Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 (5) ZPO. zu beantwortende Frage der Zulässigkeit der Revision anlangt, ist diese zu bejahen. Im ersten Rechtsgang hat das Prozeßgericht dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, daß die Zweitbeklagte, die den Brüdern Johann und August K. zustehenden Forderungen an Karl K. nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte. Demgegenüber führte das Berufungsgericht aus, daß Karl K. dann als ein zum Empfang der Schuldbeträge geeigneter Machthaber anzusehen sei, wenn er im Zeitpunkt der Erhebung des Geldes die Sparbücher der Söhne in Verwahrung hatte. Im zweiten Rechtsgang stellte nun das Prozeßgericht fest, daß Karl K. in dem maßgeblichen Zeitpunkt - die Zahlung der Beträge durch die Zweitbeklagte erfolgte nach den Urteilsannahmen im Jahre 1946 - Verwahrer dieser Sparbücher war und gelangte, der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht folgend, zur Abweisung des Klagebegehrens. Die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses wurde damit für die von der Revision nunmehr bekämpfte Entscheidung von Bedeutung, sodaß die Revision gemäß dem § 502 (5) ZPO. zulässig ist (SZ. XXVI 309, JBl. 1961 S. 92, EvBl. 1953 Nr. 15 u. a.).Was zunächst die im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 502, (5) ZPO. zu beantwortende Frage der Zulässigkeit der Revision anlangt, ist diese zu bejahen. Im ersten Rechtsgang hat das Prozeßgericht dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, daß die Zweitbeklagte, die den Brüdern Johann und August K. zustehenden Forderungen an Karl K. nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte. Demgegenüber führte das Berufungsgericht aus, daß Karl K. dann als ein zum Empfang der Schuldbeträge geeigneter Machthaber anzusehen sei, wenn er im Zeitpunkt der Erhebung des Geldes die Sparbücher der Söhne in Verwahrung hatte. Im zweiten Rechtsgang stellte nun das Prozeßgericht fest, daß Karl K. in dem maßgeblichen Zeitpunkt - die Zahlung der Beträge durch die Zweitbeklagte erfolgte nach den Urteilsannahmen im Jahre 1946 - Verwahrer dieser Sparbücher war und gelangte, der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht folgend, zur Abweisung des Klagebegehrens. Die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses wurde damit für die von der Revision nunmehr bekämpfte Entscheidung von Bedeutung, sodaß die Revision gemäß dem Paragraph 502, (5) ZPO. zulässig ist (SZ. römisch 26 309, JBl. 1961 S. 92, EvBl. 1953 Nr. 15 u. a.).
Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge der Klägerin beschränkt sich im wesentlichen auf den Hinweis, daß eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Karl K. zur Empfangnahme der Geldbeträge nicht nachgewiesen sei und deshalb die Annahme des Berufungsgerichtes, die Zweitbeklagte habe die Schuldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung an den Genannten zahlen können, rechtlich verfehlt sei; sie übersieht dabei, daß nach dem § 1008 ABGB. für die Berechtigung zur Erhebung von Geld oder Geldeswert zwar eine auf diese Art der Geschäfte lautende besondere Vollmacht (Spezialvollmacht) erforderlich ist, eine solche Vollmacht jedoch weder schriftlich noch mündlich erteilt worden sein muß; sie kann vielmehr im Hinblick auf die Bestimmung des § 863 ABGB. - wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben - auch stillschweigend durch solche Handlungen erklärt werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an dieser Vollmachtserteilung zu zweifeln, übrig lassen (GlUNF. 1435). Nun wurde von den Unterinstanzen festgestellt, daß Karl K. für seine beiden Söhne bereits im Jahre 1941 Teilzahlungen auf die diesen zustehenden Ausstattungsforderungen in Empfang genommen hat und während der Jahre 1940 bis 1955 deren Sparbücher verwahrt hielt.Die Rechtsrüge der Klägerin beschränkt sich im wesentlichen auf den Hinweis, daß eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Karl K. zur Empfangnahme der Geldbeträge nicht nachgewiesen sei und deshalb die Annahme des Berufungsgerichtes, die Zweitbeklagte habe die Schuldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung an den Genannten zahlen können, rechtlich verfehlt sei; sie übersieht dabei, daß nach dem Paragraph 1008, ABGB. für die Berechtigung zur Erhebung von Geld oder Geldeswert zwar eine auf diese Art der Geschäfte lautende besondere Vollmacht (Spezialvollmacht) erforderlich ist, eine solche Vollmacht jedoch weder schriftlich noch mündlich erteilt worden sein muß; sie kann vielmehr im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB. - wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben - auch stillschweigend durch solche Handlungen erklärt werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an dieser Vollmachtserteilung zu zweifeln, übrig lassen (GlUNF. 1435). Nun wurde von den Unterinstanzen festgestellt, daß Karl K. für seine beiden Söhne bereits im Jahre 1941 Teilzahlungen auf die diesen zustehenden Ausstattungsforderungen in Empfang genommen hat und während der Jahre 1940 bis 1955 deren Sparbücher verwahrt hielt.
Daraus kann aber in rechtlicher Hinsicht der mit den Lebenserfahrungen durchaus im Einklang stehende Schluß gezogen werden, daß die im Feld stehenden - zwar großjährigen, aber unverheirateten Söhne ihrem in der Heimat verbliebenen Vater für die Dauer ihrer kriegsbedingten Abwesenheit die Verwaltung des Vermögens überlassen und ihm - zumindest stillschweigend - eine dementsprechende Verwaltungsvollmacht erteilt haben. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung und einer Vollmachtsurkunde richtet sich der Umfang einer solchen Vollmacht nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes (§ 1029 erster Satz ABGB.). Karl K. war demnach befugt, all das zu tun, was die Verwaltung selbst erforderte und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1029 zweiter Satz ABGB.). Seine Vollmacht deckte alles, was ein Durchschnittsmensch in der bestimmten Lage namens der Machtgeber Johann und August K. getan hätte (s. Stanzl in Klang[2] IV/1 882). Daß die Empfangnahme der Schuldbeträge, also ein den beiden Machtgebern offenbar zum Nutzen gereichender Vorgang, eine durch die erteilte Verwaltungsvollmacht gedeckte Handlung darstellt, kann auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden.Daraus kann aber in rechtlicher Hinsicht der mit den Lebenserfahrungen durchaus im Einklang stehende Schluß gezogen werden, daß die im Feld stehenden - zwar großjährigen, aber unverheirateten Söhne ihrem in der Heimat verbliebenen Vater für die Dauer ihrer kriegsbedingten Abwesenheit die Verwaltung des Vermögens überlassen und ihm - zumindest stillschweigend - eine dementsprechende Verwaltungsvollmacht erteilt haben. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung und einer Vollmachtsurkunde richtet sich der Umfang einer solchen Vollmacht nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes (Paragraph 1029, erster Satz ABGB.). Karl K. war demnach befugt, all das zu tun, was die Verwaltung selbst erforderte und was gewöhnlich damit verbunden ist (Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB.). Seine Vollmacht deckte alles, was ein Durchschnittsmensch in der bestimmten Lage namens der Machtgeber Johann und August K. getan hätte (s. Stanzl in Klang[2] IV/1 882). Daß die Empfangnahme der Schuldbeträge, also ein den beiden Machtgebern offenbar zum Nutzen gereichender Vorgang, eine durch die erteilte Verwaltungsvollmacht gedeckte Handlung darstellt, kann auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden.
Wenn sie glaubt, daß eine solche Verwaltungsvollmacht jedenfalls mit dem Tod der forderungsberechtigten Brüder erloschen sei, unterläuft ihr gleichfalls ein Irrtum. Wohl erlischt grundsätzlich jede Vollmacht (ausgenommen die Prozeßvollmacht nach dem § 35 (1) ZPO.) mit dem Tod des Machtgebers, wenn sie sich nicht auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (§ 1022 ABGB.). Aber die von einem Verschollenen erteilte Vollmacht gilt nach Lehre und Rechtsprechung erst mit der Todeserklärung als erloschen (GlU. 3988, SZ. XXIII 393). Der gegenteilige von Stanzl in Klang[2] IV/1 870 vertretenen Auffassung kann im Sinne der von ihm selbst a. a. O. Anm. 10 angeführten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Die stillschweigende Bevollmächtigung im Sinne des § 1029 ABGB. wurde daher erst mit der viele Jahre nach der Empfangnahme der Schuldbeträge durch Karl K. eingetretenen Rechtskraft der Todeserklärung der Brüder Johann und August K. aufgehoben.Wenn sie glaubt, daß eine solche Verwaltungsvollmacht jedenfalls mit dem Tod der forderungsberechtigten Brüder erloschen sei, unterläuft ihr gleichfalls ein Irrtum. Wohl erlischt grundsätzlich jede Vollmacht (ausgenommen die Prozeßvollmacht nach dem Paragraph 35, (1) ZPO.) mit dem Tod des Machtgebers, wenn sie sich nicht auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (Paragraph 1022, ABGB.). Aber die von einem Verschollenen erteilte Vollmacht gilt nach Lehre und Rechtsprechung erst mit der Todeserklärung als erloschen (GlU. 3988, SZ. römisch 23 393). Der gegenteilige von Stanzl in Klang[2] IV/1 870 vertretenen Auffassung kann im Sinne der von ihm selbst a. a. O. Anmerkung 10 angeführten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Die stillschweigende Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 1029, ABGB. wurde daher erst mit der viele Jahre nach der Empfangnahme der Schuldbeträge durch Karl K. eingetretenen Rechtskraft der Todeserklärung der Brüder Johann und August K. aufgehoben.
Die Klägerin muß daher die im Jahre 1946 erfolgte Zahlung der Schuldbeträge durch die Zweitbeklagte gegen sich gelten lassen (§§ 1007, 1008, 1029, 1412 und 1424 ABGB.).Die Klägerin muß daher die im Jahre 1946 erfolgte Zahlung der Schuldbeträge durch die Zweitbeklagte gegen sich gelten lassen (Paragraphen 1007, 1008, 1029, 1412 und 1424 ABGB.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.