Rechtssatz RS0106017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106017
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Rechtssatz
§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.Paragraph 49 a, MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung Paragraph 49 a, MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2075/96i
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 7 Ob 2075/96i
- 7 Ob 335/98k
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k
nur: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. (T1)
Beisatz: Es soll damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) Bezug genommen werden, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluss nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten. (T2) Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses undurchsetzbar vereinbarte Befristung kann nach Inkrafttreten des 3. WÄG auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn dies nach der durch Inkrafttreten des 2. WÄG geschaffenen Rechtslage möglich gewesen wäre. (T3)
- 5 Ob 144/08z
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
nur T1; Beisatz: Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. (T4)
- 3 Ob 145/08g
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
nur T1
- 2 Ob 196/11d
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
Vgl; Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF der WRN 2000 (§ 49c Abs 1 MRG). (T5)
- 1 Ob 221/12z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
Auch; nur T1
- 10 Ob 88/18s
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106017
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0070OB02075_96I0000_001