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Entscheidung 6 Ob 230/05z×

Entscheidung 6 Ob 230/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob230/05z

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. Juni 2005, GZ 21 R 150/05i-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Stockerau vom 7. Februar 2005, GZ 2 C 916/04d-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs. Der Anwendungsbereich des MRG ist nach der im Paragraph eins, Absatz eins, MRG enthaltenen Aufzählung grundsätzlich auf die Raummiete beschränkt. Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstücks nicht Bestand haben können. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung wendet daher auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums das MRG analog an (RIS-Justiz RS0020986; RS0069454; RS0069261; RS0066883). Die Richtigkeit dieser zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 88/05t aufrecht erhaltenen Rechtsprechung bestreitet der Revisionswerber ebenso wenig wie die Qualifikation der von der Beklagten auf den gemieteten Flächen errichteten Bauwerke als Superädifikate. Er wendet sich in seiner Zulassungsbeschwerde lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Gasstation bzw Gassonde um eine Geschäftsräumlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG handle, weil diese der Allgemeinheit, insbesondere betriebsfremden Personen nicht zugänglich seien und deshalb nicht als Geschäftsräumlichkeiten im normalen sprachgebräuchlichen Sinn einzuordnen seien.

Auch in diesem Punkt ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung abgewichen.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Geschäftsräumlichkeit" im Paragraph eins, Absatz eins, MRG weit zu verstehen, was nicht zuletzt die in dieser Gesetzesstelle enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt (2 Ob 2062/96s; 9 Ob 47/04h). Die Rechtsprechung stellt auf den „normalen Sprachgebrauch" ab und versteht daher unter Geschäftsräumlichkeiten dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde (SZ 57/194; 6 Ob 624/92; 9 Ob 47/04h; siehe auch F. Bydlinski, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 241 [251]). Dass von einer „Geschäftsräumlichkeit" nur dann gesprochen werden könne, wenn sie der Allgemeinheit zugänglich sei, entspricht nicht den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien. So war die in der Entscheidung 9 Ob 47/04h zu beurteilende Senderunterkunft, die für den Sendebetrieb erforderlichen Geräte beherbergte, nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Hinzu kommt, dass die in Paragraph eins, Absatz eins, MRG als Beispielfall von „Geschäftsräumlichkeiten" angeführten Magazine in aller Regel nicht für den Publikumsverkehr offen stehen. Nach den Feststellungen besteht die Gasstation ua aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude. Jedenfalls auf diese trifft die Voraussetzung von dreidimensional abgeschlossenen, geschäftlichen Zwecken dienenden Gebilde sowohl nach dem maßgebenden Inhalt des Vertrags als auch nach der tatsächlichen Nutzung zu. Dass die mit einem Aufwand von mehreren Millionen Euro errichtete Gasstation nicht bloß eine „Nebensache" darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und wird vom Revisionswerber ebenso wenig bestritten wie, dass die Gasstation der Geschäftstätigkeit der Beklagten dient. Ob auch die Gassonde als „Geschäftsräumlichkeit" anzusehen ist, ist nicht erheblich, weil wegen des grundsätzlich unteilbaren Schicksals des Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden kann (SZ 57/194 ua; F. Bydlinski aaO 252).

Da somit das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E79243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00230.05Z.1201.000

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0060OB00230_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020298 Rechtssatz 05.12.1951Zivilrecht
Wenn Räume, auf die das Mietengesetz anzuwenden ist, zusammen mit mieterschutzfreien Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet werden, kann der Vermieter den einheitlichen Mietvertrag hinsichtlich aller Räume nur aus wichtigen Gründen kündigen.
RS0020986 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Die Inbestandgabe eines unbebauten Grundstückes zum Zweck der Errichtung einer Tankstelle mit Servicestation begründet ein Mietverhältnis, auf das die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes analog Anwendung finden.
RS0066883 Rechtssatz 03.07.1984Zivilrecht
Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines § 1 Abs 1 nur mehr "Raummiete". Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dau …
RS0069261 Rechtssatz 31.08.1984Zivilrecht
Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumve …
RS0069454 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Für eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG auf ein Superädifikat, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet wird, reicht die den Vertragszweck bildende Parteienabsicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken …
RS0069471 Rechtssatz 16.02.1983Zivilrecht
Auf Grund des Wortlautes des Gesetzes kann kein Zweifel daran bestehen, dass das MRG im Gegensatz zum MG grundsätzlich nur mehr die Raummiete erfasst.
RS0069496 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen V …
RS0110398 Rechtssatz 09.07.1998Zivilrecht
Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit in § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen, wie nicht zuletzt die darin enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt.