Begründung:
Mit "Teil-Sachbeschluss" vom 27. 11. 2003 stellte das Erstgericht dem Grunde nach fest, dass die Antragstellerin gegenüber der Erstantragsgegnerin berechtigt sei, den Mietzins (gemeint Hauptmietzins) für das Geschäftslokal 1 und 2 jeweils mit Lagerraum im Souterrain sowie Büro 1 und 2 im Haus ***** gemäß § 12 Abs 3 aF MRG ab November 2002 auf den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Betrag anzuheben. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung insofern ab, als es die Wirksamkeit der Hauptmietzinserhöhung mit Anfang März 2003 festlegte (Sachbeschluss vom 25. 2. 2004 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 26. 5. 2004, ON 17).Mit "Teil-Sachbeschluss" vom 27. 11. 2003 stellte das Erstgericht dem Grunde nach fest, dass die Antragstellerin gegenüber der Erstantragsgegnerin berechtigt sei, den Mietzins (gemeint Hauptmietzins) für das Geschäftslokal 1 und 2 jeweils mit Lagerraum im Souterrain sowie Büro 1 und 2 im Haus ***** gemäß Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ab November 2002 auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Betrag anzuheben. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung insofern ab, als es die Wirksamkeit der Hauptmietzinserhöhung mit Anfang März 2003 festlegte (Sachbeschluss vom 25. 2. 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. 5. 2004, ON 17).
Zu diesem Anhebungsbegehren stellen sich in dritter Instanz nur mehr zwei Rechtsfragen, auf die noch im Detail einzugehen sein wird, sodass sich die Darstellung des beiderseitigen Parteivorbringens, die Wiedergabe der den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG betreffenden Feststellungen und die Schilderung des bisherigen Verfahrensgangs (es wurden von beiden Seiten Mietzinsüberprüfungsanträge eingebracht) erübrigt.Zu diesem Anhebungsbegehren stellen sich in dritter Instanz nur mehr zwei Rechtsfragen, auf die noch im Detail einzugehen sein wird, sodass sich die Darstellung des beiderseitigen Parteivorbringens, die Wiedergabe der den Anhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG betreffenden Feststellungen und die Schilderung des bisherigen Verfahrensgangs (es wurden von beiden Seiten Mietzinsüberprüfungsanträge eingebracht) erübrigt.
Es geht zunächst einmal um die Rechtsfrage, wann die Antragstellerin das Anhebungsbegehren gestellt hat. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Antragstellerin auf eine am 1. 3. 1990 rechtswirksam gewordene Veräußerung des von der früheren Mieterin im Mietobjekt betriebenen Unternehmens an die Erstantragsgegnerin berufen hat, die ihr nicht angezeigt wurde. Am 23. 9. 2002 richtete die U***** Immobilien-Service GmbH, die Verwalterin des gegenständlichen Mietobjekts und auch anderer Objekte der Antragstellerin, ein Schreiben an die Antragsgegner und verlangte darin (nach ausführlicher Darlegung des Anhebungsgrundes und der auf den Stichtag 1. 4. 1990 bezogenen Bemessungsgrundlagen) die Anhebung des Hauptmietzinses auf monatlich EUR 25.762,71 zuzüglich Betriebskosten und USt "ab dem auf das gegenständliche Anhebungsbegehren folgenden Monatsersten, sohin ab 1. 11. 2002". Im Einleitungssatz dieses Schreibens (in dem wie gesagt nicht die Antragstellerin, sondern die U***** Immobilien-Service GmbH als Absenderin genannt ist, heißt es, dass "wir als Vermieter gemäß § 12 Abs 3 aF MRG ... zur Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses für die oben angeführten (dort genau bezeichneten) Mietobjekte auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt sind". In der Folge (das Schreiben ist sieben eng beschriebene Seiten lang) wurde dieser "Wir-Bezug" einige Male wiederholt, so etwa bei der Geltendmachung eines alternativen Anhebungsgrundes nach § 12a Abs 3 MRG ("wobei wir in diesem Fall ab dem 1. 7. 1999 zur Hauptmietzinsanhebung berechtigt sind") und bei der Klarstellung "wir halten ausdrücklich fest, das wir unser Hauptmietzinsanhebungsbegehren primär auf die Einbringung des Unternehmens der H***** GmbH in die L***** AG gemäß Einbringungsvertrag vom 29. 6. 1990 stützen". Andererseits wurde detailliert dargelegt, auf welche Mietverträge und Mietobjekte sich das Anhebungsbegehren bezieht.Es geht zunächst einmal um die Rechtsfrage, wann die Antragstellerin das Anhebungsbegehren gestellt hat. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Antragstellerin auf eine am 1. 3. 1990 rechtswirksam gewordene Veräußerung des von der früheren Mieterin im Mietobjekt betriebenen Unternehmens an die Erstantragsgegnerin berufen hat, die ihr nicht angezeigt wurde. Am 23. 9. 2002 richtete die U***** Immobilien-Service GmbH, die Verwalterin des gegenständlichen Mietobjekts und auch anderer Objekte der Antragstellerin, ein Schreiben an die Antragsgegner und verlangte darin (nach ausführlicher Darlegung des Anhebungsgrundes und der auf den Stichtag 1. 4. 1990 bezogenen Bemessungsgrundlagen) die Anhebung des Hauptmietzinses auf monatlich EUR 25.762,71 zuzüglich Betriebskosten und USt "ab dem auf das gegenständliche Anhebungsbegehren folgenden Monatsersten, sohin ab 1. 11. 2002". Im Einleitungssatz dieses Schreibens (in dem wie gesagt nicht die Antragstellerin, sondern die U***** Immobilien-Service GmbH als Absenderin genannt ist, heißt es, dass "wir als Vermieter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ... zur Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses für die oben angeführten (dort genau bezeichneten) Mietobjekte auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt sind". In der Folge (das Schreiben ist sieben eng beschriebene Seiten lang) wurde dieser "Wir-Bezug" einige Male wiederholt, so etwa bei der Geltendmachung eines alternativen Anhebungsgrundes nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ("wobei wir in diesem Fall ab dem 1. 7. 1999 zur Hauptmietzinsanhebung berechtigt sind") und bei der Klarstellung "wir halten ausdrücklich fest, das wir unser Hauptmietzinsanhebungsbegehren primär auf die Einbringung des Unternehmens der H***** GmbH in die L***** AG gemäß Einbringungsvertrag vom 29. 6. 1990 stützen". Andererseits wurde detailliert dargelegt, auf welche Mietverträge und Mietobjekte sich das Anhebungsbegehren bezieht.
Am 3. 12. 2002 (mit Datum des Einlangens am 6. 12. 2002) hat die Antragstellerin als Eigentümerin und Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Objekte bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien einen Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses gestellt, der den Antragsgegnerinnen am 12. 12. 2002 zugestellt wurde. In der Begründung dieses Antrages führte die Antragstellerin aus, dass "wir gemäß Schreiben vom 23. 9. 2002 den Hauptmietzins .... angehoben haben" und diese Anhebung "ab November 2002 wirksam geworden ist". Als die Antragsgegnerinnen im Verfahren das Fehlen einer wirksamen Mietzinsanhebung durch den Vermieter geltend machten, schickte der jetzige Rechtsvertreter der Antragstellerin (in deren Namen) am 17. und 18. 2. 2003 sowohl den Antragsgegnerinnen als auch ihrem Vertreter ein neues Mietzinsanhebungsbegehren, das inhaltlich dem vom 23. 9. 2002 entsprach.
Aus dem vermeintlichen Fehlen eines der Antragstellerin zurechenbaren Anhebungsbegehrens bei Anrufung der Schlichtungsstelle zieht die Erstantragsgegnerin den Schluss, dass der Sachantrag vom Gericht wegen Fehlens einer schon bei Geltendmachung des Anspruchs unentbehrlichen materiell-rechtlichen Voraussetzung der Mietzinsanhebung hätte abgewiesen werden müssen.
Das Erstgericht verwarf diesen Einwand. Es sah im Schreiben vom 23. 9. 2002 ein wirksames, den Erfordernissen des § 12 Abs 3 aF MRG entsprechendes Anhebungsbegehren der Antragstellerin und billigte ihr wie eingangs erwähnt das Recht der Mietzinsanhebung ab November 2002 zu. Das Rekursgericht war jedoch aus folgenden Erwägungen anderer Ansicht:Das Erstgericht verwarf diesen Einwand. Es sah im Schreiben vom 23. 9. 2002 ein wirksames, den Erfordernissen des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG entsprechendes Anhebungsbegehren der Antragstellerin und billigte ihr wie eingangs erwähnt das Recht der Mietzinsanhebung ab November 2002 zu. Das Rekursgericht war jedoch aus folgenden Erwägungen anderer Ansicht:
Nicht zu folgen sei dem Argument der Erstantragsgegnerin, dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle sei (überhaupt) kein Anhebungsantrag der hiezu berechtigten Vermieterin zugrundegelegen, weil das nicht verfahrensauslösende Schreiben vom 17. bzw 18. 2. 2003 unbeachtlich sei. Die Antragstellerin habe sich, solange das Verfahren noch bei der Schlichtungsstelle anhängig war, also rechtzeitig und zulässig, auf ein (eigenes) Anhebungsbegehren (jenes vom 17. bzw 18. 2. 2003) berufen. Dies habe jedenfalls ausgereicht, komme doch sogar im streitigen Verfahren nach der ZPO für das Zurechtbestehen eines Anspruchs grundsätzlich nur auf die Sachlage im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung und nicht auf jene im Zeitpunkt der Klagseinbringung an. Recht zu geben sei der Erstantragsgegnerin aber, soweit sie geltend macht, dass das von der U***** Immobilien-Service GmbH stammende Schreiben vom 23. 9. 2002 nicht als taugliches Mietzinserhöhungsbegehren angesehen werden könne. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens sei nämlich die Verwalterin im eigenen Namen aufgetreten, ohne auf das bestehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Wenngleich die Anhebung durch ein formloses Schreiben erfolgen könne (MietSlg 53.289), sei doch zu fordern, dass sie namens des Vermieters und nicht namens des Hausverwalters ausgesprochen wird. Da § 12 Abs 3 MRG aF eine rückwirkende Anhebung nicht vorgesehen habe und auch im Antrag an die Schlichtungsstelle kein ausdrückliches Anhebungsbegehren erblickt werden könne, komme als Beginn der Mietzinsanhebung nicht der 1. 11. 2002, sondern erst der 1. 3. 2003 in Betracht.Nicht zu folgen sei dem Argument der Erstantragsgegnerin, dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle sei (überhaupt) kein Anhebungsantrag der hiezu berechtigten Vermieterin zugrundegelegen, weil das nicht verfahrensauslösende Schreiben vom 17. bzw 18. 2. 2003 unbeachtlich sei. Die Antragstellerin habe sich, solange das Verfahren noch bei der Schlichtungsstelle anhängig war, also rechtzeitig und zulässig, auf ein (eigenes) Anhebungsbegehren (jenes vom 17. bzw 18. 2. 2003) berufen. Dies habe jedenfalls ausgereicht, komme doch sogar im streitigen Verfahren nach der ZPO für das Zurechtbestehen eines Anspruchs grundsätzlich nur auf die Sachlage im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung und nicht auf jene im Zeitpunkt der Klagseinbringung an. Recht zu geben sei der Erstantragsgegnerin aber, soweit sie geltend macht, dass das von der U***** Immobilien-Service GmbH stammende Schreiben vom 23. 9. 2002 nicht als taugliches Mietzinserhöhungsbegehren angesehen werden könne. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens sei nämlich die Verwalterin im eigenen Namen aufgetreten, ohne auf das bestehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Wenngleich die Anhebung durch ein formloses Schreiben erfolgen könne (MietSlg 53.289), sei doch zu fordern, dass sie namens des Vermieters und nicht namens des Hausverwalters ausgesprochen wird. Da Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF eine rückwirkende Anhebung nicht vorgesehen habe und auch im Antrag an die Schlichtungsstelle kein ausdrückliches Anhebungsbegehren erblickt werden könne, komme als Beginn der Mietzinsanhebung nicht der 1. 11. 2002, sondern erst der 1. 3. 2003 in Betracht.
Die zweite noch zu behandelnde Rechtsfrage betrifft ein der ehemaligen Mieterin (Rechtsvorgängerin der Erstantragsgegnerin) vertraglich eingeräumtes Weitergaberecht. Die Erstantragsgegnerin hat sich zwar nie darauf berufen, anlässlich des Einbringungsvorgangs, der gemäß § 12 Abs 3 aF MRG zum Eintritt in die Mietrechte ihrer Rechtsvorgängerin führte, dieses Weitergaberecht ausgeübt zu haben, meint aber dennoch, es verhindere die Anhebung des Hauptmietzinses. Beide Vorinstanzen verneinten dieses Anhebungshindernis, wobei sich das Rekursgericht von folgenden Erwägungen leiten ließ:Die zweite noch zu behandelnde Rechtsfrage betrifft ein der ehemaligen Mieterin (Rechtsvorgängerin der Erstantragsgegnerin) vertraglich eingeräumtes Weitergaberecht. Die Erstantragsgegnerin hat sich zwar nie darauf berufen, anlässlich des Einbringungsvorgangs, der gemäß Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG zum Eintritt in die Mietrechte ihrer Rechtsvorgängerin führte, dieses Weitergaberecht ausgeübt zu haben, meint aber dennoch, es verhindere die Anhebung des Hauptmietzinses. Beide Vorinstanzen verneinten dieses Anhebungshindernis, wobei sich das Rekursgericht von folgenden Erwägungen leiten ließ:
Eine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG führe sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters; der Veräußerer könne sich die Mietrechte nicht vorbehalten (MietSlg 39.287). Stehe wie hier dem Mieter die Möglichkeit der Ausübung eines Weitergaberechts zur Verfügung, so sei zumindest dann, wenn es sich um ein nach einmaliger Ausübung konsumiertes Weitergaberecht handelt zu fordern, dass sich der Mieter im Fall der Unternehmensüberlassung entscheidet, ob er sich auf das Weitergaberecht berufen und dieses damit konsumieren oder aber mit den Folgen der Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG - für die Zukunft aufsparen will (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 20a zu § 12a MRG). IdS habe der OGH etwa in der Entscheidung 5 Ob 290/00h einen Einbringungsvorgang trotz Vorliegen eines Weitergaberechts dem Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG unterstellt, weil der rechtsgeschäftliche Weg einer Weitergabe der Mietrechte nicht beschritten wurde. Auch in der Entscheidung 5 Ob 288/98h habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass ein Weitergaberecht die Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 3 MRG nicht hindere, wenn das Weitergaberecht nicht ausgeübt wurde. Es hindere also nicht schon die Tatsache des Bestehens eines Weitergaberechts die Mietzinsanhebung, sondern nur die Ausübung desselben im konkreten Fall. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vom Mieter zu verlangen, sich hinsichtlich der Ausübung oder Nichtausübung seines Weitergaberechts zu deklarieren. Das gegenständliche Weitergaberecht sei unbestrittener Maßen nicht ausgeübt worden.Eine Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG führe sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters; der Veräußerer könne sich die Mietrechte nicht vorbehalten (MietSlg 39.287). Stehe wie hier dem Mieter die Möglichkeit der Ausübung eines Weitergaberechts zur Verfügung, so sei zumindest dann, wenn es sich um ein nach einmaliger Ausübung konsumiertes Weitergaberecht handelt zu fordern, dass sich der Mieter im Fall der Unternehmensüberlassung entscheidet, ob er sich auf das Weitergaberecht berufen und dieses damit konsumieren oder aber mit den Folgen der Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG - für die Zukunft aufsparen will vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 20a zu Paragraph 12 a, MRG). IdS habe der OGH etwa in der Entscheidung 5 Ob 290/00h einen Einbringungsvorgang trotz Vorliegen eines Weitergaberechts dem Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG unterstellt, weil der rechtsgeschäftliche Weg einer Weitergabe der Mietrechte nicht beschritten wurde. Auch in der Entscheidung 5 Ob 288/98h habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass ein Weitergaberecht die Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht hindere, wenn das Weitergaberecht nicht ausgeübt wurde. Es hindere also nicht schon die Tatsache des Bestehens eines Weitergaberechts die Mietzinsanhebung, sondern nur die Ausübung desselben im konkreten Fall. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vom Mieter zu verlangen, sich hinsichtlich der Ausübung oder Nichtausübung seines Weitergaberechts zu deklarieren. Das gegenständliche Weitergaberecht sei unbestrittener Maßen nicht ausgeübt worden.
Die zweite angesprochene Rechtsfrage hat das Rekursgericht zum Anlass genommen, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes (bei einem mit mehr als EUR 10.000,-- bewerteten Entscheidungsgegenstand) zuzulassen. Die oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Möglichkeit, den Mietzins bei Einräumung eines Weitergaberechts, von dem der Mieter im konkreten Fall nicht Gebrauch gemacht hat, gemäß § 12 Abs 3 aF MRG bzw § 12a Abs 2 MRG zu erhöhen, sei nämlich nicht einheitlich. In einigen Entscheidungen (5 Ob 100/99p, 5 Ob 365/97f, 5 Ob 86/00h) sei die Anhebung des Mietzinses wegen eines Weitergaberechts versagt worden, ohne die Ausübung dieses Rechts zu prüfen; einmal sei die Nichtausübung des Rechts sogar festgestanden.Die zweite angesprochene Rechtsfrage hat das Rekursgericht zum Anlass genommen, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes (bei einem mit mehr als EUR 10.000,-- bewerteten Entscheidungsgegenstand) zuzulassen. Die oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Möglichkeit, den Mietzins bei Einräumung eines Weitergaberechts, von dem der Mieter im konkreten Fall nicht Gebrauch gemacht hat, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG bzw Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG zu erhöhen, sei nämlich nicht einheitlich. In einigen Entscheidungen (5 Ob 100/99p, 5 Ob 365/97f, 5 Ob 86/00h) sei die Anhebung des Mietzinses wegen eines Weitergaberechts versagt worden, ohne die Ausübung dieses Rechts zu prüfen; einmal sei die Nichtausübung des Rechts sogar festgestanden.
Den rekursgerichtlichen Sachbeschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die Erstantragsgegnerin mit Revisionsrekurs angefochten.
Die Antragstellerin beschwert sich gegen die Verlagerung des Anhebungszeitpunktes von November 2002 auf März 2003. Sie hat die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt.
Die Erstantragsgegnerin bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ein dem § 12 Abs 3 aF MRG entsprechendes Anhebungsbegehren könne auch noch im Zuge des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle nachgeholt werden; außerdem beharrt sie auf ihrer Rechtsansicht, schon die Tatsache, dass der Vormieter ein vertragliches Weitergaberecht hatte (und nicht erst die Ausübung dieses Weitergaberechts) verhindere die Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 aF MRG oder § 12a Abs 2 MRG. Sie hat beantragt den Sachbeschluss des Rekursgerichtes entweder so abzuändern, dass das Begehren der Antragstellerin abgewiesen wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.Die Erstantragsgegnerin bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ein dem Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG entsprechendes Anhebungsbegehren könne auch noch im Zuge des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle nachgeholt werden; außerdem beharrt sie auf ihrer Rechtsansicht, schon die Tatsache, dass der Vormieter ein vertragliches Weitergaberecht hatte (und nicht erst die Ausübung dieses Weitergaberechts) verhindere die Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG oder Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG. Sie hat beantragt den Sachbeschluss des Rekursgerichtes entweder so abzuändern, dass das Begehren der Antragstellerin abgewiesen wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Von beiden Seiten liegen auch Revisionsrekursbeantwortungen mit dem Antrag vor, das jeweilige Rechtsmittel des Gegners als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.