Rechtssatz RS0118457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118457
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 225/03d
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 225/03d
- 1 Ob 290/04k
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 290/04k
Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21
- 10 Ob 86/07f
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 86/07f
Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2)
- 5 Ob 218/10k
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
Beis wie T1
- 2 Ob 46/13y
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T3)
- 5 Ob 212/21v
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 212/21v
- 10 ObS 82/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 ObS 82/23s
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118457
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20031209_OGH0002_0050OB00225_03D0000_001