Rechtssatz RS0035109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035109
Geschäftszahl
5Ob83/70; 8Ob574/88; 2Ob579/94; 2Ob76/24a
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 83/70
- 8 Ob 574/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 574/88
auch; nur: Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird. (T1)
Anm: Veröff: NZ 1991,9
- 2 Ob 579/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
- 2 Ob 76/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 76/24a
vgl; Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00083_7000000_001