Die von der zweiten Instanz - zutreffend ohne Bewertungsausspruch (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) - zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.Die von der zweiten Instanz - zutreffend ohne Bewertungsausspruch (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) - zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Daß der für die klagende Bestandnehmerin für zehn Jahre unkündbare Unterbestandvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist (vgl dazu Apathy in Schwimann2, § 859 ABGB Rz 21 mwN), bedarf keiner weitwendigen Erörterungen; dem tritt auch die beklagte Partei nicht entgegen.Daß der für die klagende Bestandnehmerin für zehn Jahre unkündbare Unterbestandvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist vergleiche dazu Apathy in Schwimann2, Paragraph 859, ABGB Rz 21 mwN), bedarf keiner weitwendigen Erörterungen; dem tritt auch die beklagte Partei nicht entgegen.
Nach Lehre und Rechtsprechung können befristete wie unbefristete (1 Ob 342/97v = RdW 1998, 674 = ecolex 1998, 912) Dauerschuldverhältnisse analog den §§ 1117 f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen (1 Ob 342/97v mwN), somit neben Vertragsverletzungen und dem dadurch bedingten Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner solche erhebliche Änderungen der Verhältnisse, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluß von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle Wechselfälle der - undurchschaubaren - Zukunft vertragliche Vorsorge treffen können, so daß sie im besonderen Maße des Schutzes der Rechtsordnung bedürfen (JBl 1982, 142; JBl 1992, 517 ua, zuletzt 1 Ob 176/98h = immolex 1998, 341; Rummel in Rummel2, § 859 ABGB Rz 27; Würth in Rummel2, § 1118 ABGB Rz 3; Apathy aaO § 859 ABGB Rz 21 mwN aus der Rspr zu verschiedenen Vertragstypen; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 27; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 619). Auf ein Verschulden kommt es nicht an (Binder in Schwimann2, § 1118 ABGB Rz 14). Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung (MietSlg 37.179 mwN; zuletzt 1 Ob 342/97y ua) bezogenen Gesamtbetrachtung und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen (vgl SZ 61/281). Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht (JBl 1982, 142; 6 Ob 1530/95 ua, zuletzt immolex 1998, 341). Die Eignung behaupteter wichtiger Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses bestimmt sich nach dem Maß der Vorhersehbarkeit der gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstände und ihrer Zugehörigkeit zur Herrschaftssphäre eines der Vertragspartner. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, desto größere Bedeutung ist dem Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung zuzubilligen und desto höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit der behaupteten Auflösungsgründe zu stellen (JBl 1992, 517; 6 Ob 661/95 = EvBl 1997/20; immolex 1998, 341).Nach Lehre und Rechtsprechung können befristete wie unbefristete (1 Ob 342/97v = RdW 1998, 674 = ecolex 1998, 912) Dauerschuldverhältnisse analog den Paragraphen 1117, f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins und Paragraph 920, erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen (1 Ob 342/97v mwN), somit neben Vertragsverletzungen und dem dadurch bedingten Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner solche erhebliche Änderungen der Verhältnisse, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluß von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle Wechselfälle der - undurchschaubaren - Zukunft vertragliche Vorsorge treffen können, so daß sie im besonderen Maße des Schutzes der Rechtsordnung bedürfen (JBl 1982, 142; JBl 1992, 517 ua, zuletzt 1 Ob 176/98h = immolex 1998, 341; Rummel in Rummel2, Paragraph 859, ABGB Rz 27; Würth in Rummel2, Paragraph 1118, ABGB Rz 3; Apathy aaO Paragraph 859, ABGB Rz 21 mwN aus der Rspr zu verschiedenen Vertragstypen; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 27; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 619). Auf ein Verschulden kommt es nicht an (Binder in Schwimann2, Paragraph 1118, ABGB Rz 14). Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung (MietSlg 37.179 mwN; zuletzt 1 Ob 342/97y ua) bezogenen Gesamtbetrachtung und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen vergleiche SZ 61/281). Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht (JBl 1982, 142; 6 Ob 1530/95 ua, zuletzt immolex 1998, 341). Die Eignung behaupteter wichtiger Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses bestimmt sich nach dem Maß der Vorhersehbarkeit der gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstände und ihrer Zugehörigkeit zur Herrschaftssphäre eines der Vertragspartner. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, desto größere Bedeutung ist dem Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung zuzubilligen und desto höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit der behaupteten Auflösungsgründe zu stellen (JBl 1992, 517; 6 Ob 661/95 = EvBl 1997/20; immolex 1998, 341).
Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin nicht nur ein Geschäftslokal zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts von der beklagten Partei in Unterbestand nahm, sondern mit dieser überdies auch ihre Belieferung mit Lebensmitteln und anderen Waren vereinbarte. Zu berücksichtigen ist auch, daß die beklagte Partei der Klägerin eine Umsatz- und Kostenplanung erstellte, die zwar nicht ausdrücklich zur Bedingung für den Abschluß des Unterbestands- bzw des Belieferungsvertrags erhoben wurde, aber angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Erfahrung und Stärke der Vertragspartner doch als stillschweigend herangezogene Vertragsgrundlage mitberücksichtigt werden muß. Demgemäß ist die übereinstimmende Vorstellung beider Vertragsparteien zu unterstellen, daß die Klägerin auf diesem Geschäftsstandort ungeachtet der bestehenden Konkurrenz durch ein kleines Geschäft, in dem auch Lebensmittel verkauft wurden, und die vormalige Konsum-Filiale bei entsprechendem Einsatz wirtschaftlich bestehen werde können.
