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Rechtssatz RS0103221×

Rechtssatz RS0103221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103221

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG erfaßt, wie sich aus der Ziffer eins, leg cit ergibt, die Fälle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Voraussetzung einer Mietzinserhöhung ist daher auch die Erfüllung dieses veräußerungsähnlichen Tatbestandes. Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann jedoch die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, MRG (folglich auch die des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG) gar nicht eintreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2006/96b
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2006/96b
  • 5 Ob 100/99p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 100/99p
    Vgl auch; nur: Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG gar nicht eintreten. (T1) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluß, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluß des Mietzinsanhebungsrechtes: vgl WoBl 1990/59), auch die in § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T2)
  • 5 Ob 141/99t
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 141/99t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T3)
  • 5 Ob 58/00s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 58/00s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 307/00h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 307/00h
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/109
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 93/09a
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 93/09a
    Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG wirkt die Erklärung gegenüber dem Vermieter, von einem vertraglich eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch zu machen, nur deklarativ. (T4); Bem: Siehe auch RS0125015. (T5); Veröff: SZ 2009/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02006_96B0000_003