Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1494 ABGB nicht zulässig sei, weil handlungsfähige Erben, die die Möglichkeit gehabt hätten, entweder eine Erbserklärung abzugeben oder die Bestellung eines Verlassenschaftskurators beantragen hätten können, vorhanden gewesen seien. Die Kläger (offensichtlich gemeint: die präsumtiven Erben) hätten theoretisch die Möglichkeit gehabt, mit der Antragstellung auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators 25 Jahre zuzuwarten.Die beklagte Partei macht zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1494, ABGB nicht zulässig sei, weil handlungsfähige Erben, die die Möglichkeit gehabt hätten, entweder eine Erbserklärung abzugeben oder die Bestellung eines Verlassenschaftskurators beantragen hätten können, vorhanden gewesen seien. Die Kläger (offensichtlich gemeint: die präsumtiven Erben) hätten theoretisch die Möglichkeit gehabt, mit der Antragstellung auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators 25 Jahre zuzuwarten.
Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 1494 ABGB kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit gegen
solche Personen, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte
selbst zu verwalten unfähig sind, sofern diesen Personen keine
gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal
angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie
kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den "gehobenen
Hindernissen" vollendet werden. Seit der Entscheidung SZ 62/143 (=
EvBl 1990/14 = JBl 1990, 115 [mit ausführlicher Glosse von
Eypeltauer] = NZ 1990, 122) ist der Oberste Gerichtshof von der
älteren Rechtsprechung, die die Anwendung des § 1494 ABGB auf erblose Verlassenschaften mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der zitierten Gesetzesstelle um eine streng auszulegende Ausnahmevorschrift handle, abgegangen. In dieser Entscheidung wurde den Ausführungen Christian Huber's (JBl 1985, 474 ff) folgend, der eine vorsichtige Analogie zu § 1494 ABGB im Falle des ruhenden Nachlasses in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlasskurators befürwortete, ausdrücklich ausgesprochen, dass die frühere Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und daher die analoge Anwendung des § 1494 ABGB auch für den unvertretenen Nachlass geboten sei. Diese Entscheidung wurde von Eypeltauer in JBl 1990, 115 ausführlich glossiert. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass § 1494 ABGB, den Zweck verfolge, ausnahmsweise dem Schutz des Geschäftsunfähigen und damit des Berechtigten Vorrang gegenüber dem Schutz des Verpflichteten einzuräumen. Der Volljährig gewordene soll ausreichend Zeit haben, sich durch Nachforschung vollständige Kenntnis seiner Rechte zu verschaffen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich somit, dass die zweijährige Ablaufhemmung des § 1494 ABGB in ihrer konkreten Konzeption nicht verjährungsrechtlich motiviert seien, sondern allein auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsunfähigen einerseits und dessen gesetzlichen Vertreter bzw dem Gericht andererseits abstelle. Ein gleichwertiges Schutzbedürfnis des ruhenden Nachlasses sei allenfalls im Verhältnis zum Verlassenschaftskurator bzw zum Abhandlungsgericht, nicht jedoch im Verhältnis zum Verpflichteten zu finden. Ihm gegenüber sei eher eine wertungsmäßige Gleichlagerung mit § 1496 ABGB anzunehmen, weil es dem ruhenden Nachlass wie dem Berechtigten bei Stillstand der Rechtspflege unmöglich sei, sein Recht klageweise durchzusetzen. Werde zum Vertreter des Nachlasses die selbe Person bestellt, die schon vor Eintritt des vertretungslosen Zustandes mit der Vertretung betraut gewesen sei, komme es über die Hinderung an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts hinaus zu keiner Beeinträchtigung der Position des Berechtigten. Werde hingegen ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt, benötige dieser ausreichend Zeit, um sich durch Nachforschung über die bestehenden Rechte Kenntnis zu verschaffen. Ob dann genügend Zeit zur Verfügung stehe, hänge bei bloßer Fortlaufhemmung vom Zeitpunkt des Eintritts der Vertretungslosigkeit sowie von deren Dauer ab. Je näher dieser Zeitpunkt der Ablauf der Verjährungsfrist liege und je kürzer die Zeit der Vertretungslosigkeit sei, um so weniger Zeit verbleibe dem neuen gesetzlichen Vertreter. Als Mindestfrist, die jedenfalls dem neuen gesetzlichen Vertreter des ruhenden Nachlasses in Form einer Ablaufhemmung zur Verfügung stehen müsse, biete sich die kürzeste allgemeine Frist an, die das ABGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten kenne. Es sei dies die sechsmonatige Frist gemäß den §§ 933 und 1097 ABGB. Mit dieser Lösung sei eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Schutzes des Verpflichteten bei gleichzeitig ausreichender Wahrung der Interessen des Berechtigten verbunden.älteren Rechtsprechung, die die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB auf erblose Verlassenschaften mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der zitierten Gesetzesstelle um eine streng auszulegende Ausnahmevorschrift handle, abgegangen. In dieser Entscheidung wurde den Ausführungen Christian Huber's (JBl 1985, 474 ff) folgend, der eine vorsichtige Analogie zu Paragraph 1494, ABGB im Falle des ruhenden Nachlasses in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlasskurators befürwortete, ausdrücklich ausgesprochen, dass die frühere Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und daher die analoge Anwendung des Paragraph 1494, ABGB auch für den unvertretenen Nachlass geboten sei. Diese Entscheidung wurde von Eypeltauer in JBl 1990, 115 ausführlich glossiert. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass Paragraph 1494, ABGB, den Zweck verfolge, ausnahmsweise dem Schutz des Geschäftsunfähigen und damit des Berechtigten Vorrang gegenüber dem Schutz des Verpflichteten einzuräumen. Der Volljährig gewordene soll ausreichend Zeit haben, sich durch Nachforschung vollständige Kenntnis seiner Rechte zu verschaffen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich somit, dass die zweijährige Ablaufhemmung des Paragraph 1494, ABGB in ihrer konkreten Konzeption nicht verjährungsrechtlich motiviert seien, sondern allein auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsunfähigen einerseits und dessen gesetzlichen Vertreter bzw dem Gericht andererseits abstelle. Ein gleichwertiges Schutzbedürfnis des ruhenden Nachlasses sei allenfalls im Verhältnis zum Verlassenschaftskurator bzw zum Abhandlungsgericht, nicht jedoch im Verhältnis zum Verpflichteten zu finden. Ihm gegenüber sei eher eine wertungsmäßige Gleichlagerung mit Paragraph 1496, ABGB anzunehmen, weil es dem ruhenden Nachlass wie dem Berechtigten bei Stillstand der Rechtspflege unmöglich sei, sein Recht klageweise durchzusetzen. Werde zum Vertreter des Nachlasses die selbe Person bestellt, die schon vor Eintritt des vertretungslosen Zustandes mit der Vertretung betraut gewesen sei, komme es über die Hinderung an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts hinaus zu keiner Beeinträchtigung der Position des Berechtigten. Werde hingegen ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt, benötige dieser ausreichend Zeit, um sich durch Nachforschung über die bestehenden Rechte Kenntnis zu verschaffen. Ob dann genügend Zeit zur Verfügung stehe, hänge bei bloßer Fortlaufhemmung vom Zeitpunkt des Eintritts der Vertretungslosigkeit sowie von deren Dauer ab. Je näher dieser Zeitpunkt der Ablauf der Verjährungsfrist liege und je kürzer die Zeit der Vertretungslosigkeit sei, um so weniger Zeit verbleibe dem neuen gesetzlichen Vertreter. Als Mindestfrist, die jedenfalls dem neuen gesetzlichen Vertreter des ruhenden Nachlasses in Form einer Ablaufhemmung zur Verfügung stehen müsse, biete sich die kürzeste allgemeine Frist an, die das ABGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten kenne. Es sei dies die sechsmonatige Frist gemäß den Paragraphen 933 und 1097 ABGB. Mit dieser Lösung sei eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Schutzes des Verpflichteten bei gleichzeitig ausreichender Wahrung der Interessen des Berechtigten verbunden.
In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 566/94 (ÖJZ LSK 1995/29) diese jüngere Judikatur bestätigt und die dargelegte Rechtsmeinung Eypeltauers abgelehnt; es sei nicht nachzuvollziehen, warum entgegen der in § 1494 ABGB normierten zweijährigen Frist die sechsmonatige Frist gemäß §§ 933, 1097 ABGB Anwendung finden sollte. Auch in der Entscheidung 4 Ob 2326/96d (= immolex 1997, 105) wurde ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch zu Gunsten des ruhenden Nachlasses anzuwenden seien.In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 566/94 (ÖJZ LSK 1995/29) diese jüngere Judikatur bestätigt und die dargelegte Rechtsmeinung Eypeltauers abgelehnt; es sei nicht nachzuvollziehen, warum entgegen der in Paragraph 1494, ABGB normierten zweijährigen Frist die sechsmonatige Frist gemäß Paragraphen 933, 1097, ABGB Anwendung finden sollte. Auch in der Entscheidung 4 Ob 2326/96d (= immolex 1997, 105) wurde ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch zu Gunsten des ruhenden Nachlasses anzuwenden seien.
Dass § 1494 ABGB auch auf den unvertretenen Nachlass angewendet werden könne, wird auch in der Entscheidung SZ 70/273 ausgeführt, ohne dass das aber auf die Entscheidung einen Einfluss haben könnte, weil nach dem IPRG deutsches Recht anzuwenden war.Dass Paragraph 1494, ABGB auch auf den unvertretenen Nachlass angewendet werden könne, wird auch in der Entscheidung SZ 70/273 ausgeführt, ohne dass das aber auf die Entscheidung einen Einfluss haben könnte, weil nach dem IPRG deutsches Recht anzuwenden war.
In der Folge hat Graf (Wider die Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass!; JBl 1997, 562 ff) neuerlich gewichtige Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen ruhenden Nachlass angemeldet.In der Folge hat Graf (Wider die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB auf den unvertretenen Nachlass!; JBl 1997, 562 ff) neuerlich gewichtige Bedenken gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 1494, ABGB auf den unvertretenen ruhenden Nachlass angemeldet.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung 1 Ob
412/97p (= SZ 71/87 = EvBl 1998/177 = JBl 1999, 51 = immolex 1999, 10
= WoBl 1990, 236 [Graf]) neuerlich die bisher zitierte jüngere
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt und sich nicht veranlasst gesehen, in Kenntnis der Bedenken Grafs (aaO) von seiner bisherigen Judikaturlinie abzuweichen. Dabei wurde aber ausgesprochen, dass es dem Schutzzweck des Gesetzes nicht enspräche, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von zwei Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Es sei vielmehr jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neue bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen, und entsprechende Schritte zu unternehmen. Die (in § 1494 ABGB vorgesehene) Zweijahresfrist sei als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen oder sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schützenswerten Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von sechs Monaten angenommen werden, die indes wohl insbesondere dann nicht ausgeschöpft werden dürfe, wenn der gesetzliche Vertreter schon früher mit der Angelegenheit befasst gewesen sei und daher wenigstens in groben Zügen als informiert angesehen werden könne.Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt und sich nicht veranlasst gesehen, in Kenntnis der Bedenken Grafs (aaO) von seiner bisherigen Judikaturlinie abzuweichen. Dabei wurde aber ausgesprochen, dass es dem Schutzzweck des Gesetzes nicht enspräche, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von zwei Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Es sei vielmehr jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neue bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen, und entsprechende Schritte zu unternehmen. Die (in Paragraph 1494, ABGB vorgesehene) Zweijahresfrist sei als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen oder sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schützenswerten Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von sechs Monaten angenommen werden, die indes wohl insbesondere dann nicht ausgeschöpft werden dürfe, wenn der gesetzliche Vertreter schon früher mit der Angelegenheit befasst gewesen sei und daher wenigstens in groben Zügen als informiert angesehen werden könne.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Oberste Gerichtshof zunächst grundsätzlich weiterhin eine "vorsichtige" Analogie der Anwendbarkeit des § 1494 ABGB auch auf den ruhenden Nachlass bejaht.Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Oberste Gerichtshof zunächst grundsätzlich weiterhin eine "vorsichtige" Analogie der Anwendbarkeit des Paragraph 1494, ABGB auch auf den ruhenden Nachlass bejaht.
Selbst wenn man von der für den ruhenden Nachlass strengeren Ansicht der zuletzt referierten Entscheidung ausgeht, ist die Klageforderung im vorigen Fall nicht verjährt. Die Klage wurde am 12. 8. 1997 beim Erstgericht eingebracht. Der Verlassenschaftskurator war zuvor am 28. 10. 1996 bestellt worden. Er erstattete am 11. 6. 1997 beim Verlassenschaftsgericht den Bericht, wonach er zunächst verschiedene Schritte zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit gesetzt hatte und am 15. 4. 1997 von der beklagten Partei die Nachricht erhalten habe, wonach diese eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheiten ablehne. Gleichzeitig beantragte er die Genehmigung der verlassenschaftsbehördlichen Bewilligung zur Klageführung, welche am 18. 6. 1997, zugestellt am 26. 6. 1997, erteilt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wurde die Klage auch innerhalb angemessener Frist nach Bestellung des Kurators eingebracht. Der Verjährungseinwand ist daher unberechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.