Wer sich in einem Staat mit freier Marktwirtschaft am Konkurrenzkampf beteiligt, kann die bei Vertragsabschluß noch nicht voll abschätzbaren Auswirkungen dieses Konkurrenzkampfs auch nicht erfolgreich zum Anlaß einer vorzeitigen Vertragsauflösung nehmen, schließt doch die Beteiligung am Geschäftsleben unter solchen Umständen ein gewisses spekulatives Moment mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden können (JBl 1982, 142). In der Entscheidung SZ 59/17 wurde demgemäß ausgesprochen, ein Zehnjahresmietvertrag über Geschäftsräume könne nicht wegen der enttäuschenden wirtschaftlichen Entwicklung eines Einkaufszentrums vorzeitig gelöst werden, zumal mit der Möglichkeit einer Änderung der Verhältnisse gerechnet werden mußte. Zu rechnen hatte die Klägerin daher grundsätzlich sowohl mit einer entsprechenden Konkurrenz, auch durch einen solchen Mitbewerber, der von der beklagten Partei beliefert wird, als auch damit, daß ihr das Lebensmittelgeschäft nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg verschaffen werde. Nicht voraussehbar war aber für die Klägerin, daß ihr die beklagte Partei als ihre Unterbestandgeberin und Hauptlieferantin mit einem eigenen und vor allem preisaggressiveren Lebensmittelgeschäft (Extra Nah & Frisch Markt) und mit größtenteils völlig gleichen Warenangebot in nächster Nähe Konkurrenz machen werde. Zutreffend verwies der Erstrichter in diesem Zusammmenhang auf den Wettbewerbsvorteil, den die beklagte Partei gegenüber der Klägerin durch den Wegfall einer Handelsstufe habe.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß daraus ein massives Interesse der Klägerin an der Auflösung des Bestandverhältnisses abzuleiten ist, das auch von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel zugestanden wird. Dem steht bei der schon erörterten Abwägung der beiderseitigen gegensätzlichen Interessen lediglich das wohl nur im Zusammenhang mit dem Belieferungsvertrag zu stehende Interesse der beklagten Partei am Fortbestehen des Unterbestandverhältnisses gegenüber, dem jedoch deshalb nur geringes Gewicht zukommt, weil sich diese durch Eröffnung eines selbst betriebenen Lebensmittelmarkts im Ort ihren Standort dort ohnehin gesichert hat. Die Pflicht der beklagten Partei zur Entrichtung des Bestandzinses an ihren Bestandgeber kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die beklagte Partei darauf in ihrem Vorbringen nicht hingewiesen und einen allfälligen sekundären Verfahrensmangel (Feststellungsmangel) als Teil der Rechtsrüge auch nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht hat. Daß der Rechtsfall nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage iSd § 901 ABGB, sondern der analogen Anwendung der §§ 1117 f ABGB geprüft werden mußte, war von allem Anfang an klar.Es kann nicht zweifelhaft sein, daß daraus ein massives Interesse der Klägerin an der Auflösung des Bestandverhältnisses abzuleiten ist, das auch von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel zugestanden wird. Dem steht bei der schon erörterten Abwägung der beiderseitigen gegensätzlichen Interessen lediglich das wohl nur im Zusammenhang mit dem Belieferungsvertrag zu stehende Interesse der beklagten Partei am Fortbestehen des Unterbestandverhältnisses gegenüber, dem jedoch deshalb nur geringes Gewicht zukommt, weil sich diese durch Eröffnung eines selbst betriebenen Lebensmittelmarkts im Ort ihren Standort dort ohnehin gesichert hat. Die Pflicht der beklagten Partei zur Entrichtung des Bestandzinses an ihren Bestandgeber kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die beklagte Partei darauf in ihrem Vorbringen nicht hingewiesen und einen allfälligen sekundären Verfahrensmangel (Feststellungsmangel) als Teil der Rechtsrüge auch nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht hat. Daß der Rechtsfall nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage iSd Paragraph 901, ABGB, sondern der analogen Anwendung der Paragraphen 1117, f ABGB geprüft werden mußte, war von allem Anfang an klar.
Zutreffend bejahten die Vorinstanzen demnach im konkreten Fall wegen der unvorhergesehenen nachträglichen erheblichen Erschwerung der geschuldeten Leistung (vgl MietSlg 37.179 ua; RIS-Justiz RS0018811) das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Vertragsauflösung, auch wenn für die beklagte Partei kein Konkurrenzverbot bestand. Daß die Klägerin die Konkurrenzsituation durch die Ablehnung einer Übernahme der vormaligen Konsum-Filiale selbst herbeigeführt hätte, steht nicht fest, wurde ihr doch nur der Kauf und nicht auch die Miete oder Pacht dieses Geschäftslokals angeboten, wie die zweite Instanz treffend ausführte (§ 510 Abs 3 ZPO).Zutreffend bejahten die Vorinstanzen demnach im konkreten Fall wegen der unvorhergesehenen nachträglichen erheblichen Erschwerung der geschuldeten Leistung vergleiche MietSlg 37.179 ua; RIS-Justiz RS0018811) das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Vertragsauflösung, auch wenn für die beklagte Partei kein Konkurrenzverbot bestand. Daß die Klägerin die Konkurrenzsituation durch die Ablehnung einer Übernahme der vormaligen Konsum-Filiale selbst herbeigeführt hätte, steht nicht fest, wurde ihr doch nur der Kauf und nicht auch die Miete oder Pacht dieses Geschäftslokals angeboten, wie die zweite Instanz treffend ausführte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.