Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Streitteilen am 27.1.1985 galt § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG in der Urfassung des MRG (BGBl 1981/520). Danach konnte ein Mietvertrag nur dann durch Zeitablauf enden, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Eigentumswohnung schriftlich vereinbart wurde, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Nach Rechtsprechung und Lehre wurde durch diese Bestimmung die Durchsetzbarkeit des Endtermines eines befristeten Mietvertrages ermöglicht (MietSlg 39.406 sowie Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 (1989), Rz 8, 10 und 12). Die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarte Befristung des Mietvertrages für die Dauer von 10 Jahren war daher nach der bei Vertragsabschluß 1985 geltenden Rechtslage nicht durchsetzbar.Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Streitteilen am 27.1.1985 galt Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Urfassung des MRG (BGBl 1981/520). Danach konnte ein Mietvertrag nur dann durch Zeitablauf enden, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Eigentumswohnung schriftlich vereinbart wurde, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Nach Rechtsprechung und Lehre wurde durch diese Bestimmung die Durchsetzbarkeit des Endtermines eines befristeten Mietvertrages ermöglicht (MietSlg 39.406 sowie Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 (1989), Rz 8, 10 und 12). Die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarte Befristung des Mietvertrages für die Dauer von 10 Jahren war daher nach der bei Vertragsabschluß 1985 geltenden Rechtslage nicht durchsetzbar.
Wie vom Berufungsgericht richtig dargelegt wurde, wäre durch das Inkrafttreten des 2. WÄG am 1.3.1991 eine davor vereinbarte Befristung von 10 Jahren rechtswirksam, dh, der ursprünglich unwirksame Endtermin wäre nach dieser Rechtslage durchsetzbar geworden. Art V Abs 2 des 2. WÄG bestimmt die Geltung des MRG idF desWie vom Berufungsgericht richtig dargelegt wurde, wäre durch das Inkrafttreten des 2. WÄG am 1.3.1991 eine davor vereinbarte Befristung von 10 Jahren rechtswirksam, dh, der ursprünglich unwirksame Endtermin wäre nach dieser Rechtslage durchsetzbar geworden. Artikel römisch fünf, Absatz 2, des 2. WÄG bestimmt die Geltung des MRG in der Fassung des
2. WÄG auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem 1.3.1991 geschlossen wurden (vgl. Würth/Zingher, Wohnrecht'91, 175) und folgt damit dem allgemeinen Prinzip, auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen (Bydlinski in Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 5 ABGB; JBl 1985, 237 = 7 Ob 540/84). Mangels einer besonderen Übergangsregelung wäre die Neuregelung des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF des 2. WÄG auf früher unwirksam auf 10 Jahre befristete Verträge, die nach dem 28.2.1991 enden, anwendbar gewesen, da es dabei nicht auf die Zulässigkeit der Vereinbarung, die nach dem Zeitpunkt des Abschlusses zu beurteilen wäre, sondern nur um die Durchsetzbarkeit der Befristung seitens des Vermieters angekommen wäre (vgl MietSlg 39.406 sowie Würth/Zingher, WohnR'91, Anm 3 zu § 29 MRG).2. WÄG auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem 1.3.1991 geschlossen wurden vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht'91, 175) und folgt damit dem allgemeinen Prinzip, auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen (Bydlinski in Rummel ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 5, ABGB; JBl 1985, 237 = 7 Ob 540/84). Mangels einer besonderen Übergangsregelung wäre die Neuregelung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung des 2. WÄG auf früher unwirksam auf 10 Jahre befristete Verträge, die nach dem 28.2.1991 enden, anwendbar gewesen, da es dabei nicht auf die Zulässigkeit der Vereinbarung, die nach dem Zeitpunkt des Abschlusses zu beurteilen wäre, sondern nur um die Durchsetzbarkeit der Befristung seitens des Vermieters angekommen wäre vergleiche MietSlg 39.406 sowie Würth/Zingher, WohnR'91, Anmerkung 3 zu Paragraph 29, MRG).
Durch die neuerliche Änderung der Rechtslage mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1.3.1994 - als Endtermin des gegenständlichen Vertrages war ja der 31.1.1995 vereinbart worden - ergeben sich andere Auswirkungen auf die gegenständliche Befristungsvereinbarung.
Der durch Art II Absch I Z 39 des 3. WÄG eingefügte § 49 a MRG regelt die Wirksamkeit früherer Befristungen im Abs 1 wie folgt: "Eine vor dem 1.3.1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam".Der durch Artikel römisch zwei, Absch römisch eins Ziffer 39, des 3. WÄG eingefügte Paragraph 49, a MRG regelt die Wirksamkeit früherer Befristungen im Absatz eins, wie folgt: "Eine vor dem 1.3.1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam".
Rechtswirksame Vereinbarungen müssen wie bisher als durchsetzbare Endtermine verstanden werden (Würth/Zingher, WohnR'94, Anm 1 zu § 49 a MRG).Rechtswirksame Vereinbarungen müssen wie bisher als durchsetzbare Endtermine verstanden werden (Würth/Zingher, WohnR'94, Anmerkung 1 zu Paragraph 49, a MRG).
Die zitierte Bestimmung stellt aber eine spezielle Regelung auch für Altverträge dar.
Nach der Auffassung des erkennenden Senates ist § 49 a MRG entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes dahin auszulegen, daß die Durchsetzbarkeit des Endtermines des gegenständlichen Mietvertrages nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist.Nach der Auffassung des erkennenden Senates ist Paragraph 49, a MRG entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes dahin auszulegen, daß die Durchsetzbarkeit des Endtermines des gegenständlichen Mietvertrages nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist.
Aus den Worten "vor dem 1.3.1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung" ist abzuleiten, daß die Rechtswirksamkeit auf den Zeitpunkt des Vertrags"abschlusses" bezogen wird. Satz 2 der Bestimmung "nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung" ist gleichfalls auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, da im gleichen Absatz einer Bestimmung das Wort "damalig" nicht zwei verschiedene und daher widersprüchliche Bedeutungen haben kann. Eine die Ansicht des Berufungsgerichtes rechtfertigende Auslegung des § 49 a MRG, daß nämlich die Wendung "damalige Bestimmungen" auf die Rechtslage zur Zeit des 2. WÄG bezogen werden müsse, sodaß eine am 28.2.1994 durchsetzbare Befristung auch weiterhin durchsetzbar bleiben solle, hätte nur bei einer Wortwahl wie: vor dem 1.3.1994 "bestehende" (anstatt "geschlossene") und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame; oder allenfalls wie: nach den "vor dem 1.3.1994 geltenden" Bestimmungen anstatt "damaligen", Berechtigung gehabt.Aus den Worten "vor dem 1.3.1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung" ist abzuleiten, daß die Rechtswirksamkeit auf den Zeitpunkt des Vertrags"abschlusses" bezogen wird. Satz 2 der Bestimmung "nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung" ist gleichfalls auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, da im gleichen Absatz einer Bestimmung das Wort "damalig" nicht zwei verschiedene und daher widersprüchliche Bedeutungen haben kann. Eine die Ansicht des Berufungsgerichtes rechtfertigende Auslegung des Paragraph 49, a MRG, daß nämlich die Wendung "damalige Bestimmungen" auf die Rechtslage zur Zeit des 2. WÄG bezogen werden müsse, sodaß eine am 28.2.1994 durchsetzbare Befristung auch weiterhin durchsetzbar bleiben solle, hätte nur bei einer Wortwahl wie: vor dem 1.3.1994 "bestehende" (anstatt "geschlossene") und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame; oder allenfalls wie: nach den "vor dem 1.3.1994 geltenden" Bestimmungen anstatt "damaligen", Berechtigung gehabt.
