Rechtssatz RS0131808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131808
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ‑ unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ‑ die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.
Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/17w
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 99/17w
- 5 Ob 83/18v
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 83/18v
Auch
- 10 Ob 6/20k
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 6/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131808
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171023_OGH0002_0050OB00099_17W0000_001