § 28 JN Rz 139) wird einem Ordinationsantrag gemäß § 28 JN Unterbrechungswirkung zuerkannt werden können, nach M. Bydlinski (aaO Rz 9a aE) überdies auch einem Antrag auf pflegschafts- oder abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer Klage.Maßgebend für die Verjährungsunterbrechung gemäß Paragraph 1497, ABGB ist grundsätzlich das Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichts (RIS-Justiz RS0034675, M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1497, ABGB Rz 6; Mader in Schwimann² Paragraph 1497, ABGB Rz 11 mwN). Schritte, welche die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RIS-Justiz RS0034826; M. Bydlinski aaO Rz 9; Mader aaO Rz 18). Allerdings werden neben der formellen Klagsführung auch noch weitere Unterbrechungsgründe anerkannt wie zum Beispiel der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren vergleiche etwa die Nachweise bei M. Bydlinski aaO Rz 11, Mader aaO Rz 38 ff). Seit 1 Ob 49/87 = SZ 60/286 wird einem Verfahrenshilfeantrag dann Unterbrechungswirkung zugebilligt, wenn Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennbar sind (RIS-Justiz RS0034695; M. Bydlinski aaO Rz 9a; Mader aaO Rz 18). Nach Schubert in Rummel² Paragraph 1497, Rz 9 (gegen Klang in Klang VI² 655, dafür auch Mayr in Rechberger² Paragraph 28, JN Rz 9, neutral Matscher in Fasching² Paragraph 28, JN Rz 139) wird einem Ordinationsantrag gemäß Paragraph 28, JN Unterbrechungswirkung zuerkannt werden können, nach M. Bydlinski (aaO Rz 9a aE) überdies auch einem Antrag auf pflegschafts- oder abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer Klage.
Im Anschluss daran hält der erkennende Senat bereits den am 30. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Genehmigungsantrag des Verlassenschaftskurators für verjährungsrechtlich beachtlich; schon damit wurde der Gegner iSd § 1497 ABGB "belangt". Dafür spricht, dass die zu genehmigende Klagsschrift vorlag und dass die Erledigungszeit vom Kurator nicht beeinflusst werden konnte. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie unbillig es wäre, die Dauer des abhandlungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens (hier mit zwei Rechtsgängen) zu Lasten des vom Kurator vertretenen Nachlasses gehen zu lassen. Da somit von Bedeutung ist, welche Frist der Kurator ab seiner Bestellung zu wahren hatte, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der strittigen Auslegungsfrage zu bejahen.Im Anschluss daran hält der erkennende Senat bereits den am 30. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Genehmigungsantrag des Verlassenschaftskurators für verjährungsrechtlich beachtlich; schon damit wurde der Gegner iSd Paragraph 1497, ABGB "belangt". Dafür spricht, dass die zu genehmigende Klagsschrift vorlag und dass die Erledigungszeit vom Kurator nicht beeinflusst werden konnte. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie unbillig es wäre, die Dauer des abhandlungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens (hier mit zwei Rechtsgängen) zu Lasten des vom Kurator vertretenen Nachlasses gehen zu lassen. Da somit von Bedeutung ist, welche Frist der Kurator ab seiner Bestellung zu wahren hatte, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der strittigen Auslegungsfrage zu bejahen.
In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass die Genehmigung der Prozessführung durch den Außerstreitrichter von den Erfolgsaussichten des Prozesses abhängt. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich also einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen (2 Ob 579/94 = EvBl 1995/73; RIS-Justiz RS0022006, RS0048146). Dies führt für die hier zu untersuchende, unter Verjährungsaspekten zweifelhafte Klagsführung zu folgenden Erwägungen:
Gemäß § 1494 ABGB kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, nicht anfangen, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Die einmal angefangene Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen 2 Jahren nach den "gehobenen Hindernissen" vollendet werden.Gemäß Paragraph 1494, ABGB kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, nicht anfangen, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Die einmal angefangene Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen 2 Jahren nach den "gehobenen Hindernissen" vollendet werden.
