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Rechtssatz RS0035109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035109

Geschäftszahl

5Ob83/70; 8Ob574/88; 2Ob579/94; 2Ob76/24a

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 83/70
  • 8 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 574/88
    auch; nur: Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird. (T1)
    Anm: Veröff: NZ 1991,9
  • 2 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
  • 2 Ob 76/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 76/24a
    vgl; Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109

Im RIS seit

27.05.1970

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19700527_OGH0002_0050OB00083_7000000_001