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Entscheidung 5 Ob 99/17w×

Entscheidung 5 Ob 99/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038986 Rechtssatz 15.05.1979Zivilrecht
Auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteils sein.
RS0039053 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer sol …
RS0039223 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen; ferner aber auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung …
RS0078985 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.
RS0111294 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft nur den Wärmeabgeber. Der nach § 14 Abs 1 Z 5, § 17 Abs 2 WEG bestellte Wohnungseigentumsverwalter scheidet als Adressat des im Verfahren nach § …
RS0118538 Rechtssatz 25.11.2003Zivilrecht
§ 25 Abs 1 HeizKG enthält eine taxative Aufzählung der Kompetenztatbestände.
RS0131808 Rechtssatz 23.10.2017Zivilrecht
Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ‑ unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ‑ die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus. Das ergi …
RS0131809 Rechtssatz 23.10.2017Zivilrecht
Das HeizKG regelt schließlich (nur) die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer.