Der Rekurs ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu den Ausführungen des Rekursgerichts zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichts ist nach ständiger, keineswegs uneinheitlicher oberstgerichtlicher Rechtsprechung zwischen einem Vorgehen nach § 6a ZPO und der in einem Rechtsstreit sich stellenden Frage zu differenzieren, ob der Behinderte (§ 273 ABGB) in der Vergangenheit prozessunfähig war. Wie der Oberste Gerichtshof seit der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 2185/96y, SZ 71/97 in gesicherter (vgl 1 Ob 6/01s) Judikatur ausgesprochen hat, ergibt sich zwar aus § 6a ZPO, dass die Prüfung der Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt ist, dem Pflegschaftsgericht obliegt, wobei gemäß § 6a Satz 3 ZPO das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden ist. Diese Bindung besteht jedoch nur für die Zukunft, also für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist, hat für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum das Prozessgericht hingegen selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (RIS-Justiz RS0110082, zuletzt etwa 3 Ob 183/99d; 1 Ob 6/01s).Entgegen der Meinung des Rekursgerichts ist nach ständiger, keineswegs uneinheitlicher oberstgerichtlicher Rechtsprechung zwischen einem Vorgehen nach Paragraph 6 a, ZPO und der in einem Rechtsstreit sich stellenden Frage zu differenzieren, ob der Behinderte (Paragraph 273, ABGB) in der Vergangenheit prozessunfähig war. Wie der Oberste Gerichtshof seit der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 2185/96y, SZ 71/97 in gesicherter vergleiche 1 Ob 6/01s) Judikatur ausgesprochen hat, ergibt sich zwar aus Paragraph 6 a, ZPO, dass die Prüfung der Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt ist, dem Pflegschaftsgericht obliegt, wobei gemäß Paragraph 6 a, Satz 3 ZPO das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden ist. Diese Bindung besteht jedoch nur für die Zukunft, also für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist, hat für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum das Prozessgericht hingegen selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (RIS-Justiz RS0110082, zuletzt etwa 3 Ob 183/99d; 1 Ob 6/01s).
Die vom Rekursgericht vertretene Meinung, das Pflegschaftsgericht habe im vorliegenden Fall - für das Streitgericht bindend - über die Prozessfähigkeit des Betroffenen (Klägers) in der Vergangenheit zu entscheiden, ist daher rechtsirrig.
Zutreffend geht das Rekursgericht allerdings davon aus, dass der beabsichtigte Vergleichsabschluss als nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Betroffenen gehörende Angelegenheit (gemäß § 154 Abs 3 ABGB iVm § 282 ABGB) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und im Rahmen dieser Entscheidung die Prozesschancen des Betroffenen abzuwägen sind: Ob im Einzelfall eine vergleichsweise Prozessbeendigung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist - ebenso wie bei der Prozessführung - eine Ermessensentscheidung (vgl etwa 4 Ob 200/97h mwN ua). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Prozessvergleichs ist ebenso wie bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 I Rz 27 zu § 154 ABGB mwN). Der zur Genehmigung des Vergleichs berufene Richter hat sich daher einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0048146). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (vgl RIS-Justiz RS0108029).Zutreffend geht das Rekursgericht allerdings davon aus, dass der beabsichtigte Vergleichsabschluss als nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Betroffenen gehörende Angelegenheit (gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, ABGB) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und im Rahmen dieser Entscheidung die Prozesschancen des Betroffenen abzuwägen sind: Ob im Einzelfall eine vergleichsweise Prozessbeendigung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist - ebenso wie bei der Prozessführung - eine Ermessensentscheidung vergleiche etwa 4 Ob 200/97h mwN ua). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Prozessvergleichs ist ebenso wie bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 römisch eins Rz 27 zu Paragraph 154, ABGB mwN). Der zur Genehmigung des Vergleichs berufene Richter hat sich daher einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0048146). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden vergleiche RIS-Justiz RS0108029).
Richtig hat das Rekursgericht daher im vorliegenden Fall auch erkannt, dass bei der Entscheidung über die gerichtliche Genehmigung des gegenständlichen Vergleichs insbesondere auch der Umstand, ob bzw inwieweit die Ansprüche des Betroffenen gegen seinen Unfallsgegner bzw dessen Haftpflichtversicherer allenfalls bereits verjährt sind, mit ins Kalkül gezogen werden muss, wobei für die Frage der Verjährung die Prozessfähigkeit des Betroffenen im Zeitraum 1992 bis 1995 bedeutsam sein kann. Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Außerstreitgericht habe sich daher auch mit dieser Frage - allerdings, wie ausgeführt, ohne Bindung für das Streitgericht - zu beschäftigen, begegnet daher keinen Bedenken.
Hat aber nun das Rekursgericht dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine entsprechende Verbreiterung der Sachverhaltsbasis aufgetragen, kann sich der Oberste Gerichtshof dem nicht widersetzen: Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 mwN; RIS-Justiz RS0042179 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl zuletzt etwa 7 Ob 9/02b; 6 Ob 86/02v; 3 Ob 53/02v).Hat aber nun das Rekursgericht dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine entsprechende Verbreiterung der Sachverhaltsbasis aufgetragen, kann sich der Oberste Gerichtshof dem nicht widersetzen: Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN; RIS-Justiz RS0042179 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche zuletzt etwa 7 Ob 9/02b; 6 Ob 86/02v; 3 Ob 53/02v).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Einwände des Rekurswerbers, der Betroffene befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand und seine Beweissituation betreffend seine Prozessunfähigkeit in der Vergangenheit werde zunehmend schwieriger werden, können an dieser Entscheidung - wie erläutert - nichts ändern, doch wird das Erstgericht bei seiner Ermessensentscheidung im aufgezeigten Sinn auch diese Umstände zu beachten haben. Abgesehen von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels hat der Rekurswerber die von ihm verzeichneten Rekurskosten schon deshalb selbst zu tragen, weil - mit Ausnahme hier nicht relevanter besonderer Regelungen - im Verfahren außer Streitsachen keine Kostenersatzpflicht besteht.