Rechtssatz RS0108111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108111
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/97x
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
Veröff: SZ 70/143
- 3 Ob 25/97s
Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 25/97s
- 5 Ob 326/98x
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 326/98x
Auch
- 6 Ob 65/00b
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 65/00b
nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: § 29 MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)
- 8 Ob 240/01d
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4)
- 4 Ob 224/22b
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 224/22b
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108111
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00001_97X0000_003