Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in Europa sogenannte "Designer Outlet Center", nämlich Einkaufszentren, in denen die Bestandnehmer jeweils mittel- bis hochwertige Produkte einer Marke zu reduzierten Preisen zum Verkauf anbieten. 1998 errichtete sie ein solches Einkaufszentrum in Parndorf in unmittelbarer Nähe einer Autobahnabfahrt. Geplant waren zwei Bauphasen. Der erste Bauabschnitt umfasste ein Café, einen Food Court-Bereich, bestehend aus vier Gastronomieflächen und 30 Bestandobjekte für Markentextilfirmen, weiters einen großen Kundenparkplatz, einen Angestelltenparkplatz, eine Lieferantenzufahrt samt Lieferantenparkplatz, einen Kinderspielplatz, öffentliche Telefone und Kundentoiletten. Ein derartiges Einkaufszentrum gab es in Österreich bis dahin noch nicht. Vor Baubeginn ließ die Klägerin Marktstudien erstellen, die ergaben, dass im Einzugsgebiet mit einer Fahrzeit bis zu 60 Minuten die Städte Wien, Budapest und Bratislava liegen und rund 3 Mio Menschen leben. Aufgrund von Vergleichswerten und Erfahrungswerten der Klägerin mit von ihr bereits betriebenen Einkaufszentren erwartete sie rund 3 Mio Besucher pro Jahr und durchschnittlich 10.000 Besucher pro Tag. Anfang 1998 beauftragte die Klägerin ein Marketingunternehmen mit der Akquirierung von Interessenten für den Gastronomiebereich. Grundlage der abzuschließenden Bestandverträge sollte der von der Klägerin ausgearbeitete Pachtvertragsentwurf samt Pachtbedingungen sein. Dieser Vertragsentwurf sah unter anderem eine zehnjährige Befristung des Bestandverhältnisses, die Zahlung eines Umsatzbestandzinses, jedenfalls aber eines Mindestbestandzinses und eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit der Klägerin für den Fall vor, dass die im Vertrag festzulegende Umsatzzahl vom Bestandnehmer in vertraglich näher festzulegenden Perioden ("spezifizierte Umsatzzahl") nicht erreicht werden sollte. Diese "spezifizierte Umsatzzahl" wurde von der Klägerin für die einzelnen Bestandobjekte derart kalkuliert, dass eine Wirtschaftlichkeit des Einkaufszentrums gewährleistet sein sollte. Der betreffende Vertragspunkt wurde von der Klägerin deshalb vorgesehen, um sich die Möglichkeit vorzubehalten, bei mangelnder Wirtschaftlichkeit des Einkaufszentrums Änderungen in der Person der Bestandnehmer und im Branchenmix vornehmen zu können. Für das Café war eine solche jährliche Umsatzzahl von 5 Mio S errechnet worden, die der Marketingfirma auch bekanntgegeben wurde. Diese erstellte zunächst anhand der von der Klägerin ausgefolgten Werbematerialien und der erteilten sonstigen Informationen, die auch die Prognose über die erwarteten Besucherzahlen enthielt, eine entsprechende Informationsbroschüre. Darin wurde unter anderem auf die verkehrsgünstige Lage, das Einzugsgebiet von drei Hauptstädten, das nahegelegene Urlaubergebiet des Neusiedlersees und die Zahl der im Umkreis lebenden Einwohner, gestaffelt nach Fahrzeit, verwiesen. Im April oder Mai 1998 nahm das Marketingunternehmen mit der Beklagten, die damals schon seit 20 Jahren selbständig im Gastgewerbe tätig war und in Baden zwei Café- Restaurants führte, Kontakt auf. Ihr wurden Werbeunterlagen der Klägerin und die Informationsbroschüre der Marketinggesellschaft ausgefolgt, die Besuchererwartung dargelegt und die Möglichkeit der Teilnahme an einer Informationsreise nach England zur Besichtigung eines bereits in Betrieb befindlichen "Designer Outlet Centers" eröffnet. Die Beklagte nahm an dieser Informationsreise teil. Der Manager des besichtigten Einkaufszentrums erklärte, dass die tatsächlichen Besucherzahlen die Erwartungen bei weitem überstiegen hätten. Anstatt der prognostizierten 3 Mio Besucher im Jahr seien bereits im ersten Jahr der Eröffnung 3,5 Mio und im Laufe der Zeit über 4,5 Mio Besucher im Jahr gezählt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde den Reiseteilnehmern nochmals der erhobene Einzugsbereich von 3 Mio Personen und die prognostizierte Besucherzahl von durchschnittlich 10.000 Besuchern pro Tag für das in Parndorf errichtete Einkaufszentrum genannt. Dieser Hinweis wurde in anschließenden Besprechungen mit den Interessenten wiederholt. Mit Schreiben vom 7. 7. 1998 bewarb sich die Beklagte um den Abschluss eines Bestandvertrages betreffend das im Parterre des Blocks A geplante Kaffeehaus. Am 9. 7. 1998 wurde der Beklagten ein von der Klägerin ausgearbeiteter Vertragsentwurf mit der Überschrift "Überblick über die Hauptpunkte des Pachtvertrages Café Block A" übergeben, in den die "spezifizierte Umsatzzahl" von 5 Mio S pro Jahr händisch eingefügt wurde. Die Art der Berechnung dieser Zahl wurde der Beklagten nicht mitgeteilt. Die Beklagte war jedoch aufgrund der ihr genannten Besucherzahlen überzeugt, diesen Umsatz zu erreichen. Auf Anraten des Marketingunternehmens wurde in den Vertragsentwurf der Passus aufgenommen, dass die Verpflichtung zur Bestandzinszahlung erst bei Eröffnung von mindestens 60 % der Bestandflächen beginne, weil die Beklagte bezweifelte, ob das Einkaufszentrum, wie vorgesehen, im August 1998 eröffnet werde und die Geschäftslokale in Betrieb sein würden. In der Folge wurde der Beklagten der Pachtvertragsentwurf übermittelt. Der Entwurf wurde in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Klägerin, eines Mitarbeiters der Marketingfirma und teilweise einer Mitarbeiterin der Klägerin im Einzelnen besprochen und erörtert. Dieses Gespräch endete damit, dass der Beklagten geraten wurde, den Pachtvertragsentwurf samt den angeschlossenen Pachtbedingungen nochmals in Ruhe durchzulesen und bei etwaigen Fragen die von der Klägerin beauftragte Rechtsanwaltskanzlei zu kontaktieren.
Am 21. 7. 1998 unterfertigte die Beklagte den Pachtvertrag. Die Klägerin unterfertigte ihn am 27. 7. 1998. Damit nahm die Beklagte das Café Block A mit einer Nutzfläche von 332 m² befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab dem vereinbarten Zinszahlungsbeginn zum Verkauf von Wiener Kaffeespezialitäten, alkoholischen und alkoholfreien Getränken, Eisspezialitäten und Snacks unter der Etablissementbezeichnung "Café S*****" in Bestand. Nach dem Inhalt des Pachtvertrages war die endgültige Speisekarte dem Bestandgeber zur Genehmigung vorzulegen. Hauptgerichte wie zB Schweinsbraten oder Schnitzel dürfen nicht als Hauptangebote oder Hauptteile des Sortiments verkauft werden. Die Beklagte hat sich an den Kosten der Werbung zu beteiligen, die von der Klägerin für das gesamte Einkaufszentrum nach ihrem Ermessen durchgeführt wird. In den mitvereinbarten Pachtbedingungen ist unter anderem eine außerordentliche Kündigung durch die Klägerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats vorgesehen, "wenn der Umsatz für eine durchgehende Zeitspanne von 12 Monaten während der Laufzeit ("spezifizierte Umsatzperiode") weniger als die spezifizierte Umsatzzahl beträgt oder wenn der Umsatz für eine fortlaufende Monatsperiode während der ersten 12 Monate weniger als die wie folgt berechnete Summe ist: spezifizierte Umsatzzahl mal Anzahl der gegenständlichen Monate/12; wenn die spezifizierte Umsatzperiode sich teilweise über zwei Bestandjahre erstreckt, ist die spezifizierte Umsatzzahl die Zahl für das erste der beiden Bestandjahre. Unter dieser Bestimmung wird während der ersten drei Monate der Vertragslaufzeit keine Kündigung erfolgen" (Punkt 7.3.1.1 b der Pachtbedingungen).
Dieser Punkt der Pachtbedingungen wurde im Pachtvertrag einvernehmlich dahin abgeändert, dass die einzuhaltende Kündigungsfrist anstatt mit drei Monaten mit sechs Monaten vereinbart wurde.
