Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****, die Zweitantragsgegnerin ist Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten top Nr R 1 in diesem Haus und betreibt dort einen Billa-Markt. Die "J*****" Handel mit Waren aller Art Gesellschaft mbH ist Alleinaktionärin der Zweitantragsgegnerin. Alleingesellschafterin der J***** Handel mit Waren aller Art Gesellschaft mbH ist die B***** AG. Im Sommer 1996 wurden sämtliche Aktien der B***** AG von der Karl W***** Privatstiftung an die Erstantragsgegnerin verkauft, wobei der Kaufvertrag mit Zustimmung der Kommission der Europäischen Union am 17. 8. 1996 rechtswirksam wurde.
Unstrittig ist zwischen den Streitteilen auf Grund der Entscheidung 5 Ob 7/98k = WoBl 1998/112, dass diese Vorgänge in der Konzernholding für die Zweitantragsgegnerin als Mieterin grundsätzlich den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht haben.Unstrittig ist zwischen den Streitteilen auf Grund der Entscheidung 5 Ob 7/98k = WoBl 1998/112, dass diese Vorgänge in der Konzernholding für die Zweitantragsgegnerin als Mieterin grundsätzlich den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht haben.
Die Abweisung des Begehrens hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ist in Rechtskraft erwachsen.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, begehrt der Antragsteller als Vermieter festzustellen, dass er gegenüber der Zweitantragsgegnerin als Hauptmieterin zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt ist. Dies auf Grund der Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG.Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, begehrt der Antragsteller als Vermieter festzustellen, dass er gegenüber der Zweitantragsgegnerin als Hauptmieterin zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt ist. Dies auf Grund der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG.
Die Zweitantragsgegnerin begehrt die Abweisung des Feststellungsantrags mit der Begründung, dass die im Mietvertrag vom 20. 8. 1981 (Beilage ./1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Punkt V und Punkt XI einer solchen Anhebung entgegenstünden.Die Zweitantragsgegnerin begehrt die Abweisung des Feststellungsantrags mit der Begründung, dass die im Mietvertrag vom 20. 8. 1981 (Beilage ./1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Punkt römisch fünf und Punkt römisch elf einer solchen Anhebung entgegenstünden.
Punkt V des Mietvertrags lautet:Punkt römisch fünf des Mietvertrags lautet:
"Da die Parteien diese Vertrages den Mietzins ausschließlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche Mietzinsvorschriften vereinbart haben, kommen sie überein, dass auch in Zukunft öffentlich-rechtliche Mietzinsvorschriften auf diesen Vertrag nicht angewendet werden, sondern eine Mietzinsänderung nur auf Grund der vorstehenden Wertsicherungsklausel zulässig ist."
Punkt XI dieses Vertrages lautet:Punkt römisch elf dieses Vertrages lautet:
"Die Mieterin ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag auf ein anderes Unternehmen der Holding der Unternehmungen des Herrn Karl W*****, B***** AG, zu übertragen. Sie ist ferner berechtigt, das Mietobjekt ganz oder teilweise unterzuvermieten, doch bleibt sie in diesem Falle für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags voll verantwortlich ..... ."
Mit Punkt V des Vertrages habe der Antragsteller einen Verzicht auf die Anhebung des Mietzinses erklärt. Mit Punkt IX des Vertrages habe der Antragsteller der Zweitantragsgegnerin ein Weitergaberecht eingeräumt, das auch den festgestellten Sachverhalt umfasse.Mit Punkt römisch fünf des Vertrages habe der Antragsteller einen Verzicht auf die Anhebung des Mietzinses erklärt. Mit Punkt römisch neun des Vertrages habe der Antragsteller der Zweitantragsgegnerin ein Weitergaberecht eingeräumt, das auch den festgestellten Sachverhalt umfasse.
Der Antragsteller wendete dagegen ein, dass keine Weitergabe innerhalb des Konzerns erfolgt sei, weshalb Punkt XI nicht herangezogen werden könne.Der Antragsteller wendete dagegen ein, dass keine Weitergabe innerhalb des Konzerns erfolgt sei, weshalb Punkt römisch elf nicht herangezogen werden könne.