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "vor dem 1.3.1994 geschlossene" weist somit deutlich auf den Vertragsabschluß hin (vgl auch Würth/Zingher, WohnR'94, Anm 1 zu § 49 a MRG).Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "vor dem 1.3.1994 geschlossene" weist somit deutlich auf den Vertragsabschluß hin vergleiche auch Würth/Zingher, WohnR'94, Anmerkung 1 zu Paragraph 49, a MRG).
Auch auf die Materialien zum 3. WÄG (Auschußbericht zu Art II Z 39 = 1268 BlgNR 18. GP) kann die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht gestützt werden. Ebensowenig kann die Rechtsansicht der Vorinstanzen aus einer teleologischen Auslegung abgeleitet werden (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Auflage, Rz 25 zu § 6, ins lit d). Nach ihrer Ansicht hätte der Gesetzgeber nämlich die Absicht verfolgt, an die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des 3. WÄG anzuknüpfen, ein Wegfall der durch das 2. WÄG eingetretenen Sanierung sei nicht beabsichtigt gewesen.Auch auf die Materialien zum 3. WÄG (Auschußbericht zu Artikel römisch zwei, Ziffer 39, = 1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode kann die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht gestützt werden. Ebensowenig kann die Rechtsansicht der Vorinstanzen aus einer teleologischen Auslegung abgeleitet werden vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Auflage, Rz 25 zu Paragraph 6,, ins Litera d,). Nach ihrer Ansicht hätte der Gesetzgeber nämlich die Absicht verfolgt, an die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des 3. WÄG anzuknüpfen, ein Wegfall der durch das 2. WÄG eingetretenen Sanierung sei nicht beabsichtigt gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 49 a MRG eine völlig andere Übergangsregelung als bisher geschaffen hat. Als Sinn und Zweck dieser Neuregelung bietet sich überzeugend an, daß damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) bezug genommen werden soll, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluß nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten.Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des Paragraph 49, a MRG eine völlig andere Übergangsregelung als bisher geschaffen hat. Als Sinn und Zweck dieser Neuregelung bietet sich überzeugend an, daß damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) bezug genommen werden soll, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluß nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten.
Überhaupt ergibt sich bei widersprüchlichen teleologischen Auslegungsmöglichkeiten ein Vorrang der Interpretation des Wortlautes (vgl Bydlinski in Rummel, aaO).Überhaupt ergibt sich bei widersprüchlichen teleologischen Auslegungsmöglichkeiten ein Vorrang der Interpretation des Wortlautes vergleiche Bydlinski in Rummel, aaO).
Im gegenständlichen Fall bedeutet das im Ergebnis, daß ein Endtermin nach 10 Jahren Vertragsdauer, der bei Vertragsabschluß (und im Falle des fiktiven Fortbestehens der damaligen Rechtslage) nicht durchsetzbar war, nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem 3. WÄG wiederum nicht mehr durchsetzbar ist.
Der Übergabsauftrag und die Räumungsanordnung bestehen daher nicht zu Recht.
Die Rechtsansicht, daß es bei Vereinbarung eines unbedingten, von vornherein bestimmten Endtermines im Mietvertrag nicht erforderlich sei, besonders festzulegen, daß der Vertrag "ohne Kündigung erlischt", ist richtig und die Vorinstanzen folgen in diesem Punkt der Rechtsprechung dazu; auch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit ist unschädlich (vgl dazu Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, 19. Auflage (1989), Rz 10 zu § 29 und zur Rechtslage nach dem 2. WÄG, Würth/Zingher, WohnR'91, Rz 5 zu § 29 MRG).Die Rechtsansicht, daß es bei Vereinbarung eines unbedingten, von vornherein bestimmten Endtermines im Mietvertrag nicht erforderlich sei, besonders festzulegen, daß der Vertrag "ohne Kündigung erlischt", ist richtig und die Vorinstanzen folgen in diesem Punkt der Rechtsprechung dazu; auch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit ist unschädlich vergleiche dazu Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, 19. Auflage (1989), Rz 10 zu Paragraph 29 und zur Rechtslage nach dem 2. WÄG, Würth/Zingher, WohnR'91, Rz 5 zu Paragraph 29, MRG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.