Vereinbart wurde insbesondere auch eine Betriebspflicht des Bestandnehmers und die Pflicht, den Bestandgegenstand während der Öffnungszeiten zum Geschäftsbetrieb offenzuhalten und darin aktiven Verkauf zu betreiben. Der zu zahlende Bestandzins setzt sich aus einem Mindestzins und einem Umsatzzins von 9 % des Umsatzes in jedem Bestandjahr zusammen, wobei der Mindestzins nach dem Wortlaut des Bestandvertrages erst ab Jahresbeginn 1999 zu zahlen war. Auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums hat die Beklagte verzichtet. Nach Fertigstellung der ersten Ausbaustufe wurde das Einkaufszentrum am 20. 8. 1998 eröffnet und der Geschäftsbetrieb in jenen Geschäftslokalen, die bereits in Bestand gegeben waren, aufgenommen. Die Beklagte hatte ihr Café noch nicht fertig eingerichtet. Sie hatte zunächst nur einige Tische im Freien aufgestellt und bot dort Kaffee und Plundergebäck zum Verkauf an. Seit 24. 9. 1998 betreibt sie das Café in den Bestandräumlichkeiten. Die Einrichtung erfolgte auf Kosten der Beklagten und wurde mit der Klägerin abgestimmt. Sowohl das Einkaufszentrum als auch das Café ist jeweils von Montag bis einschließlich Samstag geöffnet und nur an Sonn- und Feiertagen geschlossen.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Einkaufszentrums waren der Gastronomiebereich und 19 der übrigen 30 Bestandobjekte in Bestand gegeben. Das unmittelbar an das Café der Beklagten angrenzende Objekt stand noch leer. Ab März 1999 standen nur mehr zwei oder drei Objekte leer. Anfang 1999 wurde mit der zweiten Bauphase begonnen. Das Einkaufszentrum wurde auf insgesamt 76 Geschäftslokale inklusive eines weiteren Kaffeehauses vergrößert. Die ersten in der zweiten Bauphase errichteten Bestandobjekte wurden ab Mitte 1999 in Bestand gegeben. Im Juni 2000 waren dies 60 Objekte. Von den in der ersten Bauphase errichteten Objekten stand in diesem Zeitpunkt nur mehr ein Objekt leer. Der Branchenmix wurde von der Klägerin nach dem Ergebnis einer Strukturerhebung gewählt. Dass dieser nicht den Kundenerfordernissen entsprochen hätte, kann nicht festgestellt werden. Zunächst aufgetretenen Problemen mit dem angebotenen Warensortiment wurde dadurch entgegengewirkt, dass das Warenangebot auf Betreiben der Klägerin abgeändert und verbessert wurde. Die Klägerin führte vor und begleitend mit der Eröffnung des Einkaufszentrums diverse Werbemaßnahmen durch und versuchte, durch saisongemäße Veranstaltungen wie durch Halloween-, Advent- und Weihnachtsaktionen die Besucherfrequenz zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer im Einfahrtsbereich des Kundenparkplatzes durchgeführten Autozählung und eines Multiplikators von 2,7 Personen pro Auto ergeben sich für September 1998 132.249 Besucher, für Oktober 1998 100.875 Besucher und für die Folgemonate bis August 2000 teils unter, teils über 100.000 Besucher im Monat. Die Höchstbesucherzahl wurde nach dieser Berechnung im August 1999 mit 177.541, die geringste im Februar 1999 mit 45.895 Besuchern verzeichnet.
Die Bestandnehmer waren mit den Besucherzahlen bis Ende 1998 und mit ihren Umsätzen nicht zufrieden. Deshalb wurde unter anderem auch mit der Beklagten vereinbart, dass diese weiterhin bis einschließlich Mai 1999 lediglich die Umsatzmiete von 9 % und erst ab Juni 1999 auch den Mindestbestandzins zu zahlen habe. Die Beklagte gab vereinbarungsgemäß der Klägerin den jeweiligen Monatsumsatz bekannt, woraus sich für den Zeitraum vom 24. 9. 1998 bis 22. 8. 1999 ein Umsatz von 2,829.852 S ergibt.
Bei einer im Bestandobjekt der Beklagten am 9. 12. 1999 durchgeführten Betriebsprüfung des Arbeitsinspektorates wurde eine ungarische Staatsbürgerin angetroffen, die damals den dritten Tag für die Beklagte arbeitete, aber keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte. Über sie wurde ein sofortiges, bis 8. 12. 2001 befristetes Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen und die sofortige Ausreise aus Österreich veranlasst und durchgeführt. Die Beklagte wurde wegen dieses Vorfalles im Verwaltungsverfahren bestraft.
Mit Schreiben vom 27. 8. 1999 kündigte die Klägerin das Bestandverhältnis mit der Beklagten unter Berufung auf Punkt 7.3.1.1. b der Pachtbedingungen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 29. 2. 2000 auf. Dieses Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 27. 8. 1999 zu.
Die Klägerin begehrt gestützt auf § 567 Abs 4 ZPO, die Beklagte zu verpflichten, den Bestandgegenstand der Klägerin mit Ablauf des 29. 2. 2000 geräumt zu übergeben und hilfsweise die Feststellung, dass das mit Pachtvertrag vom 27. 7. 1998 eingegangene Pachtverhältnis zwischen den Streitteilen mit Ablauf des 29. 2. 2000 aufgelöst sei. Die Beklagte habe die vereinbarte Umsatzzahl nicht erreicht und damit den vereinbarten Grund für die vorzeitige Kündigung gesetzt. Die hiefür maßgebende Umsatzzahl sei nicht unter der Annahme einer bestimmten Besucherzahl des gesamten Einkaufszentrums vereinbart worden und stehe auch nicht mit einer solchen in Verbindung. Vertragsänderungen könnten vereinbarungsgemäß nur schriftlich erfolgen. Es gebe insbesondere keine schriftliche Zusatzvereinbarung, dass die Umsatzzahl nur gelten solle, wenn eine bestimmte erhoffte Besucherzahl im Einkaufszentrum erreicht werde. Auf die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches oder Anfechtung des Pachtvertrages wegen Irrtums könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie im Vertrag ausdrücklich auf diese Möglichkeiten verzichtet habe. Bei der genannten möglichen Besucherzahl von 10.000 pro Tag habe es sich nicht um eine Garantie oder Zusage, sondern nur um eine Prognose gehandelt. Jedem potentiellen Bestandnehmer habe klar sein müssen, dass eine solche Zusage bei der Eröffnung eines noch gar nicht voll ausgebauten Einkaufszentrums gar nicht möglich gewesen sei. Ein allfälliger Irrtum über Zukünftiges sei höchstens ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch könnten aus Besucherzahlen für das gesamte Einkaufszentrum keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umsätze einzelner Bestandnehmer gezogen werden, weil diese Umsätze vom eigenen Geschäftsgebaren des Bestandnehmers abhingen. Die Beklagte habe sich mit dem betreffenden Vertragspunkt auseinandergesetzt, wie sich schon daraus ergebe, dass sie eine Verlängerung der Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate gewünscht habe. Bei künftiger wirtschaftlicher Entwicklung oder Vorliegen von bestimmten Besucherzahlen handle es sich auch nicht um eine typisch vorhersehbare Voraussetzung, die jedermann mit einem Pachtvertrag verbinde. Der Nichteintritt dieser Erwartungen der Beklagten könne daher auch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage qualifiziert werden. Die Pachtzinse seien lediglich deshalb reduziert worden, um eine finanzielle Überbrückung anzubieten. Ein stillschweigender Verzicht auf den geltend gemachten Kündigungsgrund, den die Klägerin vereinbarungsgemäß erst ab dem siebenten Monat des Bestandverhältnisses wahrnehmen habe können, liege nicht vor. Der betreffende Kündigungsgrund sei wirksam vereinbart worden, weil das Bestandverhältnis als Pacht und nicht als Miete zu qualifizieren sei. Hilfsweise werde die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB erklärt, weil die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung eine ausländische Kellnerin ohne Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und versucht habe, eine andere Arbeitnehmerin zu überreden, einen Teil der Arbeitszeit "schwarz" zu arbeiten.Die Klägerin begehrt gestützt auf Paragraph 567, Absatz 4, ZPO, die Beklagte zu verpflichten, den Bestandgegenstand der Klägerin mit Ablauf des 29. 2. 2000 geräumt zu übergeben und hilfsweise die Feststellung, dass das mit Pachtvertrag vom 27. 7. 1998 eingegangene Pachtverhältnis zwischen den Streitteilen mit Ablauf des 29. 2. 