Der Revisionsrekurs des Dr.Roland P***** ist unzulässig; jener der hier offenbar als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen auftretenden Kindesmutter ist verspätet.
1. Zum Revisionsrekurs des Dr.Roland P*****:
Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtmsittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre; der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens (SZ 50/41 = JBl 1977, 496). Derjenige, wessen rechtlich anerkannte Interssen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation (RZ 1984/40; s auch KOG ÖBl 1990, 234; KOG ÖBl 1990, 237). Nicht zum Rekurs berechtigt ist daher derjenige, dessen Antrag, zum Kurator bestellt zu werden, abgewiesen wird (JBl 1959, 291).Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtmsittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre; der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens (SZ 50/41 = JBl 1977, 496). Derjenige, wessen rechtlich anerkannte Interssen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation (RZ 1984/40; s auch KOG ÖBl 1990, 234; KOG ÖBl 1990, 237). Nicht zum Rekurs berechtigt ist daher derjenige, dessen Antrag, zum Kurator bestellt zu werden, abgewiesen wird (JBl 1959, 291).
Dr.Roland P***** strebt eine Bestellung zum besonderen Sachwalter für die Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche des Minderjährigen an. Auf eine solche Bestellung steht ihm kein Rechtsanspruch zu; die Ablehnung seiner Bestellung läßt seine Rechtssphäre demnach unberührt, so daß er auch nicht legimitiert ist, den abweisenden Beschluß zu bekämpfen.
2. Zum Revisionsrekurs der Kindesmutter:
Der angefochtene Beschluß wurde der Kindesmutter am 24.5.1995, dem besonderen Sachwalter Dr.Roland P***** am 26.5.1995 zugestellt. Der von beiden am 8.6.1995 überreichte Revisionsrekurs ist als Rechtsmittel der Kindesmutter verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es aber dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall erfüllt. Aus der Abweisung des Antrages, einen besonderen Sachwalter zur Prüfung allfälliger Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche zu bestellen, ist noch niemandem ein Recht erwachsen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es aber dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall erfüllt. Aus der Abweisung des Antrages, einen besonderen Sachwalter zur Prüfung allfälliger Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche zu bestellen, ist noch niemandem ein Recht erwachsen.
Das Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn dieser auch sachlich gerechtfertigt wäre (EFSlg 37.270 ua). Daran fehlt es im vorliegenden Fall:
Die Kindesmutter fürchtet, daß dem Minderjährigen durch die vom Pflegschaftsgericht genehmigten Verfügungen des besonderen Sachwalters über den Kommanditanteil des Minderjährigen an der ***** F***** & Comp. ein Schaden erwachsen ist. Allfällige Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche wären durch Klage geltend zu machen; der Minderjährige kann nur klagen, wenn das Pflegschaftsgericht die Erhebung der Klage genehmigt (§ 166; § 154 Abs 3 ABGB). Vor Erteilung der Prozeßermächtigung hat das Pflegschaftsgericht die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses zu beurteilen. Der Außerstreitrichter ist verpflichtet, sich über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt einen Überblick zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens möglich ist. Für die Entscheidung, ob geklagt werden soll, ist vor allem das Wohl des Kindes bestimmend (EFSlg 51.231).Die Kindesmutter fürchtet, daß dem Minderjährigen durch die vom Pflegschaftsgericht genehmigten Verfügungen des besonderen Sachwalters über den Kommanditanteil des Minderjährigen an der ***** F***** & Comp. ein Schaden erwachsen ist. Allfällige Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche wären durch Klage geltend zu machen; der Minderjährige kann nur klagen, wenn das Pflegschaftsgericht die Erhebung der Klage genehmigt (Paragraph 166,; Paragraph 154, Absatz 3, ABGB). Vor Erteilung der Prozeßermächtigung hat das Pflegschaftsgericht die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses zu beurteilen. Der Außerstreitrichter ist verpflichtet, sich über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt einen Überblick zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens möglich ist. Für die Entscheidung, ob geklagt werden soll, ist vor allem das Wohl des Kindes bestimmend (EFSlg 51.231).
Ist die Kindesmutter daher der Auffassung, daß dem Minderjährigen ein Schaden entstanden ist, den der besondere Sachwalter und/oder das Pflegschaftsgericht zu vertreten haben, dann hat sie die Möglichkeit, die Erteilung der Prozeßermächtigung zu beantragen. Vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Außerstreitrichter (jener Richter, der die Verfügungen genehmigt hat, wird allenfalls wegen Befangenheit ausgeschlossen sein) die Prozeßchancen zu prüfen. Bei komplexer Sach- und Rechtslage hat das Gericht allenfalls einen Sachverständigen zu vernehmen, um sich den notwendigen Überblick zu verschaffen. Jene Prüfung, welche die Kindesmutter anstrebt, hat demnach ohnedies das Pflegschaftsgericht vorzunehmen, so daß es der Bestellung eines besonderen Sachwalters nicht bedarf.
Der Antrag, Dr.Roland P***** als besonderen Sachwalter für die Prüfung von Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüchen zu bestellen, ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Das schließt die sachliche Erledigung des verspäteten Rechtsmittels aus, so daß der Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen war.