Begründung:
Der Nachlaß der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin besteht im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ *****KG *****mit einem Ausmaß von 7685 m2. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft wurde im Verlassenschaftsverfahren auf S 148.000,-- geschätzt. Den Aktiven in Höhe von insgesamt S 149.500,-- stehen laut Hauptinventar Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von S 276.015,24 gegenüber.
Mit Kaufvertrag vom 27.9.1989 hat die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Leonhard O*****, der Gemeinde W*****die erbl. Liegenschaft um den Preis von S 165.000,-- verkauft. Dieser Verkauf wurde verlassenschaftsbehördlich genehmigt (Beschluß vom 6.12.1989, ON 49). In der Folge wurden die Nachlaßaktiva (insgesamt S 166.500,--) kridamäßig verteilt; ein Restbetrag von ca. S 108.000,-- wurde der Bezirkshauptmannschaft D*****, Sozialhilfeverband, zur teilweisen Abdeckung von Pflegekostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen (Beschluß vom 6.2.1990, ON 51).
Mit einem am 27.3.1992 eingebrachten Antrag begehrte Josef M*****, der bis dahin nicht bekannte Sohn der vorverstorbenen halbbürtigen Schwester der Erblasserin, Mathilde M*****, die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens "wegen nachträglichen Bekanntwerdens eines Verlassenschaftsvermögens" sowie die Erteilung des Auftrages an den Verlassenschaftskurator, den Kaufvertrag vom 27.9.1989 wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. Im Schätzungsgutachten sei davon ausgegangen worden, daß die erbl. Liegenschaft nur landwirtschaftlich genutzt werden könne und eine andere Nutzung nach dem Flächenwidmungsplan ausgeschlossen sei. Tatsächlich habe jedoch die Gemeinde W*****bereits zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft deren Umwidmung beabsichtigt. Nunmehr habe die Gemeinde die Umwidmung in Bauland vorgenommen und verkaufe die Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von S 100,--. Mit Beschluß vom 18.5.1992 wies das Erstgericht diese Anträge ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
In der Folge gab der erbl. Neffe eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß ab. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung einer von der Verlassenschaft, vertretenen durch den erbserklärten Erben, gegen die Gemeinde Wielfresen einzubringenden Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages betreffend die erbl. Liegenschaft. Mit Beschluß vom 3.9.1992 wies das Erstgericht sowohl die Erbserklärung als auch den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Klage zurück. Über Rekurs des Antragstellers änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß die Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, es bestätigte jedoch im übrigen die erstinstanzliche Entscheidung.
Mit dem weiteren Beschluß vom 15.1.1993 gab das Rekursgericht den vom erbl. Neffen gegen die ihm zunächst nicht zugestellten Beschlüsse des Erstgerichts vom 6.12.1989 und 6.2.1990 (ON 49 und 51) erhobenen Rekursen keine Folge.
Am 27.9.1992 brachte der erbl. Neffe zu 16 Cg 270/92 (nunmehr 16 Cg 446/93f) des LGZ Graz eine Klage gegen die Gemeinde W*****auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 27.9.1989 ein. Nachdem die mit der Klage beantragte einstweilige Verfügung, der beklagten Partei zu verbieten, über die Liegenschaft zu verfügen, wegen fehlender Bescheinigung des Aufhebungsanspruches abgewiesen worden war, stellte Josef M*****den Antrag, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen und ihn zur Klagsführung im Verfahren 16 Cg 270/92 des LGZ Graz für den Nachlaß zu ermächtigen. Zur Begründung dieses Antrages verwies er darauf, daß er der einzige Erbe sei, der eine Erbserklärung abgegeben habe. Die Anfechtung des Kaufvertrages sei insbesondere nach § 34 Abs 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (stmkROG), wonach ein Irrtum des Verkäufers über die Bebaubarkeit der den Kaufgegenstand bildenden Liegenschaft ein Geschäftsirrtum sei, der zur Vertragsaufhebung berechtige, erfolgversprechend, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein Rohbau errichtet worden sei.Am 27.9.1992 brachte der erbl. Neffe zu 16 Cg 270/92 (nunmehr 16 Cg 446/93f) des LGZ Graz eine Klage gegen die Gemeinde W*****auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 27.9.1989 ein. Nachdem die mit der Klage beantragte einstweilige Verfügung, der beklagten Partei zu verbieten, über die Liegenschaft zu verfügen, wegen fehlender Bescheinigung des Aufhebungsanspruches abgewiesen worden war, stellte Josef M*****den Antrag, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen und ihn zur Klagsführung im Verfahren 16 Cg 270/92 des LGZ Graz für den Nachlaß zu ermächtigen. Zur Begründung dieses Antrages verwies er darauf, daß er der einzige Erbe sei, der eine Erbserklärung abgegeben habe. Die Anfechtung des Kaufvertrages sei insbesondere nach Paragraph 34, Absatz 9, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (stmkROG), wonach ein Irrtum des Verkäufers über die Bebaubarkeit der den Kaufgegenstand bildenden Liegenschaft ein Geschäftsirrtum sei, der zur Vertragsaufhebung berechtige, erfolgversprechend, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein Rohbau errichtet worden sei.
Das Erstgericht wies die Anträge des erbserklärten Erben ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß mangels förmlicher Einantwortung wohl vom Vorhandensein eines ruhenden Nachlasses ausgegangen werden müsse; dieser könne jedoch nur jene Rechte und Verbindlichkeiten umfassen, die im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe die erbl. Liegenschaft den in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren ermittelten Verkehrswert aufgewiesen, der letztlich auch dem Kaufvertrag zugrunde gelegt worden sei. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die vermeintliche Forderung auf Aufhebung des Vertrages, die erst in dem im Zuge der Abhandlung geschlossenen Rechtsgeschäft ihren Ursprung hätte, bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden habe und ein weiteres Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichtes rechtfertige. Die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußStrG könne einem erbserklärten Erben nur dann überlassen werden, wenn Rechtsgeschäfte zu tätigen oder Forderungen geltend zu machen seien, die zum Todeszeitpunkt zumindest vorhanden gewesen seien. Dazu komme noch, daß die Klage wenig aussichtsreich sei. Auch die im Einflußbereich der Gemeinde W*****allenfalls vorgenommene Umwidmung der Liegenschaft in Bauland reiche für eine Vertragsanfechtung nicht aus, zumal ein anderer Erwerber die Umwidmung in Bauland kaum hätte durchsetzen können. Darüberhinaus wäre auch eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB nicht möglich, weil der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf bereits an Zahlungsstatt überlassen worden sei. Schließlich seien auch keine Nachlaßaktiven vorhanden, die im Falle des Prozeßverlustes zur Deckung der Prozeßkosten herangezogen werden könnten.Das Erstgericht wies die Anträge des erbserklärten Erben ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß mangels förmlicher Einantwortung wohl vom Vorhandensein eines ruhenden Nachlasses ausgegangen werden müsse; dieser könne jedoch nur jene Rechte und Verbindlichkeiten umfassen, die im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe die erbl. Liegenschaft den in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren ermittelten Verkehrswert aufgewiesen, der letztlich auch dem Kaufvertrag zugrunde gelegt worden sei. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die vermeintliche Forderung auf Aufhebung des Vertrages, die erst in dem im Zuge der Abhandlung geschlossenen Rechtsgeschäft ihren Ursprung hätte, bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden habe und ein weiteres Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichtes rechtfertige. Die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, AußStrG könne einem erbserklärten Erben nur dann überlassen werden, wenn Rechtsgeschäfte zu tätigen oder Forderungen geltend zu machen seien, die zum Todeszeitpunkt zumindest vorhanden gewesen seien. Dazu komme noch, daß die Klage wenig aussichtsreich sei. Auch die im Einflußbereich der Gemeinde W*****allenfalls vorgenommene Umwidmung der Liegenschaft in Bauland reiche für eine Vertragsanfechtung nicht aus, zumal ein anderer Erwerber die Umwidmung in Bauland kaum hätte durchsetzen können. Darüberhinaus wäre auch eine Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB nicht möglich, weil der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf bereits an Zahlungsstatt überlassen worden sei. Schließlich seien auch keine Nachlaßaktiven vorhanden, die im Falle des Prozeßverlustes zur Deckung der Prozeßkosten herangezogen werden könnten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des erbserklärten Erben nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:
Der Rekurswerber strebe mit seinem nunmehrigen Antrag das gleiche Ergebnis an wie bereits mit seinem Antrag vom 24.8.1992, womit er die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung einer Aufhebung des Kaufvertrages gerichteten Klage der Verlassenschaft, vertreten durch ihn als erbserklärten Erben begehrt habe. Bereits damals hätten jedoch das Erstgericht und das Rekursgericht die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage als gering angesehen. Seither sei keine solche Änderung der Umstände eingetreten, daß diese Einschätzung revidiert werden müßte. Insbesondere sei für den Rekurswerber aus der Bestimmung des § 34 Abs 9 stmkROG nichts Entscheidendes zu gewinnen. Demnach habe, wenn ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließe, veräußert und die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von 15 Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig wäre, der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreiche, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entstehe jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der 15jährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußere oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt werde, und könne bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht werden. Da der Rekurswerber jedoch weder behauptet habe, daß bereits eine Änderung des Flächenwidmungsplanes wirksam geworden sei, noch, daß das gegenständliche Grundstück von der Gemeinde W*****tatsächlich bereits veräußert oder eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden sei, müsse weiterhin von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werden, weshalb das Erstgericht schon deshalb zu Recht eine Ermächtigung zur Klagsführung versagt habe.Der Rekurswerber strebe mit seinem nunmehrigen Antrag das gleiche Ergebnis an wie bereits mit seinem Antrag vom 24.8.1992, womit er die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung einer Aufhebung des Kaufvertrages gerichteten Klage der Verlassenschaft, vertreten durch ihn als erbserklärten Erben begehrt habe. Bereits damals hätten jedoch das Erstgericht und das Rekursgericht die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage als gering angesehen. Seither sei keine solche Änderung der Umstände eingetreten, daß diese Einschätzung revidiert werden müßte. Insbesondere sei für den Rekurswerber aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 9, stmkROG nichts Entscheidendes zu gewinnen. Demnach habe, wenn ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließe, veräußert und die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von 15 Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig wäre, der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreiche, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entstehe jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der 15jährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußere oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt werde, und könne bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht werden. Da der Rekurswerber jedoch weder behauptet habe, daß bereits eine Änderung des Flächenwidmungsplanes wirksam geworden sei, noch, daß das gegenständliche Grundstück von der Gemeinde W*****tatsächlich bereits veräußert oder eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden sei, müsse weiterhin von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werden, weshalb das Erstgericht schon deshalb zu Recht eine Ermächtigung zur Klagsführung versagt habe.
