Der Revisionsrekurs ist aus dem zweiten vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Die Antragstellerin stützt sich darauf, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht durch die Hauptmieterin selbst, sondern durch eine konzerninterne Gesellschaft dem Anhebungsrecht der Antragstellerin nicht entgegenstehe.
Der Oberste Gerichtshof hat zu § 12a Abs 3 MRG bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung nur dann dem Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses ermöglicht, wenn die Mietergesellschaft, in der es zu einem Machtwechsel gekommen ist, im Mietobjekt ein veräußerbares Unternehmen betreibt (5 Ob 200/00y, WoBl 1998/199, WoBl 1998/134, WoBl 1998/133, WoBl 1997/16). Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, ist aber daraus zu schließen, dass § 12a MRG die "Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens" regeln soll (so die Überschrift der Gesetzesbestimmung) und dass Abs 3 leg cit nur einen Auffangtatbestand für die durch Abs 1 leg cit nicht unmittelbar erfassbaren Unternehmensveräußerungen enthält. Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt (5 Ob 200/00y, WoBl 1999/25, WoBl 1999/59 je mwN).Der Oberste Gerichtshof hat zu Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung nur dann dem Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses ermöglicht, wenn die Mietergesellschaft, in der es zu einem Machtwechsel gekommen ist, im Mietobjekt ein veräußerbares Unternehmen betreibt (5 Ob 200/00y, WoBl 1998/199, WoBl 1998/134, WoBl 1998/133, WoBl 1997/16). Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, ist aber daraus zu schließen, dass Paragraph 12 a, MRG die "Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens" regeln soll (so die Überschrift der Gesetzesbestimmung) und dass Absatz 3, leg cit nur einen Auffangtatbestand für die durch Absatz eins, leg cit nicht unmittelbar erfassbaren Unternehmensveräußerungen enthält. Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt (5 Ob 200/00y, WoBl 1999/25, WoBl 1999/59 je mwN).
Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung im Sinne des § 12a MRG ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodass der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (7 Ob 169/97x, 4 Ob 2357/96p). Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG ist es also, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren (5 Ob 239/99d), somit eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt wird (Reich-Rohrwig in ecolex 1995, 488).Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung im Sinne des Paragraph 12 a, MRG ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodass der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (7 Ob 169/97x, 4 Ob 2357/96p). Zweck der Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist es also, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren (5 Ob 239/99d), somit eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt wird (Reich-Rohrwig in ecolex 1995, 488).
Im vorliegenden Fall wurde nicht von der Mieterin (Holding) selbst im Mietobjekt das Unternehmen betrieben, sondern von ihrer 100 %-igen "Enkeltochter".
Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern (§ 15 Abs 1 AktG). Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen (§ 15 Abs 2 AktG). Der Konzern ist primär eine wirtschaftliche Einheit (Schiemer/Jaborneg/Strasser, Aktiengesetz3, § 15 Rz 30).Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern (Paragraph 15, Absatz eins, AktG). Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen (Paragraph 15, Absatz 2, AktG). Der Konzern ist primär eine wirtschaftliche Einheit (Schiemer/Jaborneg/Strasser, Aktiengesetz3, Paragraph 15, Rz 30).
Auf Grund der hier gegebenen Beteiligungsverhältnisse kann die Untermieterin überhaupt keine eigenen Interessen verwirklichen. Sie ist in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen von der Antragsgegnerin abhängig. Die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Handlungen schlagen sich daher nur im Vermögen der Antragsgegnerin nieder. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht kein Unterschied, ob die Antragsgegnerin selbst das Unternehmen im Bestandobjekt betreibt oder die Untermieterin B*****-AG. Durch den Erwerb der Anteile an der Antragsgegnerin als Hauptmieterin profitieren also bei unveränderter Weiterführung des Unternehmens durch die Untermieterin wirtschaftlich gesehen völlig andere Personen vom günstigen Mietzins als bisher. Genau das soll - wie oben dargelegt - durch § 12a MRG verhindert werden. Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist sohin auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt.Auf Grund der hier gegebenen Beteiligungsverhältnisse kann die Untermieterin überhaupt keine eigenen Interessen verwirklichen. Sie ist in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen von der Antragsgegnerin abhängig. Die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Handlungen schlagen sich daher nur im Vermögen der Antragsgegnerin nieder. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht kein Unterschied, ob die Antragsgegnerin selbst das Unternehmen im Bestandobjekt betreibt oder die Untermieterin B*****-AG. Durch den Erwerb der Anteile an der Antragsgegnerin als Hauptmieterin profitieren also bei unveränderter Weiterführung des Unternehmens durch die Untermieterin wirtschaftlich gesehen völlig andere Personen vom günstigen Mietzins als bisher. Genau das soll - wie oben dargelegt - durch Paragraph 12 a, MRG verhindert werden. Das für die Anwendung des Paragraph 12 a, MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist sohin auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt, dass die Veräußerung der Anteilsrechte an jener Holdinggesellschaft, die Alleingesellschafterin der Mietergesellschaft ist, eine wesentliche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft bewirkt (WoBl 1998/112, immolex 1999/71, immolex 2000/21). In diesem Fall wurden die Anteilsrechte an der Mieterin selbst veräußert. Dass hier eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft bewirkt wurde, ziehen die Parteien auch gar nicht in Zweifel.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung hindert ein vertraglich eingeräumtes Weitergaberecht nicht nur die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 1 MRG, sondern auch nach § 12a Abs 3 MRG, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben, auch die im § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mietergesellschaft abdeckt (5 Ob 58/00s, 5 Ob 190/00b, WoBl 2001/1). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien hier ein Weitergaberecht vereinbart haben, weil daraus für die Antragsgegnerin nichts gewonnen wäre. Dieses Weitergaberecht würde sich jedenfalls nur auf Unternehmen innerhalb des Konzerns beziehen und daher den Fall, dass die Geschäftsanteile der Mieterin an dritte Personen veräußert werden, nicht umfassen (5 Ob 100/99p).Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung hindert ein vertraglich eingeräumtes Weitergaberecht nicht nur die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, sondern auch nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben, auch die im Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG angesprochenen Änderungen in der Mietergesellschaft abdeckt (5 Ob 58/00s, 5 Ob 190/00b, WoBl 2001/1). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien hier ein Weitergaberecht vereinbart haben, weil daraus für die Antragsgegnerin nichts gewonnen wäre. Dieses Weitergaberecht würde sich jedenfalls nur auf Unternehmen innerhalb des Konzerns beziehen und daher den Fall, dass die Geschäftsanteile der Mieterin an dritte Personen veräußert werden, nicht umfassen (5 Ob 100/99p).
Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Beginn der Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG nur mehr durch eine Anzeige der Veräußerung in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG nicht mehr anwendbar ist (5 Ob 86/00h, 5 Ob 190/99y, 5 Ob 316/99b). Das Anhebungsbegehren besteht daher dem Grunde nach zu Recht, sodass der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen war.Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Beginn der Präklusivfrist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG nur mehr durch eine Anzeige der Veräußerung in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG nicht mehr anwendbar ist (5 Ob 86/00h, 5 Ob 190/99y, 5 Ob 316/99b). Das Anhebungsbegehren besteht daher dem Grunde nach zu Recht, sodass der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen war.