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Entscheidung 5 Ob 59/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob59/01i

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Eva C*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 7 R 332/00d-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Entscheidung 5 Ob 141/99t spricht gegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verzicht der Antragstellerin auf eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Selbst wenn man unter öffentlich-rechtlicher Vorschrift auch die privatrechtliche Vorschrift des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG versteht (was mehr Erklärungsbedarf hätte als die Einbeziehung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG in die vormals auszulegenden "öffentlich-rechtlichen Mietzinsvorschriften"), bleibt zu beachten, dass wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung von Verzichtserklärungen nicht angenommen werden kann, schon im Jahr 1975 wäre auf eine damals gar nicht bekannte, im Jahr 1994 gesetzlich eingeführte Mietzinsanhebungsmöglichkeit verzichtet worden. Gerade im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 141/99t, die dies aussprach, ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes zu billigen.

2.) Für die Wahrung der in Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG normierten Frist für die Mietzinsanhebung genügt ein formloses Verlangen. Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann demnach eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. Die gegen diese klare Gesetzeslage vorgebrachten Argumente der Revisionsrekurswerberin sind nicht stichhältig; insbesondere ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nichts Gegenteiliges, weil mit der Erwähnung des "vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses" nur die umfassende Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Anmerkung

E61638 05A00591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00059.01I.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0050OB00059_01I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung