Rechtssatz RS0048146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048146
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Rechtssatz
Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 519/93
- 2 Ob 579/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
- 4 Ob 548/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 548/95
Beisatz: Bei komplexer Sachlage und Rechtslage hat das Gericht allenfalls einen Sachverständigen zu vernehmen, um sich den notwendigen Überblick zu verschaffen. Für die Entscheidung, ob geklagt werden soll, ist vor allem das Wohl des Kindes bestimmend. (T1)
- 7 Ob 252/02p
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 252/02p
Auch
- 5 Ob 212/04v
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v
Veröff: SZ 2004/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048146
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_002