Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Gegenstand der Rekursentscheidung war der formelle Umfang des Aufteilungsverfahrens und nicht eine sachliche Regelung der Aufteilung; auf derartige Entscheidungen sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 231, 232 AußStrG nicht anzuwenden (SZ 53/150; EFSlg 44.793; EFSlg 44.795). Die aufhebende Rekursentscheidung ist daher ohne Rechtsmittelzulassung durch die zweite Instanz nach § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbar (SZ 53/150). Da das vorliegende Rechtsmittel nicht zweiseitig ist, war die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Gegenstand der Rekursentscheidung war der formelle Umfang des Aufteilungsverfahrens und nicht eine sachliche Regelung der Aufteilung; auf derartige Entscheidungen sind die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 231, 232, AußStrG nicht anzuwenden (SZ 53/150; EFSlg 44.793; EFSlg 44.795). Die aufhebende Rekursentscheidung ist daher ohne Rechtsmittelzulassung durch die zweite Instanz nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anfechtbar (SZ 53/150). Da das vorliegende Rechtsmittel nicht zweiseitig ist, war die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel zwar zu Recht dagegen, daß über die Zugehörigkeit der Jagdgewehre zum Aufteilungsverfahren vor der Aufteilung in einem "geteilten Verfahren" gesondert entschieden wurde. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung sind im Außerstreitverfahren Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden (vgl. §§ 6, 7, 8, 16, 17, 230 Abs 2 AußStrG). Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. So betont etwa auch Rintelen (Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 8), daß das Verfahren regelmäßig nicht in Stadien zerfällt (EvBl 1975/151). Selbst wenn aber eine solche Zwischenentscheidung an sich zuzulassen wäre, wären gerade im vorliegenden Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben: Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nämlich nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung. Tatsächlich hat das Erstgericht über eine Vorfrage mit gesondertem Beschluß entschieden und damit einen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze begangen. Da über den behaupteten Aufteilungsanspruch hinsichtlich der Jagdgewehre nur im Verfahren nach §§ 81 ff EheG entschieden werden kann, liegt auch keine nach § 40 a JN zulässige Entscheidung nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vor (vgl. dazu SZ 54/126). Im Ergebnis mußte aber dem Rekurs der Antragstellerin deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ohnehin aufgehoben und dem Erstgericht die (allfällige) neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. Das Erstgericht wird allerdings von der Schöpfung eines neuerlichen "Teil-Zwischenbeschlusses dem Grunde nach", wie ihn das Rekursgericht für zulässig erachtet hat, Abstand zu nehmen, demnach auch die Jagdgewehre in sein Verfahren einzubeziehen und sie nach den Ergebnissen des Verfahrens entweder der Aufteilung zu unterziehen oder von der Aufteilung auszunehmen haben. Nach welchen Grundsätzen dabei vorzugehen ist, hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt; dagegen richten sich auch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht.Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel zwar zu Recht dagegen, daß über die Zugehörigkeit der Jagdgewehre zum Aufteilungsverfahren vor der Aufteilung in einem "geteilten Verfahren" gesondert entschieden wurde. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung sind im Außerstreitverfahren Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden vergleiche Paragraphen 6, 7, 8, 16, 17, 230, Absatz 2, AußStrG). Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. So betont etwa auch Rintelen (Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 8), daß das Verfahren regelmäßig nicht in Stadien zerfällt (EvBl 1975/151). Selbst wenn aber eine solche Zwischenentscheidung an sich zuzulassen wäre, wären gerade im vorliegenden Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben: Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nämlich nicht nur die Beantwortung der in Paragraph 81, EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach Paragraph 83, EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung. Tatsächlich hat das Erstgericht über eine Vorfrage mit gesondertem Beschluß entschieden und damit einen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze begangen. Da über den behaupteten Aufteilungsanspruch hinsichtlich der Jagdgewehre nur im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG entschieden werden kann, liegt auch keine nach Paragraph 40, a JN zulässige Entscheidung nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vor vergleiche dazu SZ 54/126). Im Ergebnis mußte aber dem Rekurs der Antragstellerin deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ohnehin aufgehoben und dem Erstgericht die (allfällige) neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. Das Erstgericht wird allerdings von der Schöpfung eines neuerlichen "Teil-Zwischenbeschlusses dem Grunde nach", wie ihn das Rekursgericht für zulässig erachtet hat, Abstand zu nehmen, demnach auch die Jagdgewehre in sein Verfahren einzubeziehen und sie nach den Ergebnissen des Verfahrens entweder der Aufteilung zu unterziehen oder von der Aufteilung auszunehmen haben. Nach welchen Grundsätzen dabei vorzugehen ist, hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt; dagegen richten sich auch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Begehren der Antragstellerin auf Kostenersatz war abzuweisen, da im Außerstreitverfahren grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch besteht.