2000 aufgelöst sei. Die Beklagte habe die vereinbarte Umsatzzahl nicht erreicht und damit den vereinbarten Grund für die vorzeitige Kündigung gesetzt. Die hiefür maßgebende Umsatzzahl sei nicht unter der Annahme einer bestimmten Besucherzahl des gesamten Einkaufszentrums vereinbart worden und stehe auch nicht mit einer solchen in Verbindung. Vertragsänderungen könnten vereinbarungsgemäß nur schriftlich erfolgen. Es gebe insbesondere keine schriftliche Zusatzvereinbarung, dass die Umsatzzahl nur gelten solle, wenn eine bestimmte erhoffte Besucherzahl im Einkaufszentrum erreicht werde. Auf die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches oder Anfechtung des Pachtvertrages wegen Irrtums könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie im Vertrag ausdrücklich auf diese Möglichkeiten verzichtet habe. Bei der genannten möglichen Besucherzahl von 10.000 pro Tag habe es sich nicht um eine Garantie oder Zusage, sondern nur um eine Prognose gehandelt. Jedem potentiellen Bestandnehmer habe klar sein müssen, dass eine solche Zusage bei der Eröffnung eines noch gar nicht voll ausgebauten Einkaufszentrums gar nicht möglich gewesen sei. Ein allfälliger Irrtum über Zukünftiges sei höchstens ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch könnten aus Besucherzahlen für das gesamte Einkaufszentrum keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umsätze einzelner Bestandnehmer gezogen werden, weil diese Umsätze vom eigenen Geschäftsgebaren des Bestandnehmers abhingen. Die Beklagte habe sich mit dem betreffenden Vertragspunkt auseinandergesetzt, wie sich schon daraus ergebe, dass sie eine Verlängerung der Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate gewünscht habe. Bei künftiger wirtschaftlicher Entwicklung oder Vorliegen von bestimmten Besucherzahlen handle es sich auch nicht um eine typisch vorhersehbare Voraussetzung, die jedermann mit einem Pachtvertrag verbinde. Der Nichteintritt dieser Erwartungen der Beklagten könne daher auch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage qualifiziert werden. Die Pachtzinse seien lediglich deshalb reduziert worden, um eine finanzielle Überbrückung anzubieten. Ein stillschweigender Verzicht auf den geltend gemachten Kündigungsgrund, den die Klägerin vereinbarungsgemäß erst ab dem siebenten Monat des Bestandverhältnisses wahrnehmen habe können, liege nicht vor. Der betreffende Kündigungsgrund sei wirksam vereinbart worden, weil das Bestandverhältnis als Pacht und nicht als Miete zu qualifizieren sei. Hilfsweise werde die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB erklärt, weil die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung eine ausländische Kellnerin ohne Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und versucht habe, eine andere Arbeitnehmerin zu überreden, einen Teil der Arbeitszeit "schwarz" zu arbeiten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die "spezifizierte Umsatzzahl" sei in der Annahme einer entsprechenden Kundenfrequenz des Einkaufszentrums festgelegt worden. Die prognostizierte Besucherzahl von 10.000 Besuchern pro Tag sei Geschäftsgrundlage des Bestandvertrages gewesen. Der Umsatz der Beklagten sei fast ausschließlich vom Erfolg des gesamten Einkaufszentrums abhängig, dessen Geschäftsführung es nicht gelungen sei, die behauptete Besucherfrequenz zu erzielen. Der Klägerin seien die Umsatzzahlen der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen. Da sie den nunmehr herangezogenen Kündigungsgrund nicht umgehend geltend gemacht habe, habe sie diese Möglichkeit verwirkt. Die Klägerin sei überdies ihrer Verpflichtung, entsprechende Werbemaßnahmen durchzuführen, nicht nachgekommen; dies habe sich auch für die Beklagte umsatzmindernd ausgewirkt. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr zu vertretenden schlechten Besucherfrequenzen schließlich auch Bestandzinsnachlässe gewährt. Zudem sei das Bestandverhältnis nicht als Pacht, sondern als Miete zu qualifizieren, das den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege, wonach der geltend gemachte Kündigungsgrund ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin das Bestandobjekt binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben. Obgleich kein lebendes Unternehmen übergeben worden sei, liege im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums, das in verschiedenen Vertragspunkten zum Ausdruck komme, Unternehmenspacht und nicht Geschäftsraummiete vor. Lege man die für das erste Bestandjahr vereinbarte spezifizierte Umsatzzahl auf den Zeitraum vom 24. 9. 1998 bis 22. 8. 1999 (11 Monate) um, in dem der Umsatz der Beklagten 2,829.852 S betragen habe, ergebe sich ein zu erzielender Betrag von 4,583.333,20 S für den gesamten Zeitraum und von 416.666,65 S pro Monat. In den Monaten Juli und August 1999 habe die Beklagte aber lediglich einen monatlichen Umsatz von 270.200 S (Juli) und 389.500 S (August) erzielt, sodass die Voraussetzungen für das der Klägerin in Punkt
7.3.1.1. b eingeräumte vorzeitige Kündigungsrecht vorlägen. Es sei zwar die von der Klägerin erwartete und der Beklagten genannte Zahl der Besucher des Einkaufszentrums bei weitem nicht erreicht worden. Es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gründung eines neuen, noch nicht eingeführten Einkaufszentrums, das noch dazu ein völlig neues Konzept verwirklichen solle, ein Risiko darstelle und dass damit gerechnet werden müsse, das Einkaufszentrum würde nicht angenommen. Die Vertragspartner könnten sich zur Verwirklichung der eigenen Interessen nicht auf eine Änderung berufen, mit deren Möglichkeit bereits bei Vertragsabschluss gerechnet werden müsse. Schließe eine Partei aber ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Änderung ohne Vorbehalt ein Rechtsgeschäft ab, so trage sie das Risiko. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, auf entsprechende vertragliche Vereinbarungen, etwa die Streichung des hier strittigen Kündigungsgrundes oder Festlegung einer geringeren Umsatzzahl zu dringen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Nach den Feststellungen könne sie sich auch nicht auf einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung, Werbemaßnahmen zu ergreifen, berufen. Da der den Umsatz betreffende Kündigungsgrund nach der getroffenen Vereinbarung nicht innerhalb der ersten sechs Monate der Vertragsdauer geltend zu machen gewesen sei, sei auch eine Verschweigung dieses Kündigungsgrundes nicht eingetreten. Auch darin, dass der Beklagten bis einschließlich Mai 1999 die Bezahlung des fixen Bestandzinses erlassen worden sei, sei ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nicht zu erblicken. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin Folge, dass es das Urteil aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes "260.000 S" übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Unternehmenspacht vorliege und demnach der geltend gemachte Kündigungsgrund wirksam vereinbart worden sei. Das Einkaufszentrum stelle keinen Wirtschaftspark im Sinn des § 1 Abs 5 MRG dar, weil die Bestandobjekte nahezu ausschließlich für den Handel bestimmt seien. Es treffe auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu, dass in dem geringfügigen Zuwarten der Klägerin ab Beginn der Kündigungsmöglichkeit Anfang April 1999 bis zum Ausspruch der Kündigung nicht auf einen stillschweigenden Verzicht auf den geltend gemachten Kündigungsgrund geschlossen werden könne. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Besucherfrequenz von 10.000 pro Tag bzw 3 Mio im Jahr Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages im Sinn des § 901 ABGB und nicht bloß Motiv für dessen Abschluss gewesen sei. Die Klägerin habe im Gegensatz zur Beklagten über internationale Erfahrungen mit derartigen Einkaufszentren verfügt. Sie habe die Beklagte mehrfach auf diese zu erwartenden Besucherzahlen hingewiesen. Aus den Vorbemerkungen des Pachtvertrages ("Zwischen den Geschäftseinheiten einerseits und dem gesamten Designer Outlet Center andererseits besteht wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit, die den gemeinsamen Erfolg von Bestandnehmer und Bestandgeber bestimmt") ergebe sich, dass die Klägerin von einer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigheit ausgehe, die den gemeinsamen Erfolg von Bestandnehmer und Bestandgeber bestimme. Diese Präambel sei als Auslegungsgrundsatz zu werten und mache deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Beklagten in Wechselbeziehung zum wirtschaftlichen Erfolg des Einkaufszentrums stehe und ein Wegfall der Vorteile des Einkaufszentrums, insbesondere der erwarteten Kundenfrequenz, auch zum wirtschaftlichen Misserfolg der Beklagten führen müsse. In Anbetracht der betreffenden Formulierungen und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke und Erfahrung der Streitparteien sei der wirtschaftliche Erfolg des Einkaufszentrums in etwa in der Größenordnung der prognostizierten Kundenfrequenz stillschweigend zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Diese Einschätzung finde auch darin eine Bestätigung, dass den Bestandnehmern bis Juni 1999 Zinsnachlässe gewährt worden seien. Die Mitverantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich auch aus ihren vereinbarten Eingriffen in die Unternehmensführung der Beklagten, wie etwa durch Festlegung einer Produktpalette, vorgeschriebene Öffnungszeiten und die von der Klägerin durchgeführte entgeltliche Bewerbung. Deshalb könne der wirtschaftliche Erfolg des Einkaufszentrums, insbesondere der in Aussicht gestellte Besucherstrom, nicht bloß als Motiv der Beklagten für den Abschluss des Pachtvertrages verstanden werden. Das für Änderungen vereinbarte Schriftlichkeitsgebot stehe der Annahme, dass die in Aussicht gestellte Kundenfrequenz stillschweigend Geschäftsgrundlage geworden sei, nicht entgegen, weil auch stillschweigend vom Schriftformgebot wieder abgegangen werden könne. Der Pachtvertrag enthalte keine Regelung darüber, was gelten solle, wenn die stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemachte Besucherzahl bei weitem nicht erreicht werde. Insoweit sei eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. Aus den hiefür unter anderem maßgebenden Vorverhandlungen ergebe sich, dass die Umsatzziffern unter Hinweis der Klägerin auf Marktstudien und internationale Erfahrung in Aussicht gestellt worden seien. Nicht geklärt worden seien aber bisher die Kriterien, die für die Bestimmung der speziellen Umsatzahl maßgebend gewesen seien, insbesondere nicht, ob und inwieweit hier - was zu erwarten sei - eine bestimmte Besucherfrequenz miteingeflossen sei. Erst nach Abklärung der diesbezüglichen Berechnung könne festgestellt werden, welche spezielle Umsatzzahl für eine Aufkündigung bei Kenntnis der Anfangsschwierigkeiten und des tatsächlichen Umsatzes von redlichen und vernünftigen Vertragsparteien vereinbart worden wäre. Das Erstgericht werde daher den Pachtvertrag nach den aufgezeigten Grundsätzen ergänzend auszulegen und dabei auch (allenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermittelnde) Handelsbräuche in Einkaufszentren zu Grunde zu legen haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die prognostizierte Besucherzahl stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemacht worden sei und ob die das Kündigungsrecht auslösende spezielle Umsatzzahl im Weg der hypothetischen Vertragsauslegung zu ermitteln sei.7.3.1.1. b eingeräumte vorzeitige Kündigungsrecht vorlägen. Es sei zwar die von der Klägerin erwartete und der Beklagten genannte Zahl der Besucher des Einkaufszentrums bei weitem nicht erreicht worden. Es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gründung eines neuen, noch nicht eingeführten Einkaufszentrums, das noch dazu ein völlig neues Konzept verwirklichen solle, ein Risiko darstelle und dass damit gerechnet werden müsse, das Einkaufszentrum würde nicht angenommen. Die Vertragspartner könnten sich zur Verwirklichung der eigenen Interessen nicht auf eine Änderung berufen, mit deren Möglichkeit bereits bei Vertragsabschluss gerechnet werden müsse. Schließe eine Partei aber ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Änderung ohne Vorbehalt ein Rechtsgeschäft ab, so trage sie das Risiko. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, auf entsprechende vertragliche Vereinbarungen, etwa die Streichung des hier strittigen Kündigungsgrundes oder Festlegung einer geringeren Umsatzzahl zu dringen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Nach den Feststellungen könne sie sich auch nicht auf einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung, Werbemaßnahmen zu ergreifen, berufen. Da der den Umsatz betreffende Kündigungsgrund nach der getroffenen Vereinbarung nicht innerhalb der ersten sechs Monate der Vertragsdauer geltend zu machen gewesen sei, sei auch eine Verschweigung dieses Kündigungsgrundes nicht eingetreten. Auch darin, dass der Beklagten bis einschließlich Mai 1999 die Bezahlung des fixen Bestandzinses erlassen worden sei, sei ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nicht zu erblicken. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin Folge, dass es das Urteil aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes "260.000 S" übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Unternehmenspacht vorliege und demnach der geltend gemachte Kündigungsgrund wirksam vereinbart worden sei. Das Einkaufszentrum stelle keinen Wirtschaftspark im Sinn des Paragraph eins, Absatz 5, MRG dar, weil die Bestandobjekte nahezu ausschließlich für den Handel bestimmt seien. Es treffe auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu, dass in dem geringfügigen Zuwarten der Klägerin ab Beginn der Kündigungsmöglichkeit Anfang April 1999 bis zum Ausspruch der Kündigung nicht auf einen stillschweigenden Verzicht auf den geltend gemachten Kündigungsgrund geschlossen werden könne. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Besucherfrequenz von 10.000 pro Tag bzw 3 Mio im Jahr Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages im Sinn des Paragraph 901, ABGB und nicht bloß Motiv für dessen Abschluss gewesen sei. Die Klägerin habe im Gegensatz zur Beklagten über internationale Erfahrungen mit derartigen Einkaufszentren verfügt. Sie habe die Beklagte mehrfach auf diese zu erwartenden Besucherzahlen hingewiesen. Aus den Vorbemerkungen des Pachtvertrages ("Zwischen den Geschäftseinheiten einerseits und dem gesamten Designer Outlet Center andererseits besteht wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit, die den gemeinsamen Erfolg von Bestandnehmer und Bestandgeber bestimmt") ergebe sich, dass die Klägerin von einer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigheit ausgehe, die den gemeinsamen Erfolg von Bestandnehmer und Bestandgeber bestimme. Diese Präambel sei als Auslegungsgrundsatz zu werten und mache deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Beklagten in Wechselbeziehung zum wirtschaftlichen Erfolg des Einkaufszentrums stehe und ein Wegfall der Vorteile des Einkaufszentrums, insbesondere der erwarteten Kundenfrequenz, auch zum wirtschaftlichen Misserfolg der Beklagten führen müsse. In Anbetracht der betreffenden Formulierungen und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke und Erfahrung der Streitparteien sei der wirtschaftliche Erfolg des Einkaufszentrums in etwa in der Größenordnung der prognostizierten Kundenfrequenz stillschweigend zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Diese Einschätzung finde auch darin eine Bestätigung, dass den Bestandnehmern bis Juni 1999 Zinsnachlässe gewährt worden seien. Die Mitverantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich auch aus ihren vereinbarten Eingriffen in die Unternehmensführung der Beklagten, wie etwa durch Festlegung einer Produktpalette, vorgeschriebene Öffnungszeiten und die von der Klägerin durchgeführte entgeltliche Bewerbung. Deshalb könne der wirtschaftliche Erfolg des Einkaufszentrums, insbesondere der in Aussicht gestellte Besucherstrom, nicht bloß als Motiv der Beklagten für den Abschluss des Pachtvertrages verstanden werden. Das für Änderungen vereinbarte Schriftlichkeitsgebot stehe der Annahme, dass die in Aussicht gestellte Kundenfrequenz stillschweigend Geschäftsgrundlage geworden sei, nicht entgegen, weil auch stillschweigend vom Schriftformgebot wieder abgegangen werden könne. Der Pachtvertrag enthalte keine Regelung darüber, was gelten solle, wenn die stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemachte Besucherzahl bei weitem nicht erreicht werde. Insoweit sei eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. Aus den hiefür unter anderem maßgebenden Vorverhandlungen ergebe sich, dass die Umsatzziffern unter Hinweis der Klägerin auf Marktstudien und internationale Erfahrung in Aussicht gestellt worden seien. Nicht geklärt worden seien aber bisher die Kriterien, die für die Bestimmung der speziellen Umsatzahl maßgebend gewesen seien, insbesondere nicht, ob und inwieweit hier - was zu erwarten sei - eine bestimmte Besucherfrequenz miteingeflossen sei. Erst nach Abklärung der diesbezüglichen Berechnung könne festgestellt werden, welche spezielle Umsatzzahl für eine Aufkündigung bei Kenntnis der Anfangsschwierigkeiten und des tatsächlichen Umsatzes von redlichen und vernünftigen Vertragsparteien vereinbart worden wäre. Das Erstgericht werde daher den Pachtvertrag nach den aufgezeigten Grundsätzen ergänzend auszulegen und dabei auch (allenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermittelnde) Handelsbräuche in Einkaufszentren zu Grunde zu legen haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die prognostizierte Besucherzahl stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemacht worden sei und ob die das Kündigungsrecht auslösende spezielle Umsatzzahl im Weg der hypothetischen Vertragsauslegung zu ermitteln sei.