Rechtssatz RS0113457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113457
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b).Die in Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/00h
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 86/00h
- 5 Ob 190/99y
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 190/99y
Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG ist nicht mehr anwendbar. (T1)
- 5 Ob 109/00s
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 109/00s
Auch; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T2) Beisatz: Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend. (T3)
- 5 Ob 59/01i
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 59/01i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. (T4)
- 5 Ob 51/01p
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
- 5 Ob 79/02g
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 79/02g
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 252/02v
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 252/02v
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 188/04i
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 188/04i
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 101/07z
Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 101/07z
Auch; Beisatz: Diese Anzeige soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft stattgefunden hat. Wie der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu werten ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T5)
- 5 Ob 202/09f
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
Vgl; Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T6)
- 8 Ob 4/11p
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 4/11p
Auch; Veröff: SZ 2011/20
- 6 Ob 131/15f
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 131/15f
Vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts. (T7)
- 5 Ob 3/19f
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 3/19f
Vgl
- 5 Ob 100/19w
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 100/19w
Beis wie T3
- 5 Ob 72/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2023 5 Ob 72/23h
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
- 5 Ob 78/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 78/24t
- 5 Ob 39/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 39/26k
Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Anhebungsbegehren nach § 46a Abs 2 MRG. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113457
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00086_00H0000_001