Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, der es allerdings nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, der es allerdings nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
1. Der von der Klägerin gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil sich die beschlossene und durchgeführte teilweise Beweiswiederholung auf die Verlesung der Vertragsurkunden beschränkte und nur zu deren Inhalt ergänzende Feststellungen getroffen wurden. Die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts zur Parteienabsicht wurden hingegen als unbedenklich übernommen und blieben von der Beweiswiederholung völlig unberührt.
2.1. Aufgrund des Wortlauts des - nach § 43 Abs 1 MRG anzuwendenden - § 1 Abs 1 MRG ist nur mehr die Raummiete erfasst (RIS-Justiz RS0069471; RS0066883). Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind aber als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstücks nicht Bestand haben können (RIS-Justiz RS0069255 [T1]). Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung wendet auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums die Bestimmungen des MRG über den Kündigungsschutz analog an (RIS-Justiz RS0069261; RS0069454), und zwar auch bei der Bestandnahme eines unbebauten Grundstücks zum Zweck der Errichtung einer Tankstelle mit Servicestation (RIS-Justiz RS0020986), wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0066883 [T2]). Diese Judikatur hielt der Oberste Gerichtshof (bei der Beurteilung eines Sachverhalts, in dem mehrere Parzellen einer Liegenschaft mit der Absicht, dort ein Gebäude für eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, im Jahr 1978 angemietet wurden) nach umfassender Auseinandersetzung mit gegenteiligen Meinungen des jüngeren Schrifttums ausdrücklich aufrecht (6 Ob 88/05t). Der Begriff der Geschäftsräumlichkeit im Sinn des § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen; nach dem relevanten normalen Sprachgebrauch sind darunter dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde zu verstehen (RIS-Justiz RS0110398). Für die Frage der Bewertung eines Bestandgegenstands als Geschäftsraum ist es grundsätzlich nicht entscheidend, in welcher Art der Bestandgegenstand nach Abschluss des Mietvertrags verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er bei Abschluss des Bestandvertrags nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben und genommen wurde (RIS-Justiz RS0066884).2.1. Aufgrund des Wortlauts des - nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG anzuwendenden - Paragraph eins, Absatz eins, MRG ist nur mehr die Raummiete erfasst (RIS-Justiz RS0069471; RS0066883). Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind aber als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstücks nicht Bestand haben können (RIS-Justiz RS0069255 [T1]). Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung wendet auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums die Bestimmungen des MRG über den Kündigungsschutz analog an (RIS-Justiz RS0069261; RS0069454), und zwar auch bei der Bestandnahme eines unbebauten Grundstücks zum Zweck der Errichtung einer Tankstelle mit Servicestation (RIS-Justiz RS0020986), wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0066883 [T2]). Diese Judikatur hielt der Oberste Gerichtshof (bei der Beurteilung eines Sachverhalts, in dem mehrere Parzellen einer Liegenschaft mit der Absicht, dort ein Gebäude für eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, im Jahr 1978 angemietet wurden) nach umfassender Auseinandersetzung mit gegenteiligen Meinungen des jüngeren Schrifttums ausdrücklich aufrecht (6 Ob 88/05t). Der Begriff der Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, MRG ist weit zu verstehen; nach dem relevanten normalen Sprachgebrauch sind darunter dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde zu verstehen (RIS-Justiz RS0110398). Für die Frage der Bewertung eines Bestandgegenstands als Geschäftsraum ist es grundsätzlich nicht entscheidend, in welcher Art der Bestandgegenstand nach Abschluss des Mietvertrags verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er bei Abschluss des Bestandvertrags nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben und genommen wurde (RIS-Justiz RS0066884).
In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, jedenfalls bei dem von den Rechtsvorgängern der Beklagten errichteten Tankstellengebäude handle es sich um einen geschäftlichen Zwecken dienenden Raum im dargestellten Sinn, kann angesichts der festgestellten Absicht der Parteien des Bestandvertrags vom 25. September 1967 und der tatsächlichen Verwendung des Tankstellengebäudes keinesfalls eine Fehlbeurteilung erblickt werden.
2.2. Gleiches trifft auf die weiters von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht zu, dem Tankstellengebäude komme keine völlig untergeordnete oder Hilfsfunktion gegenüber der unbebauten Grundfläche (sei es nur des Grundstücks 407/2 oder beider Flächen) zu. Das Tankstellengebäude beinhaltet nicht nur den Kassa- und Aufenthaltsraum (für das Personal), ein - wohl auch den Kunden zugängliches - WC sowie den für den Betrieb der Druckluftentnahmestelle notwendigen Kompressorraum, sondern ebenso einen Lagerraum. Diese Räumlichkeiten sind zweifellos für den Betrieb einer Tankstelle nicht nur erforderlich, sondern unabdingbare Voraussetzung, um den konkret gepflogenen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß abwickeln zu können. Es kommt dem Bauwerk gegenüber den für das Zu- und Abfahren und den Tankvorgang selbst notwendigen Grundflächen um die Zapfsäule herum daher gleichwertige Bedeutung zu; das funktionale Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen als wesentliches Kriterium, steht daher einer Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinn des § 1 Abs 1 MRG nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0069487 [T1]; RS0069482).2.2. Gleiches trifft auf die weiters von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht zu, dem Tankstellengebäude komme keine völlig untergeordnete oder Hilfsfunktion gegenüber der unbebauten Grundfläche (sei es nur des Grundstücks 407/2 oder beider Flächen) zu. Das Tankstellengebäude beinhaltet nicht nur den Kassa- und Aufenthaltsraum (für das Personal), ein - wohl auch den Kunden zugängliches - WC sowie den für den Betrieb der Druckluftentnahmestelle notwendigen Kompressorraum, sondern ebenso einen Lagerraum. Diese Räumlichkeiten sind zweifellos für den Betrieb einer Tankstelle nicht nur erforderlich, sondern unabdingbare Voraussetzung, um den konkret gepflogenen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß abwickeln zu können. Es kommt dem Bauwerk gegenüber den für das Zu- und Abfahren und den Tankvorgang selbst notwendigen Grundflächen um die Zapfsäule herum daher gleichwertige Bedeutung zu; das funktionale Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen als wesentliches Kriterium, steht daher einer Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, MRG nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0069487 [T1]; RS0069482).
2.3.1. Ebenso wenig korrekturbedürftig ist die Qualifikation des Tankstellengebäudes durch die Vorinstanzen als Überbau, der im Sinn des § 435 ABGB vorliegt, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Bei Errichtung eines Bauwerks aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts liegt deshalb ein Superädifikat vor (RIS-Justiz RS0009934 [T1]).2.3.1. Ebenso wenig korrekturbedürftig ist die Qualifikation des Tankstellengebäudes durch die Vorinstanzen als Überbau, der im Sinn des Paragraph 435, ABGB vorliegt, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Bei Errichtung eines Bauwerks aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts liegt deshalb ein Superädifikat vor (RIS-Justiz RS0009934 [T1]).
2.3.2. Ein solches beschränktes Grundbenutzungsrecht wurde hier vereinbart, weil die Befristung des ersten Bestandvertrags vom 25. September 1967 nicht unbeachtet gelassen werden darf. Dieser wurde vor Geltung des MRG und auch noch vor Inkrafttreten der MRÄG 1967 auf der Basis des damals geltenden § 23 MRG abgeschlossen, der kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen normierte (vgl RIS-Justiz RS0069508 [T4]); diese galten vielmehr bei Überschreitung der vorgesehenen Frist nur dann als auf unbestimmte Zeit erneuert, wenn nicht vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des ortsüblichen Kündigungstermins entweder der Mieter erklärte, die Miete über den vereinbarten Beendigungstermin nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigen Gründen begehrte. Nur auf das Auflösungsbegehren des Vermieters fanden die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen sinngemäß Anwendung. Auf Seite des Mieters genügte hingegen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes die Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen. Demnach waren Befristungen über die in § 23 MG vorgesehene Obergrenze hinaus nicht bedeutungslos, sondern nach dieser Gesetzesstelle nur vom Vermieter nicht durchsetzbar (1 Ob 549/87). Für den Mieter bestand jedoch die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der Befristung.2.3.2. Ein solches beschränktes Grundbenutzungsrecht wurde hier vereinbart, weil die Befristung des ersten Bestandvertrags vom 25. September 1967 nicht unbeachtet gelassen werden darf. Dieser wurde vor Geltung des MRG und auch noch vor Inkrafttreten der MRÄG 1967 auf der Basis des damals geltenden Paragraph 23, MRG abgeschlossen, der kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen normierte vergleiche RIS-Justiz RS0069508 [T4]); diese galten vielmehr bei Überschreitung der vorgesehenen Frist nur dann als auf unbestimmte Zeit erneuert, wenn nicht vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des ortsüblichen Kündigungstermins entweder der Mieter erklärte, die Miete über den vereinbarten Beendigungstermin nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigen Gründen begehrte. Nur auf das Auflösungsbegehren des Vermieters fanden die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen sinngemäß Anwendung. Auf Seite des Mieters genügte hingegen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes die Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen. Demnach waren Befristungen über die in Paragraph 23, MG vorgesehene Obergrenze hinaus nicht bedeutungslos, sondern nach dieser Gesetzesstelle nur vom Vermieter nicht durchsetzbar (1 Ob 549/87). Für den Mieter bestand jedoch die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der Befristung.