Zu Punkt V bestritt er, dass damit wirksam ein Verzicht auf das nun in Frage stehende Anhebungsrecht erklärt worden sei. § 12a MRG sei keine dispositive Bestimmung, sondern zwingendes Recht, weshalb er darauf nicht wirksam habe verzichten können. Außerdem stelle § 12a MRG keine öffentlich-rechtliche Mietzinsvorschrift dar.Zu Punkt römisch fünf bestritt er, dass damit wirksam ein Verzicht auf das nun in Frage stehende Anhebungsrecht erklärt worden sei. Paragraph 12 a, MRG sei keine dispositive Bestimmung, sondern zwingendes Recht, weshalb er darauf nicht wirksam habe verzichten können. Außerdem stelle Paragraph 12 a, MRG keine öffentlich-rechtliche Mietzinsvorschrift dar.
Der Erklärung könne auch kein Verzichtswille hinsichtlich einer Anhebungsmöglichkeit unterstellt werden, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rechtlich noch gar nicht existiert habe. Der Mietvertrag sei nämlich vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden. Darüber hinaus sei einem solchen Verzicht die pflegschaftsbehördliche Genehmigung (der Antragsteller war im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch minderjährig) nicht erteilt worden.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Antragsteller als Vermieter gegenüber der Zweitantragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt sei. Die von der Zweitantragsgegnerin geltend gemachten vertraglichen Bestimmungen stünden dem nicht entgegen. Zum einen handle es sich nicht um eine Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals an ein anderes Unternehmen der Holding B***** AG, sondern habe die Erstantragsgegnerin die Holding AG zur Gänze erworben.
Weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG noch nicht bestanden habe, könne den Mietvertragsparteien nicht unterstellt werden, beabsichtigt zu haben, auf die Anhebung des Mietzinses nach dieser Gesetzesbestimmung verzichten zu wollen.Weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG noch nicht bestanden habe, könne den Mietvertragsparteien nicht unterstellt werden, beabsichtigt zu haben, auf die Anhebung des Mietzinses nach dieser Gesetzesbestimmung verzichten zu wollen.
Einem dagegen von der Zweitantragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies den Antrag auf Feststellung der Berechtigung der Anhebung des Hauptmietzinses auch hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin ab.
Das in Punkt XI des Mietvertrages vereinbarte Weitergaberecht hätte es der Mieterin ermöglicht, das Mietrecht zu gleichen Bedingungen zu übertragen und damit zu verwerten, wenn auch nur an ein anderes Unternehmen der Holding der Unternehmungen des Karl W*****. Umso mehr müsse sich der Antragsteller eine andere Art der wirtschaftlichen Verwertung des Mietrechts, nämlich ohne formalen Übertragungsvorgang an einen neuen Mieter, wie eben eine "entscheidende Änderung der Einflussmöglichkeiten" in der Mietergesellschaft ohne Mietzinsanhebung gefallen lassen (vgl Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, 164 f). Ein Anhebungsrecht bestehe daher nicht.Das in Punkt römisch elf des Mietvertrages vereinbarte Weitergaberecht hätte es der Mieterin ermöglicht, das Mietrecht zu gleichen Bedingungen zu übertragen und damit zu verwerten, wenn auch nur an ein anderes Unternehmen der Holding der Unternehmungen des Karl W*****. Umso mehr müsse sich der Antragsteller eine andere Art der wirtschaftlichen Verwertung des Mietrechts, nämlich ohne formalen Übertragungsvorgang an einen neuen Mieter, wie eben eine "entscheidende Änderung der Einflussmöglichkeiten" in der Mietergesellschaft ohne Mietzinsanhebung gefallen lassen vergleiche Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, 164 f). Ein Anhebungsrecht bestehe daher nicht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Ob die Einräumung eines Weitergaberechtes auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen im Sinn des § 12a Abs 3 MRG umfasse, sei noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Ob die Einräumung eines Weitergaberechtes auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG umfasse, sei noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Gegen die Abweisung des Antrags auch hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Feststellung, dass der Antragsteller gegenüber der Zweitantragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt sei.
Die Zweitantragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.