Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluß der zweiten Instanz ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluß der zweiten Instanz ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.
Zwar vertritt Fasching LB Rz 2017/1 die Ansicht, der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen sei gleichzuhalten, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klagsänderung als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Dagegen spricht zunächst, daß in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur von einer "Klage" die Rede ist. Aber auch der Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zur WGN 1989, 991 BlgNR 17.GP, 69 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur Klagen ins Auge gefaßt hat, wenn es im 2. Satzteil dieser Bestimmung heißt "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist". Um eine Zurückweisung des Zwischenantrages aus formellen Gründen aber handelt es sich nach der Begründung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ungeachtet der wechselnden Diktion; denn beide Vorinstanzen haben den Antrag aus den von ihnen angeführten Gründen als unzulässig angesehen. Anders als bei einer Feststellungsklage wird bei einem Zwischenantrag auf Feststellung durch die Zurückweisung der Rechtsschutzanspruch nicht überhaupt verneint (991 der Beilagen aaO), es wird durch die Zurückweisung dieses Antrages keine endgültige Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird, getroffen. Daß die Rechtsprechung eine Feststellungsklage und einen Zwischenantrag auf Feststellung verschieden behandelt, ergibt sich daraus, daß das Fehlen des Feststellungsinteresses bei der Klage zur Abweisung, beim Zwischenfeststellungsantrag aber zur Zurückweisung - wie hier - führt.Zwar vertritt Fasching LB Rz 2017/1 die Ansicht, der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen sei gleichzuhalten, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klagsänderung als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Dagegen spricht zunächst, daß in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur von einer "Klage" die Rede ist. Aber auch der Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zur WGN 1989, 991 BlgNR 17.GP, 69 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur Klagen ins Auge gefaßt hat, wenn es im 2. Satzteil dieser Bestimmung heißt "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist". Um eine Zurückweisung des Zwischenantrages aus formellen Gründen aber handelt es sich nach der Begründung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ungeachtet der wechselnden Diktion; denn beide Vorinstanzen haben den Antrag aus den von ihnen angeführten Gründen als unzulässig angesehen. Anders als bei einer Feststellungsklage wird bei einem Zwischenantrag auf Feststellung durch die Zurückweisung der Rechtsschutzanspruch nicht überhaupt verneint (991 der Beilagen aaO), es wird durch die Zurückweisung dieses Antrages keine endgültige Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird, getroffen. Daß die Rechtsprechung eine Feststellungsklage und einen Zwischenantrag auf Feststellung verschieden behandelt, ergibt sich daraus, daß das Fehlen des Feststellungsinteresses bei der Klage zur Abweisung, beim Zwischenfeststellungsantrag aber zur Zurückweisung - wie hier - führt.
Es liegt daher ein iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestätigender Beschluß der zweiten Instanz vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.Es liegt daher ein iS des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestätigender Beschluß der zweiten Instanz vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.