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Entscheidung 6 Ob 15/07k×

Entscheidung 6 Ob 15/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob15/07k

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verena G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.595,84 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 39 R 228/06b-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG entscheidend, ob auf Mieterseite ein Machtwechsel in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingetreten ist. Dies ist etwa bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Fall, wenn es zum Kippen der Mehrheitsverhältnisse kommt (1 Ob 226/98m = SZ 71/157 = wobl 1999/43 [Schauer]; 5 Ob 76/02s = ecolex 2003/24; RIS-Justiz RS0111167, RS0108983), das heißt wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführungsorgane zu denken (5 Ob 288/98h = NZ 2000, 310; 5 Ob 307/00h = SZ 74/109). Dieser Machtwechseltheorie hat sich der erkennende Senat erst jüngst ausdrücklich angeschlossen (6 Ob 88/06v) und dabei klargestellt, dass allerdings das Kippen der Mehrheitsverhältnisse eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten lediglich indiziert, seine konkreten Auswirkungen jedoch im Einzelfall zu prüfen seien; die entscheidenden Änderungen müssten sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Gegenstand dieser Entscheidung war die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Holding AG.

Die erörterten Grundsätze gelten aber auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften; es liegt demnach zwar grundsätzlich ein Anwendungsfall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt (Koppensteiner, GmbHG² [1999] Paragraph 61, Rz 24 mwN aus der Lehre). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Gesamtrechtsnachfolge weder generell zu einer Mietzinsanhebung führe noch diese generell ausschließe; mit den mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wie Verschmelzung und Spaltung würden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hänge von den jeweiligen Umständen ab (5 Ob 23/99i mwN).

2. Die Klägerin meint in ihrer außerordentlichen Revision, durch die Verschmelzung der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei ihre bisherige Mieterin „verschwunden" und an deren Stelle eine andere Gesellschaft getreten, die sowohl personell als auch hinsichtlich Betriebsgegenstand, Betriebssitz und des „eklatanten" Unterschieds im Stammkapital letztlich eine andere Gesellschaft sei, auch wenn Identität des Gesellschafters besteht; damit liege aber ein Anwendungsfall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vor. Sie verweist dazu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 161/04v, der ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

In dieser Entscheidung hat es der 5. Senat im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwar tatsächlich als maßgeblich angesehen, dass die unternehmenstragende Mietergesellschaft durch die Verschmelzung einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hatte, der früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügt hatte. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall: Die Republik Österreich ist Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen). Zu einem Machtwechsel ist es daher nicht gekommen.

3. Unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 11/02g (= wobl 2003/40 [Vonkilch]) wehrt sich die Klägerin dagegen, dass ihr nunmehr „ein anderer Mieter aufgedrängt" worden sei. Diese Entscheidung ist aber nicht einschlägig: Dort ging es um den Kauf des Unternehmens des einen Mitmieters durch einen anderen Mitmieter. Der 5. Senat führte dazu aus, Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, (!) MRG sei unter anderem, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird; dies sei hier aber nicht der Fall.

4. Schließlich weist die Klägerin noch darauf hin, dass zwar Umgehungsabsicht der „Person der Gesellschafterin" der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (die Republik Österreich) „a priori nicht zu unterstellen" sei, dass das Protokoll der Generalversammlung der Beklagten aber einen Schluss in diese Richtung zulasse, werde darin doch ausgeführt, es sei nunmehr der optimale Zeitpunkt für die Verschmelzung der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegeben und „scheine" außerdem Identität der Geschäftsfelder gegeben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des  12a Absatz 3, MRG ist die Klägerin beweispflichtig, es sei denn das Rechtsgeschäft auf Mieterseite wäre zur Umgehung des der Klägerin als Vermieterin zustehenden Rechts auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen worden; Voraussetzung für die Beweislastumkehr des Paragraph 12 a, Absatz 3, Satz 3 MRG wäre aber, dass eine solche Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststeht (5 Ob 239/99d; 6 Ob 88/06v). Eine derartige Umgehungsabsicht wurde von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt.

Textnummer

E83499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00015.07K.0215.000

Im RIS seit

17.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0060OB00015_07K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069558 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
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§ 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnach …
RS0108983 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. Jede andere Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft (juristischen …
RS0111167 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Entscheidend für das Recht auf Anhebung des Mietzinses gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es, ob auf der Mieterseite ein Machtwechsel in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingetreten ist; das ist grundsätzlich dann der Fall, w …
RS0111297 Rechtssatz 22.12.1998Zivilrecht
Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Hand …
RS0113630 Rechtssatz 30.05.2000Zivilrecht
Die nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten …