Begründung:
Der schwedische Staatsbürger Gottfried Maximilian K*** ist am 12.12.1981 in Göteborg (Schweden) verstorben. Er hinterließ in Österreich unbewegliches Vermögen, und zwar unter anderem die Liegenschaft EZ 1014 KG Donaufeld.
Am 20.1.1982 beschloß des Stadtgericht Göteborg auf Antrag des Kammerkollegiums in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des allgemeinen Erbfonds, daß der Nachlaß des Verstorbenen zwecks Verwaltung an einen Nachlaßpfleger übergeben und Rechtsanwalt Claes K***, Göteborg, zum Nachlaßpfleger bestellt wird.
Am 31.12.1982 beantragte Rechtsanwalt Dr.Friedrich W*** als Vertreter des Nachlaßpflegers beim Bezirksgericht Favoriten die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 22 AußStrG in Verbindung mit § 28 IPRG. Er brachte vor, der Verstorbene habe keine wie immer gearteten Erben, sodaß sein gesamtes Vermögen dem schwedischen Staat anheimfallen werde, gab namens des allgemeinen Erbfonds beim Stadtgericht Göteborg aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab und begehrte schließlich die Einantwortung des Nachlasses an diesen Fonds. Am 14.2.1983 bestellte das Bezirksgericht Favoriten Rechtsanwalt Dr.Friedrich W*** gemäß § 78 AußStrG zum Kurator der Verlassenschaft und erließ das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben gemäß § 128 AußStrG.Am 31.12.1982 beantragte Rechtsanwalt Dr.Friedrich W*** als Vertreter des Nachlaßpflegers beim Bezirksgericht Favoriten die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 28, IPRG. Er brachte vor, der Verstorbene habe keine wie immer gearteten Erben, sodaß sein gesamtes Vermögen dem schwedischen Staat anheimfallen werde, gab namens des allgemeinen Erbfonds beim Stadtgericht Göteborg aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab und begehrte schließlich die Einantwortung des Nachlasses an diesen Fonds. Am 14.2.1983 bestellte das Bezirksgericht Favoriten Rechtsanwalt Dr.Friedrich W*** gemäß Paragraph 78, AußStrG zum Kurator der Verlassenschaft und erließ das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben gemäß Paragraph 128, AußStrG.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 24.6.1983 wurde unter anderem das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar, in dem unter den Nachlaßaktiven die Liegenschaft EZ 1014 KG Donaufeld mit einem Einheitswert zum 1.1.1980 von 102.000 S und einem Schätzwert laut Gutachten des Sachverständigen Dr.Wolfgang R*** von 100.000 S aufschien, mit einem reinen Nachlaß von 1,377.320 S zu Gericht angenommen und der zwischen der Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich W***, und dem Beklagten am 27.4./30.5.1983 über die vorgenannte Liegenschaft um den Kaufpreis von 96.800 S geschlossene Kaufvertrag abhandlungsbehördlich genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde zu TZ 6257/83 verbüchert.
Am 23.3.1984 faßte das Bezirksgericht Favoriten folgenden Beschluß (ON 35 des Verlassenschaftsaktes):
1.) Die vom allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden aufgrund des Gesetzes ohne Rechtswohltat des Inventars abgegebene Erbserklärung wird zu Gericht angenommen und das Erbrecht des genannten Fonds aufgrund der Angaben in der Todfallsaufnahme und der vorgelegten Urkunden für ausgewiesen erkannt.
2.) Dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden wird die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG eingeräumt.2.) Dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden wird die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG eingeräumt.
3.) Der bisher bestellte Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich W***, Rechtsanwalt in Wien, wird von seiner Funktion enthoben.
4.) Sämtliche Anträge der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 16.12.1983 werden zufolge mangelnder Antragslegitimation der Antragstellerin zurückgewiesen.
..........
7.) Der Nachlaß wird eingeantwortet und die Abhandlung hiemit beendet.
Am selben Tag wurde der Nachlaß nach dem am 12.12.1981 verstorbenen schwedischen Staatsbürger Gottfried Maximilian K***, zuletzt wohnhaft gewesen in der Domkirchengemeinde Göteborg in Schweden, aufgrund des Gesetzes und der zum Gesamtnachlaß abgegebenen unbedingten Erbserklärung dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds in Schweden zur Gänze eingeantwortet (ON 36 des Verlassenschaftsaktes).
Punkt 3 des verlassenschaftsgerichtlichen Beschlusses ON 35 erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.2.1985, 5 Ob 511, 512/85 (inzwischen
veröffentlicht in ZfRV 1985, 214 mit Anmerkung von Hoyer = IPRax
1986, 43 mit Anmerkung von Firsching = EvBl.1986/12 = NZ 1987, 68),
wurden unter anderem die vom allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden aufgrund des Geestzes ohne Rechtswohltat des Inventars abgegebene Erbserklärung in Abänderung des Punktes 1 des abhandlungsgerichtlichen Beschlusses ON 35 zurückgewiesen, Punkt 2 des verlassenschaftsgerichtlichen Beschlusses ON 35 und die Einantwortungsurkunde ON 36 aufgehoben, die Zurückweisung der von der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich gestellten Anträge vom 16.12.1983 in Abänderung des Punktes 4 des verlassenschaftsgerichtlichen Beschlusses ON 35 aufgehoben und dem Bezirksgericht Favoriten eine meritorische Entscheidung über diese Anträge aufgetragen.
Das Bezirksgericht Favoriten übermittelte den Verlassenschaftsakt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens (Beschluß vom 19.4.1985) und bestellte in der Folge Dr.Wolfgang W***, Rechtsanwalt in Wien, zum Verlassenschaftskurator (Beschluß vom 20.5.1985).
Mit der am 15.5.1987 beim Erstgericht eingelangten, abhandlungsgerichtlich genehmigten Klage begehrte die klagende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Wolfgang W***, den zwischen ihr und dem Beklagten über die Liegenschaft EZ 1014 KG Donaufeld abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei Zug um Zug gegen Rückstellung des Kaufpreises von 96.800 S einzuwilligen. Zur Begründung brachte sie vor, tatsächlich betrage der Verkerhswert der Liegenschaft 447.600 S. Es werde daher Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes geltend gemacht. Im übrigen werde die Klage auf alle anderen in Betracht kommenden Rechtsgründe gestützt. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß die KLage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Im übrigen liege auch eine Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht vor.
Die klagende Partei replizierte, daß infolge Ablaufhemmung wegen des unvertretenen Nachlasses Verjährung nicht eingetreten sei.
Das Erstgericht wies die Klage aus nachstehenden Erwägungen ab:
Mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt worden sei, könne von einer listigen Vorgangsweise oder Irreführung nicht die Rede sein. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die sowohl bei einer Vertragsanfechtung wegen Verletzung über die Hälfte als auch bei einer solchen wegen Irrtums ab Vertragsabschluß zu laufen beginne, habe spätestens im Juni 1986 geendet. Da es keinen unvertretenen Nachlaß gegeben habe, komme auch eine Ablaufhemmung nicht im Betracht.Mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt worden sei, könne von einer listigen Vorgangsweise oder Irreführung nicht die Rede sein. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB, die sowohl bei einer Vertragsanfechtung wegen Verletzung über die Hälfte als auch bei einer solchen wegen Irrtums ab Vertragsabschluß zu laufen beginne, habe spätestens im Juni 1986 geendet. Da es keinen unvertretenen Nachlaß gegeben habe, komme auch eine Ablaufhemmung nicht im Betracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, und erklärte die Revision für nicht zulässig. Es führte aus:
Die Annahme des Erstgerichtes, daß die klagende Verlassenschaft immer vertreten gewesen sei und es keinen Enthebungsbeschluß gegeben habe, sei zwar tatsächlich aktenwidrig, weil Punkt 3 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.3.1984, ON 35, mit welchem der bisher bestellte Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich W*** von seiner Funktion enthoben wurde, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, jedoch sei diese Aktenwidrigkeit von keiner entscheidenden Bedeutung. Die Tatsache, daß die klagende Verlassenschaft eine Zeit lang nicht vertreten war, habe nämlich auf den Lauf und auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB keinen Einfluß gehabt. Die Vorschrift des § 1494 ABGB, welche in gewissen Fällen eine Hemmung der Verjährung anordne, sei auf den Fall, daß eine Verlassenschaft unvertreten ist, nicht anzuwenden (8 Ob 35/74;Die Annahme des Erstgerichtes, daß die klagende Verlassenschaft immer vertreten gewesen sei und es keinen Enthebungsbeschluß gegeben habe, sei zwar tatsächlich aktenwidrig, weil Punkt 3 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.3.1984, ON 35, mit welchem der bisher bestellte Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich W*** von seiner Funktion enthoben wurde, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, jedoch sei diese Aktenwidrigkeit von keiner entscheidenden Bedeutung. Die Tatsache, daß die klagende Verlassenschaft eine Zeit lang nicht vertreten war, habe nämlich auf den Lauf und auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB keinen Einfluß gehabt. Die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB, welche in gewissen Fällen eine Hemmung der Verjährung anordne, sei auf den Fall, daß eine Verlassenschaft unvertreten ist, nicht anzuwenden (8 Ob 35/74;
Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1494; Klang in Klang2 VI 645;Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1494,; Klang in Klang2 römisch sechs 645;
MGA ABGB32 E 5 zu § 1494). Da somit der geltend gemachte Anspruch der klagenden Partei zur Zeit der Klageeinbringung tatsächlich bereits verjährt gewesen sei, habe das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.MGA ABGB32 E 5 zu Paragraph 1494,). Da somit der geltend gemachte Anspruch der klagenden Partei zur Zeit der Klageeinbringung tatsächlich bereits verjährt gewesen sei, habe das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes beruhe auf § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 60 JN (vgl das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar vom 15.6.1983), der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision auf § 500 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Die dort normierten Voraussetzungen lägen nicht vor.Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes beruhe auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 60, JN vergleiche das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar vom 15.6.1983), der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision auf Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Die dort normierten Voraussetzungen lägen nicht vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.