Rechtssatz RS0078985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078985
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Rechtssatz
Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 152/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 152/95
- 5 Ob 146/00g
Entscheidungstext OGH 15.07.2000 5 Ob 146/00g
Beisatz: Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des § 37 Abs 1 MRG handelt. (T1)
- 5 Ob 61/03m
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 61/03m
Auch
- 5 Ob 7/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
Auch
- 5 Ob 99/17w
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 99/17w
Auch; Beisatz: Keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG – taxativ – aufgezählten Kompetenztatbestände erfasst jedoch eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber im Sinne des HeizKG. Für diese Feststellung ist daher das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig. Somit fehlt es auch einem darauf gerichteten Zwischenfeststellungsantrag an einer rechtlichen Grundlage. (T2)
- 5 Ob 20/21h
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 20/21h
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078985
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00152_9500000_001