Dazu komme noch, daß sich der Antrag des erbl. Neffen, ihn zur Klagsführung zu ermächtigen, ausdrücklich auf das bereits zu 16 Cg 270/92 des LGZ Graz anhängige Verfahren beziehe. In diesem Verfahren sei er aber selbst als Kläger aufgetreten. Eine Ermächtigung zur Klagsführung namens der Verlassenschaft würde daher bedeuten, daß die klagende Partei auf "Verlassenschaft" umgestellt werden müßte, was aber eine Parteiänderung darstellen würde, die zumindest dann nicht zugelassen werden könnte, wenn sich der Prozeßgegner dagegen ausspreche, weil damit eine Person, die (auch nach dem Willen des derzeitigen Klägers) nicht klagen sollte, in den Prozeß hineingezogen werden würde (vgl MGA ZPO14 E 165 ff zu § 235; RZ 1969,51; WBl 1992,262).Dazu komme noch, daß sich der Antrag des erbl. Neffen, ihn zur Klagsführung zu ermächtigen, ausdrücklich auf das bereits zu 16 Cg 270/92 des LGZ Graz anhängige Verfahren beziehe. In diesem Verfahren sei er aber selbst als Kläger aufgetreten. Eine Ermächtigung zur Klagsführung namens der Verlassenschaft würde daher bedeuten, daß die klagende Partei auf "Verlassenschaft" umgestellt werden müßte, was aber eine Parteiänderung darstellen würde, die zumindest dann nicht zugelassen werden könnte, wenn sich der Prozeßgegner dagegen ausspreche, weil damit eine Person, die (auch nach dem Willen des derzeitigen Klägers) nicht klagen sollte, in den Prozeß hineingezogen werden würde vergleiche MGA ZPO14 E 165 ff zu Paragraph 235,; RZ 1969,51; WBl 1992,262).
Sei aber von der Verlassenschaft ein Prozeß nicht zu führen, sei auch dem Antrag des Rekurswerbers, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, die Grundlage entzogen. Grundsätzlich genüge zwar als Voraussetzung für die Verwaltung i.S. des § 810 ABGB und des § 145 AußStrG eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und ein hinreichender Erbrechtsausweis (vgl Welser in Rummel2 Rz 1 zu § 810 ABGB). Im vorliegenden Fall sei jedoch zu bedenken, daß kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden sei, das Gegenstand einer Verwaltung sein könnte. Wie auch ein Verlassenschaftskurator nicht bestellt werden könnte, solange kein Verlassenschaftsvermögen feststehe (vgl NZ 1929,168; NZ 1936,52), wäre auch die Bestellung eines Verwalters (dessen Stellung der des Verlassenschaftskurators entspräche) zwecklos, wenn keine Rechte der Verlassenschaft zu wahren seien. Durch eine iure-crediti-Einantwortung ändere sich zwar am sogenannten ruhenden Nachlaß nichts. Voraussetzung für die Notwendigkeit eines weiteren Einschreitens des Verlassenschaftsgerichtes wäre jedoch das Bestehen oder Neuhervorkommen von Rechten und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Rekurswerber habe jedoch das Bestehen oder Hervorkommen eines Verlassenschaftsvermögens nicht dartun können.Sei aber von der Verlassenschaft ein Prozeß nicht zu führen, sei auch dem Antrag des Rekurswerbers, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, die Grundlage entzogen. Grundsätzlich genüge zwar als Voraussetzung für die Verwaltung i.S. des Paragraph 810, ABGB und des Paragraph 145, AußStrG eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und ein hinreichender Erbrechtsausweis vergleiche Welser in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 810, ABGB). Im vorliegenden Fall sei jedoch zu bedenken, daß kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden sei, das Gegenstand einer Verwaltung sein könnte. Wie auch ein Verlassenschaftskurator nicht bestellt werden könnte, solange kein Verlassenschaftsvermögen feststehe vergleiche NZ 1929,168; NZ 1936,52), wäre auch die Bestellung eines Verwalters (dessen Stellung der des Verlassenschaftskurators entspräche) zwecklos, wenn keine Rechte der Verlassenschaft zu wahren seien. Durch eine iure-crediti-Einantwortung ändere sich zwar am sogenannten ruhenden Nachlaß nichts. Voraussetzung für die Notwendigkeit eines weiteren Einschreitens des Verlassenschaftsgerichtes wäre jedoch das Bestehen oder Neuhervorkommen von Rechten und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Rekurswerber habe jedoch das Bestehen oder Hervorkommen eines Verlassenschaftsvermögens nicht dartun können.
Da Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen gewesen.Da Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht oder an das Rekursgericht zurückzuverweisen, oder aber die Beschlüsse der Vorinstanzen im stattgebenden Sinne abzuändern.