Der erkennende Senat hat in 5 Ob 606/89 = SZ 62/143 = JBl 1990, 115 (Eypeltauer) unter Hinweis auf Huber, JBl 1985, 474 f und entgegen älterer Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0034608, RS0034621) - in einem Anwendungsfall der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - ausgesprochen, dass § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass analog anzuwenden ist. Daraus hat sich - trotz kritischer Lehrmeinungen (Eypeltauer zu JBl 1990, 115 [hiezu 1 Ob 566/94]; Graf, JBl 1997, 562 [hiezu 1 Ob 412/97p]; vgl auch Mader aaO § 1494 ABGB Rz 1) - eine ständige Rechtsprechung entwickelt (RIS-Justiz RS0034619; vgl auch die Judikaturdarstellung in 2 Ob 276/98x).Der erkennende Senat hat in 5 Ob 606/89 = SZ 62/143 = JBl 1990, 115 (Eypeltauer) unter Hinweis auf Huber, JBl 1985, 474 f und entgegen älterer Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0034608, RS0034621) - in einem Anwendungsfall der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - ausgesprochen, dass Paragraph 1494, ABGB auf den unvertretenen Nachlass analog anzuwenden ist. Daraus hat sich - trotz kritischer Lehrmeinungen (Eypeltauer zu JBl 1990, 115 [hiezu 1 Ob 566/94]; Graf, JBl 1997, 562 [hiezu 1 Ob 412/97p]; vergleiche auch Mader aaO Paragraph 1494, ABGB Rz 1) - eine ständige Rechtsprechung entwickelt (RIS-Justiz RS0034619; vergleiche auch die Judikaturdarstellung in 2 Ob 276/98x).
Allerdings wurde in 1 Ob 412/97p = SZ 71/87 = JBl 1991, 51 = wobl 1999, 236 (Graf) in Zusammenhang mit der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO eine Einschränkung vorgenommen: Es entspräche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von 2 Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötigte, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Dabei sei die Zweijahresfrist (des § 1494 ABGB) als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen und sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schutzwürdigen Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von 6 Monaten angenommen werden.Allerdings wurde in 1 Ob 412/97p = SZ 71/87 = JBl 1991, 51 = wobl 1999, 236 (Graf) in Zusammenhang mit der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO eine Einschränkung vorgenommen: Es entspräche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von 2 Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötigte, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Dabei sei die Zweijahresfrist (des Paragraph 1494, ABGB) als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen und sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schutzwürdigen Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von 6 Monaten angenommen werden.
In 2 Ob 267/98x wurde (in einem Schadenersatzprozess) auf diese Ansicht nicht näher eingegangen, weil die damalige Klagsforderung als nicht verjährt angesehen wurde, "selbst wenn" man von dieser für den ruhenden Nachlass strengeren Ansicht ausginge.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben ist. Es ist unbefriedigend, dass ein Kläger generell erst im Nachhinein von den Gerichten erfahren soll, ob die von ihm eingehaltene Frist im Einzelfall angemessen war oder nicht. Der erkennende Senat hält es auch für wenig überzeugend, die Analogie zu § 1494 ABGB zwar zu bejahen, die einen wesentlichen Teil dieser Bestimmung bildende zweijährige Frist aber durch die 6-monatige Frist gemäß den §§ 933 (aF), 1097 ABGB ersetzen zu wollen (ablehnend schon 1 Ob 566/94), und sei es auch nur als allgemeine Richtschnur. Im Fall der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO liegt das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung freilich auf der Hand, weshalb dort eine Einschränkung vorzunehmen war (1 Ob 412/97p). Auch im Falle von Fristen, deren Dauer 2 Jahre nicht erreicht, mag wegen eines solchen Missverhältnisses eine Einschränkung geboten sein (vgl Klang in Klang VI² 664; Reischauer, DRdA 1987, 193, 200). Jedenfalls für die "klassischen" Verjährungsfristen des ABGB, also die 3-jährige "kurze" Verjährung und die 30-jährige (bzw 40-jährige) "lange" Verjährung hält der erkennende Senat aber daran fest, dass auch im analogen Anwendungsbereich des § 1494 ABGB dessen Zweijahresfrist anzuwenden ist.Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben ist. Es ist unbefriedigend, dass ein Kläger generell erst im Nachhinein von den Gerichten erfahren soll, ob die von ihm eingehaltene Frist im Einzelfall angemessen war oder nicht. Der erkennende Senat hält es auch für wenig überzeugend, die Analogie zu Paragraph 1494, ABGB zwar zu bejahen, die einen wesentlichen Teil dieser Bestimmung bildende zweijährige Frist aber durch die 6-monatige Frist gemäß den Paragraphen 933, (aF), 1097 ABGB ersetzen zu wollen (ablehnend schon 1 Ob 566/94), und sei es auch nur als allgemeine Richtschnur. Im Fall der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO liegt das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung freilich auf der Hand, weshalb dort eine Einschränkung vorzunehmen war (1 Ob 412/97p). Auch im Falle von Fristen, deren Dauer 2 Jahre nicht erreicht, mag wegen eines solchen Missverhältnisses eine Einschränkung geboten sein vergleiche Klang in Klang VI² 664; Reischauer, DRdA 1987, 193, 200). Jedenfalls für die "klassischen" Verjährungsfristen des ABGB, also die 3-jährige "kurze" Verjährung und die 30-jährige (bzw 40-jährige) "lange" Verjährung hält der erkennende Senat aber daran fest, dass auch im analogen Anwendungsbereich des Paragraph 1494, ABGB dessen Zweijahresfrist anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall gilt für Pflichtteilsansprüche die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 1487 ABGB. Die Frist hat mit der Kundmachung des Testaments nach Gottfried G***** am 25. 2. 1999 zu laufen begonnen (RIS-Justiz RS0034302; M. Bydlinski aaO § 1487 Rz 3; Mader aaO § 1487 Rz 6, beide mwN). Die grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Waltraude G***** ist innerhalb dieser Frist am 14. 2. 2001 selbst verstorben. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Zustellung am 5. 3. 2002) ordnungsgemäß vertreten, da die Überlassung ihres Nachlasses gemäß § 810 ABGB an die erbserklärten Erben mit Beschluss vom 8. 10. 2001 zu einem Kollisionsfall führte. Der am 30. 6. 2003 gestellte Genehmigungsantrag des Kurators wurde innerhalb der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB gestellt und unterbrach die in ihrem Ablauf noch gehemmte Verjährung. Auf die Frage ihrer Hemmung durch Vergleichsverhandlungen kommt es damit nicht mehr an.Im vorliegenden Fall gilt für Pflichtteilsansprüche die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1487, ABGB. Die Frist hat mit der Kundmachung des Testaments nach Gottfried G***** am 25. 2. 1999 zu laufen begonnen (RIS-Justiz RS0034302; M. Bydlinski aaO Paragraph 1487, Rz 3; Mader aaO Paragraph 1487, Rz 6, beide mwN). Die grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Waltraude G***** ist innerhalb dieser Frist am 14. 2. 2001 selbst verstorben. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Zustellung am 5. 3. 2002) ordnungsgemäß vertreten, da die Überlassung ihres Nachlasses gemäß Paragraph 810, ABGB an die erbserklärten Erben mit Beschluss vom 8. 10. 2001 zu einem Kollisionsfall führte. Der am 30. 6. 2003 gestellte Genehmigungsantrag des Kurators wurde innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 1494, ABGB gestellt und unterbrach die in ihrem Ablauf noch gehemmte Verjährung. Auf die Frage ihrer Hemmung durch Vergleichsverhandlungen kommt es damit nicht mehr an.
Die Einbringung einer Pflichtteilsklage ist daher nicht schon wegen des - bereits angekündigten - Verjährungseinwandes aussichtslos. Da ein anderer Hinderungsgrund nicht ersichtlich ist, war die beabsichtigte Klagsführung des Kurators zu genehmigen.
Dem Kurator steht gegen den Pflegebefohlenen (gegen die Verlassenschaft) ein Anspruch auf Aufwandersatz zu (Stabentheiner in Rummel³ § 266 f ABGB Rz 1; Schlemmer in Schwimann² § 266 ABGB Rz 3, beide mwN). Der Außerstreitrichter hat auch hierüber zu entscheiden (Stabentheiner aaO Rz 4; Schlemmer aaO Rz 4, beide mwN). Gleiches gilt hier für das - berechtigte - Begehren des Kurators auf Bevorschussung der (beträchtlichen) Pauschalgebühren. Als zahlungspflichtig war allerdings die vom Kurator vertretene Verlassenschaft zu bezeichnen; die mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Personen werden lediglich die Zahlung des Vorschusses aus dem Nachlass zu bewirken haben. Sollten die Verlassenschaft - und die an der Führung des Pflichtteilsprozesses wirtschaftlich Beteiligten (vgl § 63 Abs 2 ZPO) - den Vorschuss nicht (vollständig) aufbringen können, wird der Kurator die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zu erwägen haben.Dem Kurator steht gegen den Pflegebefohlenen (gegen die Verlassenschaft) ein Anspruch auf Aufwandersatz zu (Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 266, f ABGB Rz 1; Schlemmer in Schwimann² Paragraph 266, ABGB Rz 3, beide mwN). Der Außerstreitrichter hat auch hierüber zu entscheiden (Stabentheiner aaO Rz 4; Schlemmer aaO Rz 4, beide mwN). Gleiches gilt hier für das - berechtigte - Begehren des Kurators auf Bevorschussung der (beträchtlichen) Pauschalgebühren. Als zahlungspflichtig war allerdings die vom Kurator vertretene Verlassenschaft zu bezeichnen; die mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Personen werden lediglich die Zahlung des Vorschusses aus dem Nachlass zu bewirken haben. Sollten die Verlassenschaft - und die an der Führung des Pflichtteilsprozesses wirtschaftlich Beteiligten vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, ZPO) - den Vorschuss nicht (vollständig) aufbringen können, wird der Kurator die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zu erwägen haben.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben.