Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 225/03d×

Entscheidung 5 Ob 225/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob225/03d

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Milisav S*****, vertreten durch Alfred K***** und Mag. Nadja H*****, Sekretäre der MVÖ, Bezirksorganisation Leopoldstadt, 1020 Wien, Obere Donaustraße 97-99/7/4, gegen den Antragsgegner Dkfm. Ernst L*****, vertreten durch Boesch Rustler Vintschgau, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2003, GZ 38 R 32/03t-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. November 2002, GZ 21 Msch 7/01t-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Akten werden hinsichtlich des "außerordentlichen" Revisionsrekurses, soweit er sich gegen Punkt römisch eins des angefochtenen Beschlusses richtet, dem Erstgericht zurückgestellt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Sachbeschluss Punkt römisch zwei des angefochtenen Beschlusses richtet, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zu 1.)

Das Erstgericht wies ua den Zwischenantrag auf Feststellung, das Gericht möge feststellen, dass die mit der Hausinhabung getroffene Mietzinsvereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz 8, MRG unwirksam sei und der festgestellte zulässige Hauptmietzins auch bindende Wirkung für zukünftige Mietzinsperioden habe, zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, gelten für Rekurse vorbehaltlich der Ziffer 17, 18 und 18 a der 3. Abschnitt des 4. Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Da die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung kein Sachbeschluss ist, kommen die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO zur Anwendung. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt hier nicht, weil die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist vergleiche 5 Ob 32/02w; RIS-Justiz RS0043894; RS0039705). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO sind vorbehaltlich des Absatz 2 a, Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass dieser nicht zulässig sei. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der außerordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraphen 528, Absatz 2 a,, 508 ZPO).

Dem Revisionsrekurs fehlt diese ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes römisch eins des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Zu 2.)

Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen keiner näheren Begründung.

Textnummer

E71951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00225.03D.1209.000

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0050OB00225_03D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039613 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Hat das Erstgericht einen Zwischenantrag auf Feststellung wegen Unzulässigkeit irrigerweise durch Urteil abgewiesen, das Rekursgericht über Rekurs die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß sie als Beschluß zu lauten habe: "Der Zwische …
RS0039705 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs zulässig.
RS0043894 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin e …
RS0044144 Rechtssatz 03.09.1968Zivilrecht
Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzung durch die zweite Instanz.
RS0044455 Rechtssatz 11.07.1991Zivilrecht
Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier …
RS0118457 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.