Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft *****.
Die L***** Gesellschaft m.b.H. war nach einem Wohnungstausch auf Grund des Mietvertrags vom 27. 9. 1996 Mieterin des in diesem Objekt gelegenen Geschäftslokals top 12 sowie der ehemaligen Hausbesorgerwohnung (top 12a). Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis hatte am 1. 10. 1996 begonnen. Der frühere Hauptmietzins für das 94,82 m² große Geschäftslokal hatte 3.880 Schilling monatlich betragen und sollte ab 1996 für die Dauer von 15 Jahren um jeweils 2.141,33 Schilling jährlich auf 36.000 Schilling im Jahr 2010 steigen. Für die Hausbesorgerwohnung (67,35 m²) betrug der Mietzins für 1996 3.367,50 Schilling monatlich, wobei eine jährliche Erhöhung um 25 Schilling/m² bis zu einem monatlichen Mietzins von 10.102,50 Schilling für das Jahr 2000 vorgesehen war. Die Mietzinse sind nach dem VPI 1986 wertgesichert.
Nach Punkt 7) des Mietvertrags steht der Mieterin ein zeitlich unbeschränktes Weitergaberecht zu. Bei Weitergabe verpflichten sich die Vermieter, dem Neumieter in den dem Vertragsabschluss folgenden 8 Jahren den Hauptmietzins zu verrechnen, den die Mieterin bei Vertragsabschluss zwischen Ver- und Neumieter zu bezahlen hat. Ab dem 9. Jahr nach Vertragsabschluss fällt der volle Mietzins an, wie sich dieser nach 15 Jahren ergeben würde, nämlich 36.000 Schilling und 10.102,50 Schilling, zusammen also 46.102,50 Schilling. Bei Mietvertragsabschluss war die S*****handelsgesellschaft m.b.H. alleinige Gesellschafterin der L***** Gesellschaft m.b.H. mit einer einbezahlten Stammeinlage von 500.000 Schilling. Ende 1998 übertrug die S*****handelsgesellschaft m.b.H. einen Teil ihrer Stammeinlage, nämlich 245.000 Schilling, an die E***** Holdings Ltd; die Firmenbucheintragung erfolgte am 19. 1. 1999. Im Frühjahr 1999 kam es zu einer Kapitalerhöhung, wonach die die S*****handelsgesellschaft m. b.H. mit 1,530.000 Schilling und die E***** Holdings Ltd mit 1,470.000 Schilling an der L***** Gesellschaft m.b.H. beteiligt waren.
Die S*****handelsgesellschaft m.b.H. war zunächst auch alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin (Stammeinlage 500.000 Schilling). Ende 1998 beteiligte sich die E***** Holdings Ltd auch an der Antragsgegnerin mit einer Stammeinlage von 120.000 Schilling; die S*****handelsgesellschaft m.b.H. blieb Mehrheitsgesellschafterin mit einer Stammeinlage von 380.000 Schilling. Im Frühjahr 1999 erfolgte - wie bei der L***** Gesellschaft m.b.H. - auch bei der Antragsgegnerin eine Kapitalerhöhung um 2,500.000 Schilling, wonach die Beteiligung der S*****handelsgesellschaft m.b.H. 2,280.000 Schilling und jene der E***** Holdings Ltd 720.000 Schilling betrug.
Im Jahr 2001 sollte die L***** Gesellschaft m.b.H., welche ständig Verluste schrieb, mit der Antragsgegnerin, die kleine Gewinne erzielte, fusioniert werden. Die S*****handelsgesellschaft m.b.H. hielt zu dieser Zeit sowohl die Mehrheit der Anteile an der L***** Gesellschaft m.b.H. als auch an der Antragsgegnerin. Da die L***** Gesellschaft m.b.H. überschuldet war, wurde geprüft, in welcher Form für die Fusionierung ein positiver Wert der Gesellschaft dargestellt werden könnte. Dazu sollte eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden, um durch Zufuhr von Eigenkapital die Verschuldung der L***** Gesellschaft m.b.H. auszugleichen. Am 19. 12. 2001 erfolgten dann die Generalversammlungsbeschlüsse über eine Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. und den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen dieser und der Antragsgegnerin. An diesem 19. 12. 2001 wurde zunächst für die L***** Gesellschaft m.b.H. eine Kapitalerhöhung um 10,500.000 Schilling beschlossen, wobei der Anteil der E***** Holdings Ltd auf 11,970.000 Schilling erhöht wurde, während die Höhe der Stammeinlage der S*****handelsgesellschaft m. b.H. mit 1,530.000 Schilling unverändert blieb, weil diese nicht die liquiden Mittel für eine Kapitalerhöhung hatte. Beim selben Termin am 19. 12. 2001 erfolgte dann der Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft und der L***** Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an der Antragsgegnerin blieben dabei mit einer Stammeinlage der S*****handelsgesellschaft m. b.H. von 165.694,06 Euro (2,280.000 Schilling) und der E***** Holdings Ltd von 52.324,44 Euro (720.000 Schilling) unverändert. Die Anträge auf Eintragung der genannten gesellschaftsrechtlichen Änderungen brachte der Notar jeweils am 21. 12. 2001 beim Firmenbuch ein. Die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über die Kapitalerhöhung der L***** Gesellschaft m.b.H. erfolgte am 29. 12. 2001 und jene des Verschmelzungsvertrags (erst) am 10. 7. 2002; diese Verzögerung resultierte daraus, dass zuvor noch die am 28. 12. 2001 eingereichten Jahresabschlüsse der L***** Gesellschaft m.b.H. für die Jahre 1997 bis 2000 bzw der am 21. 6. 2002 eingereichte Jahresabschluss zum 31. 3. 2001 im Firmenbuch eingetragen werden mussten und erst danach die Eintragung der Verschmelzung sowie der Löschung der L***** Gesellschaft m.b.H. erfolgen konnte. Die Antragsteller begehren, den angemessenen Hauptmietzins gemäß § 12a MRG für die Bestandobjekte *****, mit Stichtag 1. 1. 2002 festzustellen, und zwar mit 11.378,40 Euro für das Objekt top 12 und mit 8.082 Euro für das Objekt top 12a, wobei diese Hauptmietzinse jeweils wertgesichert sind gemäß dem VPI 1996, Ausgangsbasis 12/2001 mit einer Schwellklausel von 5 %. Bei der Mieterin sei es zweimal zum Kippen der Mehrheitsverhältnisse gekommen, womit die Voraussetzungen für die Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a MRG jedenfalls verwirklicht seien. Durch die Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. vom 21. 12. 2001 sei die Stammeinlage der vormaligen Minderheitsgesellschafterin E***** Holdings Ltd auf 11,970.000 Schilling erhöht worden, während jene der S*****handelsgesellschaft m.b.H. weiterhin nur 1,530.000 Schilling betragen habe. Wollte man diese Änderung der Mehrheitsverhältnisse als Weitergabe des Mietrechts ansehen, dann seien aber durch die zwischen der L***** Gesellschaft m.b.H. und der Antragsgegnerin vereinbarte Verschmelzung die Anhebungsvoraussetzungen verwirklicht. Die Antragsgegnerin bestreitet das Recht zur Anhebung des Hautmietzinses. Nach § 12a Abs 3 MRG sei nur ein nachhaltiger Machtwechsel tatbestandsmäßig; ein solcher sei aber nicht vorgelegen, weil vor und nach der Verschmelzung die Mehrheitsverhältnisse an der Mietergesellschaft unverändert geblieben seien. Selbst wenn ein Machtwechsel vorgelegen habe, würde dieser nur zur Konsumation des im Mietvertrag eingeräumten Weitergaberechts und dürfe nicht zur Mietzinsanhebung führen.Im Jahr 2001 sollte die L***** Gesellschaft m.b.H., welche ständig Verluste schrieb, mit der Antragsgegnerin, die kleine Gewinne erzielte, fusioniert werden. Die S*****handelsgesellschaft m.b.H. hielt zu dieser Zeit sowohl die Mehrheit der Anteile an der L***** Gesellschaft m.b.H. als auch an der Antragsgegnerin. Da die L***** Gesellschaft m.b.H. überschuldet war, wurde geprüft, in welcher Form für die Fusionierung ein positiver Wert der Gesellschaft dargestellt werden könnte. Dazu sollte eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden, um durch Zufuhr von Eigenkapital die Verschuldung der L***** Gesellschaft m.b.H. auszugleichen. Am 19. 12. 2001 erfolgten dann die Generalversammlungsbeschlüsse über eine Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. und den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen dieser und der Antragsgegnerin. An diesem 19. 12. 2001 wurde zunächst für die L***** Gesellschaft m.b.H. eine Kapitalerhöhung um 10,500.000 Schilling beschlossen, wobei der Anteil der E***** Holdings Ltd auf 11,970.000 Schilling erhöht wurde, während die Höhe der Stammeinlage der S*****handelsgesellschaft m. b.H. mit 1,530.000 Schilling unverändert blieb, weil diese nicht die liquiden Mittel für eine Kapitalerhöhung hatte. Beim selben Termin am 19. 12. 2001 erfolgte dann der Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft und der L***** Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an der Antragsgegnerin blieben dabei mit einer Stammeinlage der S*****handelsgesellschaft m. b.H. von 165.694,06 Euro (2,280.000 Schilling) und der E***** Holdings Ltd von 52.324,44 Euro (720.000 Schilling) unverändert. Die Anträge auf Eintragung der genannten gesellschaftsrechtlichen Änderungen brachte der Notar jeweils am 21. 12. 2001 beim Firmenbuch ein. Die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über die Kapitalerhöhung der L***** Gesellschaft m.b.H. erfolgte am 29. 12. 2001 und jene des Verschmelzungsvertrags (erst) am 10. 7. 2002; diese Verzögerung resultierte daraus, dass zuvor noch die am 28. 12. 2001 eingereichten Jahresabschlüsse der L***** Gesellschaft m.b.H. für die Jahre 1997 bis 2000 bzw der am 21. 6. 2002 eingereichte Jahresabschluss zum 31. 3. 2001 im Firmenbuch eingetragen werden mussten und erst danach die Eintragung der Verschmelzung sowie der Löschung der L***** Gesellschaft m.b.H. erfolgen konnte. Die Antragsteller begehren, den angemessenen Hauptmietzins gemäß Paragraph 12 a, MRG für die Bestandobjekte *****, mit Stichtag 1. 1. 2002 festzustellen, und zwar mit 11.378,40 Euro für das Objekt top 12 und mit 8.082 Euro für das Objekt top 12a, wobei diese Hauptmietzinse jeweils wertgesichert sind gemäß dem VPI 1996, Ausgangsbasis 12 aus 2001, mit einer Schwellklausel von 5 %. Bei der Mieterin sei es zweimal zum Kippen der Mehrheitsverhältnisse gekommen, womit die Voraussetzungen für die Anhebung des Mietzinses gemäß Paragraph 12 a, MRG jedenfalls verwirklicht seien. Durch die Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. vom 21. 12. 2001 sei die Stammeinlage der vormaligen Minderheitsgesellschafterin E***** Holdings Ltd auf 11,970.000 Schilling erhöht worden, während jene der S*****handelsgesellschaft m.b.H. weiterhin nur 1,530.000 Schilling betragen habe. Wollte man diese Änderung der Mehrheitsverhältnisse als Weitergabe des Mietrechts ansehen, dann seien aber durch die zwischen der L***** Gesellschaft m.b.H. und der Antragsgegnerin vereinbarte Verschmelzung die Anhebungsvoraussetzungen verwirklicht. Die Antragsgegnerin bestreitet das Recht zur Anhebung des Hautmietzinses. Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei nur ein nachhaltiger Machtwechsel tatbestandsmäßig; ein solcher sei aber nicht vorgelegen, weil vor und nach der Verschmelzung die Mehrheitsverhältnisse an der Mietergesellschaft unverändert geblieben seien. Selbst wenn ein Machtwechsel vorgelegen habe, würde dieser nur zur Konsumation des im Mietvertrag eingeräumten Weitergaberechts und dürfe nicht zur Mietzinsanhebung führen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Mietzinsanhebung auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts ab. § 12a Abs 3 MRG solle verhindern, dass eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt werde und durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitierten. Für sich betrachtet habe zwar die E***** Holdings Ltd im Zuge der Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. die Mehrheit einer Stammeinlage von 11,970.000 Schilling übernommen, doch sei dies im Zusammenhang mit dem am selben Tag abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag geschehen. Sowohl vor als auch nach der Verschmelzung sei aber die Schmuckhandelsgesellschaft m.b.H. Mehrheitsgesellschafterin der Mietergesellschaft, sodass es zu keinem nachhaltigen Machtwechsel gekommen sei. Im Übrigen habe der Mieterin ein zeitlich unbeschränktes Weitergaberecht zugestanden, welches auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG eine Mietzinserhöhung ausschließe. Der Antrag auf Mietzinsanhebung sei daher jedenfalls abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Entscheidung gerichteten Rekurs der Antragsteller nicht Folge; es erwog rechtlich, soweit sich die Antragsteller auf die Erhöhung des Geschäftsanteils der E***** Holdings Ltd im Zuge der Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m. b.H. stützten, hätten sie den Wortlaut des § 12a Abs 3 MRG für sich, nenne dieser doch gerade die Veräußerung der Mehrheit der Anteile der Mietergesellschaft als Beispiel für einen relevanten Machtwechsel. Ziehe man nur die Anteilsvergrößerung der E***** Holdings Ltd bei der L***** Gesellschaft m.b.H. heran, so sei gerade das Kippen der Mehrheitsverhältnisse mit 29. 12. 2001 erfolgt und damit nach hRspuL auch der Anhebungstatbestand verwirklicht. Gegen die von der Antragsgegnerin angestrebte Mitberücksichtigung der Verschmelzung spreche, dass diese erst durch deren Eintragung im Firmenbuch am 10. 7. 2002 ex nunc bewirkt worden sei, und - wie etwa eine spätere Wiederherstellung des vormaligen Zustands oder bloß interne Absprachen - die Anteilsvergrößerung der E***** Holdings Ltd nicht rückwirkend habe beseitigen können. Umgekehrt könne bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung - ginge man von einem einheitlichen Sachverhalt aus - von einer wirtschaftlich der Unternehmensveräußerung nahekommenden Veränderung in der Mietergesellschaft keine Rede sein. Diese Fragen müssten jedoch nicht abschließend geklärt werden, weil dem Anhebungsbegehren der Antragsteller jedenfalls das der Mieterin - bereits im zeitlichen Geltungsbereich des 3. WÄG - eingeräumte Weitergaberecht entgegen stehe. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass nicht schon die Einräumung, sondern erst die Konsumation des Weitergaberechts die Anhebung durch die Vermieter ausschließe, doch könne dies nur im Anwendungsbereich des § 12a Abs 1 MRG gelten, weil dem Mieter in den Fällen des § 12a Abs 3 MRG, etwa beim Kippen der Mehrheitsverhältnisse mangels Vermieterwechsels eine solche Wahlmöglichkeit gar nicht offen stehe. Da die Antragsgegnerin hier dem Anhebungsbegehren der Antragsteller ihr Weitergaberecht entgegen gehalten und dadurch gleichsam konsumiert habe, seien die Antragsteller nicht berechtigt, den Hauptmietzins per 1. 1. 2002 anzuheben. Soweit die Antragsteller das Weitergaberecht bereits durch den Machtwechsel vom 29. 12. 2001 als konsumiert und in der am 10. 7. 2002 eingetragenen Verschmelzung einen weiteren Machtwechsel erkennen wollten, so hätten sich die Antragsteller auf diesen Anhebungstatbestand nicht berufen, könne doch eine Mietzinsanhebung per 1. 1. 2002 nicht mit einem am 10. 7. 2002 verwirklichten Anhebungstatbestand begründet werden; das Erstgericht habe den Sachantrag daher zutreffend abgewiesen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Mietzinsanhebung auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts ab. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG solle verhindern, dass eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt werde und durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitierten. Für sich betrachtet habe zwar die E***** Holdings Ltd im Zuge der Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m.b.H. die Mehrheit einer Stammeinlage von 11,970.000 Schilling übernommen, doch sei dies im Zusammenhang mit dem am selben Tag abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag geschehen. Sowohl vor als auch nach der Verschmelzung sei aber die Schmuckhandelsgesellschaft m.b.H. Mehrheitsgesellschafterin der Mietergesellschaft, sodass es zu keinem nachhaltigen Machtwechsel gekommen sei. Im Übrigen habe der Mieterin ein zeitlich unbeschränktes Weitergaberecht zugestanden, welches auch im Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG eine Mietzinserhöhung ausschließe. Der Antrag auf Mietzinsanhebung sei daher jedenfalls abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Entscheidung gerichteten Rekurs der Antragsteller nicht Folge; es erwog rechtlich, soweit sich die Antragsteller auf die Erhöhung des Geschäftsanteils der E***** Holdings Ltd im Zuge der Kapitalerhöhung bei der L***** Gesellschaft m. b.H. stützten, hätten sie den Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG für sich, nenne dieser doch gerade die Veräußerung der Mehrheit der Anteile der Mietergesellschaft als Beispiel für einen relevanten Machtwechsel. Ziehe man nur die Anteilsvergrößerung der E***** Holdings Ltd bei der L***** Gesellschaft m.b.H. heran, so sei gerade das Kippen der Mehrheitsverhältnisse mit 29. 12. 2001 erfolgt und damit nach hRspuL auch der Anhebungstatbestand verwirklicht. Gegen die von der Antragsgegnerin angestrebte Mitberücksichtigung der Verschmelzung spreche, dass diese erst durch deren Eintragung im Firmenbuch am 10. 7. 2002 ex nunc bewirkt worden sei, und - wie etwa eine spätere Wiederherstellung des vormaligen Zustands oder bloß interne Absprachen - die Anteilsvergrößerung der E***** Holdings Ltd nicht rückwirkend habe beseitigen können. Umgekehrt könne bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung - ginge man von einem einheitlichen Sachverhalt aus - von einer wirtschaftlich der Unternehmensveräußerung nahekommenden Veränderung in der Mietergesellschaft keine Rede sein. Diese Fragen müssten jedoch nicht abschließend geklärt werden, weil dem Anhebungsbegehren der Antragsteller jedenfalls das der Mieterin - bereits im zeitlichen Geltungsbereich des 3. WÄG - eingeräumte Weitergaberecht entgegen stehe. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass nicht schon die Einräumung, sondern erst die Konsumation des Weitergaberechts die Anhebung durch die Vermieter ausschließe, doch könne dies nur im Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gelten, weil dem Mieter in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, etwa beim Kippen der Mehrheitsverhältnisse mangels Vermieterwechsels eine solche Wahlmöglichkeit gar nicht offen stehe. Da die Antragsgegnerin hier dem Anhebungsbegehren der Antragsteller ihr Weitergaberecht entgegen gehalten und dadurch gleichsam konsumiert habe, seien die Antragsteller nicht berechtigt, den Hauptmietzins per 1. 1. 2002 anzuheben. Soweit die Antragsteller das Weitergaberecht bereits durch den Machtwechsel vom 29. 12. 2001 als konsumiert und in der am 10. 7. 2002 eingetragenen Verschmelzung einen weiteren Machtwechsel erkennen wollten, so hätten sich die Antragsteller auf diesen Anhebungstatbestand nicht berufen, könne doch eine Mietzinsanhebung per 1. 1. 2002 nicht mit einem am 10. 7. 2002 verwirklichten Anhebungstatbestand begründet werden; das Erstgericht habe den Sachantrag daher zutreffend abgewiesen.
Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht zu den Auswirkungen des Weitergaberechts auf den Anhebungstatbestand nach § 12a Abs 3 MRG von den Entscheidungen 5 Ob 161/04v und 5 Ob 188/04i abgewichen sei.Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht zu den Auswirkungen des Weitergaberechts auf den Anhebungstatbestand nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG von den Entscheidungen 5 Ob 161/04v und 5 Ob 188/04i abgewichen sei.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Sachantrags. Die Antragsteller machen - zusammengefasst - geltend, es sei durch die Änderung der Mehrheitsverhältnisse bei der L***** Gesellschaft m.b.H. kein Mieterwechsel eingetreten, bei dem ein Weitergaberecht hätte geltend gemacht werden können; selbst gegebenenfalls wäre dann aber beim zweiten, ebenfalls als Anhebungstatbestand geltend gemachten Machtwechsel aufgrund des Verschmelzungsvorgangs das Weitergaberecht bereits verbraucht gewesen, weshalb sie jedenfalls zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt gewesen seien.
Die Antragsgegner erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben. Auf die Wirkung des Weitergaberechts komme es - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - deshalb nicht entscheidend an, weil überhaupt kein mietzinsrelevanter Machtwechsel, sondern ein als Einheit zu betrachender Umgründungsvorgang vorgelegen habe; schon aus diesem Grund sei das Rechtsmittel der Antragsteller nicht berechtigt.