Rechtssatz RS0108391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108391
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Rechtssatz
Daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. Im Falle eines Einkaufszentrums bleibt dieses selbst bei Beendigung eines Bestandverhältnisses als Unternehmen bestehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 249/97i
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 249/97i
Veröff: SZ 70/184
- 3 Ob 274/02v
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
Auch; nur: Dass zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. (T1); Beisatz: Wenn nämlich der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat und daher von Geschäftsraummiete bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden kann.(T2); Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T3); Veröff: SZ 2002/160
- 6 Ob 154/02v
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 154/02v
Vgl
- 10 Ob 7/03g
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 Ob 7/03g
Auch
- 8 Ob 11/04g
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108391
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00249_97I0000_001