Rechtssatz RS0069496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069496
Entscheidungsdatum
15.07.2010
Rechtssatz
Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 67/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 67/87
Veröff: JBl 1988,109 = WoBl 1988,17
- 5 Ob 593/87
Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 593/87
Beisatz: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt (hier: transportabler Holzstand). (T1) Veröff: WoBl 1988,65 = RdW 1988,386 (Neumayer) = MietSlg XXXIX/57
- 3 Ob 501/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 501/90
Vgl; Beisatz: Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. (T2)
- 8 Ob 662/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 662/89
Vgl; Beis wie T1 nur: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt. (T3) Beisatz: Betonmischanlage (T4)
- 7 Ob 619/93
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 619/93
- 8 Ob 616/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5)
- 9 Ob 47/04h
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T6); Veröff: SZ 2004/161
- 6 Ob 230/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 230/05z
Vgl; Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T7); Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T8)
- 5 Ob 276/05g
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 276/05g
Beisatz: Hier: Überlassung von EDV-Arbeitsplätzen. (T9)
- 6 Ob 82/05k
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Brückenwaage und eine Schrottpresse (Schrottschere). (T10)
- 3 Ob 27/07b
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 27/07b
nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG. (T13)
- 5 Ob 120/10y
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
Vgl aber; Beisatz: Das MRG gilt auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums. (T14)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069496
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00067_8700000_001