2.3.3. Diese Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Mietvertrags ist nach § 49a Abs 1 MRG für die Ermittlung jenes Recht, das zeitlich für die Durchsetzbarkeit eines Endtermins maßgeblich ist, entscheidend. Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. Dieser Grundsatz wurde für die WRN 1997 in § 49b Abs 7 MRG und für die WRN 2000 in § 49c Abs 6 MRG ausdrücklich bekräftigt (RIS-Justiz RS0106017; RS0111549; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht § 29 MRG Rz 13 und § 49a MRG Rz 1). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Entscheidung 1 Ob 549/87 wurde vor Geltung der Bestimmung des § 49a MRG gefasst, die mit dem 3. WÄG grundsätzlich mit 1. 3. 1994 in Kraft trat und nach wie vor in Geltung steht.2.3.3. Diese Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Mietvertrags ist nach Paragraph 49 a, Absatz eins, MRG für die Ermittlung jenes Recht, das zeitlich für die Durchsetzbarkeit eines Endtermins maßgeblich ist, entscheidend. Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. Dieser Grundsatz wurde für die WRN 1997 in Paragraph 49 b, Absatz 7, MRG und für die WRN 2000 in Paragraph 49 c, Absatz 6, MRG ausdrücklich bekräftigt (RIS-Justiz RS0106017; RS0111549; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht Paragraph 29, MRG Rz 13 und Paragraph 49 a, MRG Rz 1). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Entscheidung 1 Ob 549/87 wurde vor Geltung der Bestimmung des Paragraph 49 a, MRG gefasst, die mit dem 3. WÄG grundsätzlich mit 1. 3. 1994 in Kraft trat und nach wie vor in Geltung steht.
Da der vorliegende erste Bestandvertrag sowohl nach den Bestimmungen des MG (RIS-Justiz RS0066855; Hausmann in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht § 1 MRG Rz 54) als auch nach dem MRG als Kündigungsschutz genießende Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist, scheitert die von der Klägerin verlangte Anwendung des § 49 (gemeint: Abs 1) MRG (5 Ob 189/06i; 3 Ob 515/93).Da der vorliegende erste Bestandvertrag sowohl nach den Bestimmungen des MG (RIS-Justiz RS0066855; Hausmann in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht Paragraph eins, MRG Rz 54) als auch nach dem MRG als Kündigungsschutz genießende Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist, scheitert die von der Klägerin verlangte Anwendung des Paragraph 49, (gemeint: Absatz eins,) MRG (5 Ob 189/06i; 3 Ob 515/93).
Soweit sich die Klägerin auf das MRÄG 1967 beruft, übersieht sie, dass darin eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG nicht vorgesehen ist (7 Ob 140/72 = MietSlg 24.412 = RIS-Justiz RS0069434). Abgesehen davon ist die damit neu geschaffene Bestimmung des § 23 Abs 1 MG auf Mietverträge über Geschäftslokale nicht anzuwenden gewesen (6 Ob 181/74 = RIS-Justiz RS0069395). Die mit dem MRÄG 1967 weiters seit dem 1. Jänner 1968 eröffnete Möglichkeit, bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurden, aufgrund der Ausnahme vom Anwendungsbereich des MG (§ 1 Abs 3 Z 1 MG idF EMRÄG 1967) beliebige Befristungen festzulegen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht § 29 MRG Rz 6), kann hier mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin ebenso vernachlässigt werden. Ein Vorbringen, das Tankstellengebäude sei erst nach dem 31. Dezember 1967 erbaut worden, hat die Klägerin nämlich nicht aufgestellt. Vielmehr steht fest, dass die Tankstellenanlage „unmittelbar nach Abschluss des Bestandvertrags" vom 25. September 1967 errichtet wurde; es ist daher - bis zum Beweis des Gegenteils - anzunehmen, dass dies noch im Jahr 1967 erfolgte.Soweit sich die Klägerin auf das MRÄG 1967 beruft, übersieht sie, dass darin eine Rückwirkung der neuen Fassung des Paragraph 23, MG nicht vorgesehen ist (7 Ob 140/72 = MietSlg 24.412 = RIS-Justiz RS0069434). Abgesehen davon ist die damit neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, MG auf Mietverträge über Geschäftslokale nicht anzuwenden gewesen (6 Ob 181/74 = RIS-Justiz RS0069395). Die mit dem MRÄG 1967 weiters seit dem 1. Jänner 1968 eröffnete Möglichkeit, bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurden, aufgrund der Ausnahme vom Anwendungsbereich des MG (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG in der Fassung , EMRÄG 1967) beliebige Befristungen festzulegen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Wohnrecht Paragraph 29, MRG Rz 6), kann hier mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin ebenso vernachlässigt werden. Ein Vorbringen, das Tankstellengebäude sei erst nach dem 31. Dezember 1967 erbaut worden, hat die Klägerin nämlich nicht aufgestellt. Vielmehr steht fest, dass die Tankstellenanlage „unmittelbar nach Abschluss des Bestandvertrags" vom 25. September 1967 errichtet wurde; es ist daher - bis zum Beweis des Gegenteils - anzunehmen, dass dies noch im Jahr 1967 erfolgte.
2.3.4. Die für den Mieter (und späteren Eigentümer des Superädifikats) gegebene Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der vereinbarten Befristung eines Bestandvertrags dokumentiert dessen Absicht - im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Errichtung des Gebäudes (RIS-Justiz RS0012258 [T1]; RS0009939 [T3]; RS0009865 [T8]), hier also noch 1967 - hinreichend, das Gebäude nicht dauernd auf dem Grundstück zu belassen.
3. Bei bloß isolierter Betrachtung des Bestandvertrags vom 28. Dezember 1998, dessen Inhalt die Inbestandnahme einer Grundfläche zwecks Aufstellung eines Werbemastes bildet, handelt es sich um Flächenmiete, wenn auch zu geschäftlichen Zwecken. Ein Werbemast wird aber im normalen Sprachgebrauch keinesfalls als Geschäftsräumlichkeit im Sinn des § 1 Abs 1 MRG verstanden, sodass sich das zum Analogieschluss Anlass gebende Problem (des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten, die ohne die Miete nicht Bestand haben könnten, durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses) gar nicht stellt (vgl zu einer Plakatwand 3 Ob 515/93 = RIS-Justiz RS0069242 [T1] = RS0069255 [T2]). Geschäftlich nur als solche genutzte Grundstücke sollen aber den Kündigungsbeschränkungen des MRG nicht mehr unterliegen, sodass die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vereinbarter Mieten von Grundstücken im Wege der Analogie nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0069242).3. Bei bloß isolierter Betrachtung des Bestandvertrags vom 28. Dezember 1998, dessen Inhalt die Inbestandnahme einer Grundfläche zwecks Aufstellung eines Werbemastes bildet, handelt es sich um Flächenmiete, wenn auch zu geschäftlichen Zwecken. Ein Werbemast wird aber im normalen Sprachgebrauch keinesfalls als Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, MRG verstanden, sodass sich das zum Analogieschluss Anlass gebende Problem (des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten, die ohne die Miete nicht Bestand haben könnten, durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses) gar nicht stellt vergleiche zu einer Plakatwand 3 Ob 515/93 = RIS-Justiz RS0069242 [T1] = RS0069255 [T2]). Geschäftlich nur als solche genutzte Grundstücke sollen aber den Kündigungsbeschränkungen des MRG nicht mehr unterliegen, sodass die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vereinbarter Mieten von Grundstücken im Wege der Analogie nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0069242).
4.1. Wesentlich ist daher, ob die mit Bestandvertrag vom 28. Dezember 1998 zu Geschäftszwecken gemietete Fläche des (nunmehrigen) Grundstücks 407/4 mit dem benachbarten Grundstück 407/2, das mit dem Bestandvertrag (schon) vom 25. September 1967 in Gestalt einer Geschäftsraummiete nach § 1 Abs 1 MRG in Bestand gegeben wurde, ein einheitliches Bestandobjekt bildet. Auch wenn mehrere Bestandobjekte in mehreren Verträgen in Bestand gegeben wurden, ist diese Frage in erster Linie nach dem Parteiwillen beim Vertragsabschluss zu beurteilen. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins), die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung, aber auch der Umstand, dass in den Verträgen nicht festgehalten wurde, das neu hinzugemietete Bestandobjekt solle eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden, stellen bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar (RIS-Justiz RS0020405 [T4, T5 und T12]; RS0014368; RS0020298 [T2]). Überhaupt stellt die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0020405 [T7]), eine - hier nicht gegebene - krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ausgenommen.4.1. Wesentlich ist daher, ob die mit Bestandvertrag vom 28. Dezember 1998 zu Geschäftszwecken gemietete Fläche des (nunmehrigen) Grundstücks 407/4 mit dem benachbarten Grundstück 407/2, das mit dem Bestandvertrag (schon) vom 25. September 1967 in Gestalt einer Geschäftsraummiete nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG in Bestand gegeben wurde, ein einheitliches Bestandobjekt bildet. Auch wenn mehrere Bestandobjekte in mehreren Verträgen in Bestand gegeben wurden, ist diese Frage in erster Linie nach dem Parteiwillen beim Vertragsabschluss zu beurteilen. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins), die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung, aber auch der Umstand, dass in den Verträgen nicht festgehalten wurde, das neu hinzugemietete Bestandobjekt solle eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden, stellen bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar (RIS-Justiz RS0020405 [T4, T5 und T12]; RS0014368; RS0020298 [T2]). Überhaupt stellt die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0020405 [T7]), eine - hier nicht gegebene - krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ausgenommen.
4.2. Nach den bindenden Feststellungen war es nämlich Absicht der den Bestandvertrag vom 28. Dezember 1998 schließenden Parteien, dass beide Bestandverhältnisse und Bestandobjekte dasselbe rechtliche Schicksal haben sollten. Demnach war der relevante gemeinsame Parteiwille zweifellos auf Schaffung eines einheitlichen Bestandverhältnisses und -objekts gerichtet. Auf die unterschiedliche Gestaltung des Inhalts der beiden Mietverträge kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Vereinbarung der Streitteile vom Mai 2003; eine Abänderung des im Dezember 1998 bestehenden übereinstimmenden Willens der (damaligen) Vertragsparteien lässt sich daraus nämlich nicht ableiten.
Die offensichtlich von der Klägerin angestrebte Sichtweise, es hätte ein - vom Bestandvertrag vom 25. September 1967 losgelöstes und isoliertes - Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer Anmietung nur des Grundstücks 407/4 bestanden, ist nicht nachvollziehbar. Der Anlass für die Anmietung bestand ja im Wunsch nach der Aufstellung eines Werbemastes für die Tankstelle am Grundstück 407/2, woraus das nur abgeleitete Interesse leicht erkennbar ist.
5. (Auch) Zum MRG ist es herrschende Rechtsprechung, dass sich die Geltung der Kündigungsbeschränkungen für einen Teil des eine Einheit bildenden Bestandvertrags auch auf den anderen, nicht kündigungsgeschützten Teil erstrecken (8 Ob 550/91; RIS-Justiz RS0020298). Es kann daher wegen des unteilbaren Schicksals des einheitlichen Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden (6 Ob 230/05z).
6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bestandvertrag vom 25. September 1967 analog § 1 Abs 1 MRG als Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist, deren vereinbarte Befristung auf 40 Jahre, also bis zum 30. Juni 2007, wegen des bei Abschluss relevanten Rechts (§ 23 MG) zwar für den Bestandnehmer bis dahin durchsetzbar war, nie jedoch für die Klägerin. Das gilt auch für den späteren Bestandvertrag vom 28. Dezember 1998, weil er aufgrund der übereinstimmenden und aufrecht gebliebenen Absicht der (nunmehrigen) Parteien eine untrennbare Einheit mit dem zuvor abgeschlossenen Bestandvertrag bildet. Der Klägerin stand daher nur eine Aufkündigung aus wichtigen Gründen offen, die sie jedoch nicht geltend machte.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bestandvertrag vom 25. September 1967 analog Paragraph eins, Absatz eins, MRG als Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist, deren vereinbarte Befristung auf 40 Jahre, also bis zum 30. Juni 2007, wegen des bei Abschluss relevanten Rechts (Paragraph 23, MG) zwar für den Bestandnehmer bis dahin durchsetzbar war, nie jedoch für die Klägerin. Das gilt auch für den späteren Bestandvertrag vom 28. Dezember 1998, weil er aufgrund der übereinstimmenden und aufrecht gebliebenen Absicht der (nunmehrigen) Parteien eine untrennbare Einheit mit dem zuvor abgeschlossenen Bestandvertrag bildet. Der Klägerin stand daher nur eine Aufkündigung aus wichtigen Gründen offen, die sie jedoch nicht geltend machte.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen trifft daher zu, sodass die bekämpften Entscheidungen keiner Korrektur bedürfen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.