Der Oberste Gerichtshof erkannte zu 5 Ob 79/02g über einen Antrag der Kläger im außerstreitigen Mietrechtsverfahren, den vom Beklagten monatlich zu leistenden Hauptmietzins mit - wertgesichert - 1.050,85 EUR zuzüglich der Betriebskosten und der jeweils geltenden Umsatzsteuer als angemessen festzustellen. Die Kläger stützten den Antrag auf ihr Recht zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 1 und 2 MRG. Der Beklagte hatte auch dort die Präklusion des Erhöhungsanspruchs wegen Versäumung der Frist nach § 12a Abs 2 MRG eingewendet. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beruhte - abgesehen von dem auch hier maßgebenden Sachverhalt - noch auf folgenden weiteren Tatsachen: Parallel zu dem durch den Antrag des Alt- und des Neumieters eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahren wurde ein Zivilprozess geführt, in dem der nunmehrige Beklagte die Feststellung seiner Eigenschaft als Hauptmieter anstrebte, weil die nunmehrigen Kläger dessen Eintritt in die Mietrechte des Altmieters mit Schreiben vom 17. 2. 1999 bestritten hatten. Diesen Standpunkt hatten die Kläger bis zum 26. 8. 1999 aufrechterhalten. Seither ruht der Feststellungsprozess.Der Oberste Gerichtshof erkannte zu 5 Ob 79/02g über einen Antrag der Kläger im außerstreitigen Mietrechtsverfahren, den vom Beklagten monatlich zu leistenden Hauptmietzins mit - wertgesichert - 1.050,85 EUR zuzüglich der Betriebskosten und der jeweils geltenden Umsatzsteuer als angemessen festzustellen. Die Kläger stützten den Antrag auf ihr Recht zur Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 MRG. Der Beklagte hatte auch dort die Präklusion des Erhöhungsanspruchs wegen Versäumung der Frist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG eingewendet. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beruhte - abgesehen von dem auch hier maßgebenden Sachverhalt - noch auf folgenden weiteren Tatsachen: Parallel zu dem durch den Antrag des Alt- und des Neumieters eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahren wurde ein Zivilprozess geführt, in dem der nunmehrige Beklagte die Feststellung seiner Eigenschaft als Hauptmieter anstrebte, weil die nunmehrigen Kläger dessen Eintritt in die Mietrechte des Altmieters mit Schreiben vom 17. 2. 1999 bestritten hatten. Diesen Standpunkt hatten die Kläger bis zum 26. 8. 1999 aufrechterhalten. Seither ruht der Feststellungsprozess.
Der 5. Senat erzielte dort folgendes Ergebnis:
Nach der neueren Lehre und Rechtsprechung seien die Regeln über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen - unter Bedachtnahme auf deren Zweck - analog anzuwenden. Für die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG sei bereits ausgesprochen worden, dass die für die Verjährung geltenden Vorschriften analog heranzuziehen seien. Gleiches gelte für die Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG, weil auch diese Frist der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch eine rasche Bereinigung offener Streitfragen diene. Sie werde daher unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen wolle, das Recht des Anderen vor dem Fristablauf ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe. Als Anerkenntnis gelte jede, wenn auch nicht ausdrückliche Rechtshandlung des Schuldners, die ein Anerkenntnis des Gläubigerrechts notwendig voraussetze oder die Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lasse. Ein solches Verhalten müsse gegenüber dem Berechtigten gesetzt worden und von dem ausgegangen sein, zu dessen Gunsten die Präklusion einträte. Der (nunmehrige) Beklagte habe im Antrag an die Schlichtungsstelle gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG begehrt, den angemessenen und daher zulässigen Hauptmietzins der Höhe nach festzustellen. Er habe die Tatsachenbehauptung einer Unternehmensveräußerung aufgestellt und daraus die Rechtsfolge eines Rechts der Hauseigentümer auf Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG abgeleitet. Das sei als schlüssiges Anerkenntnis des Rechts der