Begründung:
In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, daß die Antragstellerin, in deren Haus F***** die Antragsgegnerin seit März 1984 ein Geschäftslokal gemietet hat, gemäß § 12a Abs 3 MRG zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt ist, sollte dem nicht ein vertragliches Weitergaberecht der Antragsgegnerin entgegenstehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Mietvertrag (§ 9 bzw § 13) lauten:In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, daß die Antragstellerin, in deren Haus F***** die Antragsgegnerin seit März 1984 ein Geschäftslokal gemietet hat, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt ist, sollte dem nicht ein vertragliches Weitergaberecht der Antragsgegnerin entgegenstehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Mietvertrag (Paragraph 9, bzw Paragraph 13,) lauten:
"Die Mieterin ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Mietvertrag auf ein anderes Unternehmen der Holding der Unternehmungen des Herrn Karl W*****, auch wiederholt, zu übertragen. Sie ist ferner berechtigt, das Objekt ganz oder teilweise unterzuvermieten oder Dritten die Mitbenützung zu gestatten, doch bleibt sie in einem solchen Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages voll verantwortlich."
"Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag gehen auf die Rechtsnachfolger der vertragsschließenden Partner über und sind auf diese Nachfolger entsprechend zu überbinden."
Die angezeigte Durchstreichung der im Vertragsformular enthaltenen Wortfolge "oder wirtschaftlichen Nachfolger" erfolgte händisch und ist am Rand der Urkunde durch eine Paraphe abgezeichnet.
Das Erstgericht deutete diese Vereinbarungen so, daß der Antragsgegnerin lediglich ein auf Unternehmungen der Holdinggesellschaft des Karl W***** beschränktes Weitgergaberecht eingeräumt worden sei. Das folge aus der Regel, daß die spezielle Norm (hier § 9) der generellen Norm (hier § 13) derogiert. § 13 des Mietvertrages bleibe neben § 9, der das Weitergaberecht abschließend regle, die Bedeutung, daß der Rechtsnachfolger auch an Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes gebunden werden sollte. Der im Anlaßfall zu beurteilende Verkauf sämtlicher Aktien der Holdinggesellschaft des Karl W***** an die R*****, die zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft geführt habe, sei somit nicht in Ausübung des vertraglichen Weitergaberechts der Antragsgegnerin erfolgt. Mit Zwischensachbeschluß entschied daher das Erstgericht, daß die Antragstellerin gemäß § 12a Abs 3 MRG dem Grunde nach zur Mietzinsanhebung berechtigt sei.Das Erstgericht deutete diese Vereinbarungen so, daß der Antragsgegnerin lediglich ein auf Unternehmungen der Holdinggesellschaft des Karl W***** beschränktes Weitgergaberecht eingeräumt worden sei. Das folge aus der Regel, daß die spezielle Norm (hier Paragraph 9,) der generellen Norm (hier Paragraph 13,) derogiert. Paragraph 13, des Mietvertrages bleibe neben Paragraph 9,, der das Weitergaberecht abschließend regle, die Bedeutung, daß der Rechtsnachfolger auch an Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes gebunden werden sollte. Der im Anlaßfall zu beurteilende Verkauf sämtlicher Aktien der Holdinggesellschaft des Karl W***** an die R*****, die zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft geführt habe, sei somit nicht in Ausübung des vertraglichen Weitergaberechts der Antragsgegnerin erfolgt. Mit Zwischensachbeschluß entschied daher das Erstgericht, daß die Antragstellerin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dem Grunde nach zur Mietzinsanhebung berechtigt sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme es im vorliegenden Fall auf die Auslegung des vereinbarten Weitergaberechts in § 9 des Mietvertrages vom 16. 3. 1984 nicht an, weil seit Mietvertragsabschluß kein Wechsel in der Person der Mieterin eingetreten ist. Der Mietvertrag vom 16. 3. 1984 sei bereits mit der Antragsgegnerin geschlossen worden.Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme es im vorliegenden Fall auf die Auslegung des vereinbarten Weitergaberechts in Paragraph 9, des Mietvertrages vom 16. 3. 1984 nicht an, weil seit Mietvertragsabschluß kein Wechsel in der Person der Mieterin eingetreten ist. Der Mietvertrag vom 16. 3. 1984 sei bereits mit der Antragsgegnerin geschlossen worden.
