Rechtssatz RS0069434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069434
Geschäftszahl
7Ob140/72; 5Ob144/08z
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG durch das MRÄG ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Eine übereinstimmende Parteiabsicht in der Richtung, die seinerzeit unwirksame Vereinbarung für den Fall der Aufhebung der ihr entgegenstehenden Gesetzesbestimmung treffen zu wollen, wurde hier nicht einmal behauptet).Eine Rückwirkung der neuen Fassung des Paragraph 23, MG durch das MRÄG ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Eine übereinstimmende Parteiabsicht in der Richtung, die seinerzeit unwirksame Vereinbarung für den Fall der Aufhebung der ihr entgegenstehenden Gesetzesbestimmung treffen zu wollen, wurde hier nicht einmal behauptet).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 140/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 7 Ob 140/72
Veröff: MietSlg 24412
- 5 Ob 144/08z
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
nur: Im MRÄG 1967 ist eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG nicht vorgesehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069434
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19720621_OGH0002_0070OB00140_7200000_001