Hauseigentümer zur Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund der Unternehmensveräußerung zu werten, habe doch das Begehren auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses in Verbindung mit dem Antragsvorbringen notwendigerweise ein Anhebungsrecht des Vermieters dem Grunde nach, das der Höhe nach durch die Angemessenheit begrenzt sei, vorausgesetzt. Die Antragstellung und Verfahrensführung sei nicht so zu verstehen, dass der Mieter im Verhältnis zu den Vermietern auf eine Anhebungserklärung verzichtet habe und einen erhöhten Hauptmietzins auch ohne Anhebungserklärung zahlen werde. Nur im umgekehrten Fall sei ein dem Mieter zugestellter Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, mit dem der Vermieter eine Mietzinserhöhung begehrt habe, zugleich als fristgerechte Mietzinsanhebung durch den Vermieter zu beurteilen. Das Schuldanerkenntnis setzte die ursprüngliche Frist neuerlich in Gang. Beschränkte man die Wirkung des Anerkenntnisses auf den Erklärungszugang - also auf die Verständigung der Hauseigentümer vom verfahrenseinleitenden Antrag des Mieters am 11. 1. 1999 -, so wäre die Frist des § 12a Abs 2 MRG mit Ablauf des 11. 7. 1999, demnach noch während des vom Mieter eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahrens abgelaufen. Dessen deklaratives Anerkenntnis beziehe sich jedoch als Dauertatbestand nicht nur auf die Verfahrenseinleitung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des Mietzinsüberprüfungsantrags bis zum 30. 8. 1999. Das Anerkenntnis ergebe sich aus der Verfahrensführung, die das "nun bestrittene Recht in seinem Bestand" vorausgesetzt habe. Somit sei aber die Präklusivfrist gemäß § 12a Abs 2 MRG bis zur Beendigung des Schlichtungsstellenverfahrens durch Zurückziehung des Antrags unterbrochen gewesen und danach neu in Gang gesetzt worden. Daher sei das Anhebungsbegehren der Vermieter unmittelbar nach der Antragszurückziehung rechtzeitig. Die Vermieter könnten die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin, somit ab dem 1. 1. 1999 geltend machen. Da der angemessene Hauptmietzins noch nicht feststehe, sei eine Aufhebungsentscheidung unumgänglich.Nach der neueren Lehre und Rechtsprechung seien die Regeln über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen - unter Bedachtnahme auf deren Zweck - analog anzuwenden. Für die Präklusivfrist nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG sei bereits ausgesprochen worden, dass die für die Verjährung geltenden Vorschriften analog heranzuziehen seien. Gleiches gelte für die Präklusivfrist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG, weil auch diese Frist der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch eine rasche Bereinigung offener Streitfragen diene. Sie werde daher unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen wolle, das Recht des Anderen vor dem Fristablauf ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe. Als Anerkenntnis gelte jede, wenn auch nicht ausdrückliche Rechtshandlung des Schuldners, die ein Anerkenntnis des Gläubigerrechts notwendig voraussetze oder die Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lasse. Ein solches Verhalten müsse gegenüber dem Berechtigten gesetzt worden und von dem ausgegangen sein, zu dessen Gunsten die Präklusion einträte. Der (nunmehrige) Beklagte habe im Antrag an die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG begehrt, den angemessenen und daher zulässigen Hauptmietzins der Höhe nach festzustellen. Er habe die Tatsachenbehauptung einer Unternehmensveräußerung aufgestellt und daraus die Rechtsfolge eines Rechts der Hauseigentümer auf Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins, MRG abgeleitet. Das sei als schlüssiges Anerkenntnis des Rechts der Hauseigentümer zur Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund der Unternehmensveräußerung zu werten, habe doch das Begehren auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses in Verbindung mit dem Antragsvorbringen notwendigerweise ein Anhebungsrecht des Vermieters dem Grunde nach, das der Höhe nach durch die Angemessenheit begrenzt sei, vorausgesetzt. Die Antragstellung und Verfahrensführung sei nicht so zu verstehen, dass der Mieter im Verhältnis zu den Vermietern auf eine Anhebungserklärung verzichtet habe und einen erhöhten Hauptmietzins auch ohne Anhebungserklärung zahlen werde. Nur im umgekehrten Fall sei ein dem Mieter zugestellter Sachantrag im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, mit dem der Vermieter eine Mietzinserhöhung begehrt habe, zugleich als fristgerechte Mietzinsanhebung durch den Vermieter zu beurteilen. Das Schuldanerkenntnis setzte die ursprüngliche Frist neuerlich in Gang. Beschränkte man die Wirkung des Anerkenntnisses auf den Erklärungszugang - also auf die Verständigung der Hauseigentümer vom verfahrenseinleitenden Antrag des Mieters am 11. 1. 1999 -, so wäre die Frist des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG mit Ablauf des 11. 7. 1999, demnach noch während des vom Mieter eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahrens abgelaufen. Dessen deklaratives Anerkenntnis beziehe sich jedoch als Dauertatbestand nicht nur auf die Verfahrenseinleitung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des Mietzinsüberprüfungsantrags bis zum 30. 8. 1999. Das Anerkenntnis ergebe sich aus der Verfahrensführung, die das "nun bestrittene Recht in seinem Bestand" vorausgesetzt habe. Somit sei aber die Präklusivfrist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG bis zur Beendigung des Schlichtungsstellenverfahrens durch Zurückziehung des Antrags unterbrochen gewesen und danach neu in Gang gesetzt worden. Daher sei das Anhebungsbegehren der Vermieter unmittelbar nach der Antragszurückziehung rechtzeitig. Die Vermieter könnten die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin, somit ab dem 1. 1. 1999 geltend machen. Da der angemessene Hauptmietzins noch nicht feststehe, sei eine Aufhebungsentscheidung unumgänglich.
Der erkennende Senat tritt der soeben referierten Rechtsansicht des 5. Senats bei. Auf deren Grundlage wurde das Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen, weil nicht feststeht, dass der angemessene Mietzins die Leistungen des Beklagten nicht übersteigt. Der Beklagte sieht zwar seinen Antrag an die Schlichtungsstelle und das daran anknüpfende Verfahren weiterhin nicht als deklaratives Anerkenntnis des Rechts der Kläger auf Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 1 und 2 MRG dem Grunde nach an, dieser Standpunkt wurde jedoch bereits in der Entscheidung 5 Ob 79/02g widerlegt. Soweit der Beklagte als Stütze für seine Ansicht auch jenen Prozess ins Treffen führt, in dem er die Feststellung seiner Stellung als Hauptmieter begehrte, ist er darauf zu verweisen, dass der Entscheidung 5 Ob 79/02g auch schon dieser Sachverhalt zugrunde lag.Der erkennende Senat tritt der soeben referierten Rechtsansicht des 5. Senats bei. Auf deren Grundlage wurde das Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen, weil nicht feststeht, dass der angemessene Mietzins die Leistungen des Beklagten nicht übersteigt. Der Beklagte sieht zwar seinen Antrag an die Schlichtungsstelle und das daran anknüpfende Verfahren weiterhin nicht als deklaratives Anerkenntnis des Rechts der Kläger auf Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 MRG dem Grunde nach an, dieser Standpunkt wurde jedoch bereits in der Entscheidung 5 Ob 79/02g widerlegt. Soweit der Beklagte als Stütze für seine Ansicht auch jenen Prozess ins Treffen führt, in dem er die Feststellung seiner Stellung als Hauptmieter begehrte, ist er darauf zu verweisen, dass der Entscheidung 5 Ob 79/02g auch schon dieser Sachverhalt zugrunde lag.
Der Revision ist somit Folge zu geben. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht ist unvermeidlich, weil sich die Berechtigung des Klagebegehrens nicht abschließend beurteilen lässt, ehe feststeht, welcher Mietzins für das Bestandobjekt des Beklagten angemessen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.