Im § 13 des Mietvertrages sei eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den "wirtschaftlichen Nachfolger" durch Streichung der Worte "oder wirtschaftlicher Nachfolger" ausgeschlossen worden. Schon deshalb sei ein Verzicht der Antragstellerin auf eine Mietzinserhöhung wegen "Übertragung" der Mietrechte auf einen "wirtschaftlichen Nachfolger" zu verneinen (ohne daß im einzelnen zu prüfen wäre, ob die Antragstellerin damals bereits auf eine Mietzinserhöhung gemäß § 12a Abs 3 MRG, eine Bestimmung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gegolten hat, verzichtet haben konnte).Im Paragraph 13, des Mietvertrages sei eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den "wirtschaftlichen Nachfolger" durch Streichung der Worte "oder wirtschaftlicher Nachfolger" ausgeschlossen worden. Schon deshalb sei ein Verzicht der Antragstellerin auf eine Mietzinserhöhung wegen "Übertragung" der Mietrechte auf einen "wirtschaftlichen Nachfolger" zu verneinen (ohne daß im einzelnen zu prüfen wäre, ob die Antragstellerin damals bereits auf eine Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, eine Bestimmung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gegolten hat, verzichtet haben konnte).
Das Erstgericht habe somit im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 3 MRG dem Grunde nach bejaht.Das Erstgericht habe somit im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dem Grunde nach bejaht.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung hätten sich nämlich nicht gestellt.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß hat die Antragsgegnerin fristgerecht ao Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, daß das Mietzinsanhebungsrecht der Antragstellerin verneint wird. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet die Antragsgegnerin damit, daß ein vertragliches Weitergaberecht des Mieters entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht nur eine Mietzinsabhebung nach § 12a Abs 1 MRG (§ 12 Abs 3 aF MRG) ausschließe, sondern - kraft Größenschlusses - auch nach § 12a Abs 3 MRG. Auf den Wechsel in der Person des Mieters komme es nicht an. Es hätte daher sehr wohl eine Auseinandersetzung mit der Vertragsauslegung des Erstgerichtes erfolgen müssen. In der Sache selbst könne das richtige Ergebnis der Auslegung des Mietvertrages nur so lauten, daß in § 9 ein mehrmals ausübbares Recht der Weitergabe des Mietrechts an Unternehmungen des Konzerns und in § 13 ein einmalig ausübbares Recht der Weitergabe an Dritte vereinbart wurde. Die Regelung des § 13 entspreche genau der von der Judikatur (MietSlg 41.230) anerkannten Formulierung eines solchen Weitergaberechts. Daß mit der Streichung der Wortfolge "oder wirtschaftlichen Nachfolger" in § 13 des Mietvertrages eine Übertragung der Mietrechte in der hier zu beurteilenden Art und Weise ausgeschlossen werden sollte, lasse sich aus dem reinen Vertragswortlaut nicht ableiten.Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß hat die Antragsgegnerin fristgerecht ao Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, daß das Mietzinsanhebungsrecht der Antragstellerin verneint wird. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet die Antragsgegnerin damit, daß ein vertragliches Weitergaberecht des Mieters entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht nur eine Mietzinsabhebung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG) ausschließe, sondern - kraft Größenschlusses - auch nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Auf den Wechsel in der Person des Mieters komme es nicht an. Es hätte daher sehr wohl eine Auseinandersetzung mit der Vertragsauslegung des Erstgerichtes erfolgen müssen. In der Sache selbst könne das richtige Ergebnis der Auslegung des Mietvertrages nur so lauten, daß in Paragraph 9, ein mehrmals ausübbares Recht der Weitergabe des Mietrechts an Unternehmungen des Konzerns und in Paragraph 13, ein einmalig ausübbares Recht der Weitergabe an Dritte vereinbart wurde. Die Regelung des Paragraph 13, entspreche genau der von der Judikatur (MietSlg 41.230) anerkannten Formulierung eines solchen Weitergaberechts. Daß mit der Streichung der Wortfolge "oder wirtschaftlichen Nachfolger" in Paragraph 13, des Mietvertrages eine Übertragung der Mietrechte in der hier zu beurteilenden Art und Weise ausgeschlossen werden sollte, lasse sich aus dem reinen Vertragswortlaut nicht ableiten.
Der Antragstellerin wurde die Beantwortung dieses Rechtsmittels freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in einer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt; hilfsweise soll ihm nicht Folge gegeben werden.