Rechtssatz RS0114644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114644
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt und den Betrieb dieses Unternehmens in diesen Räumen fortsetzt.Die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt und den Betrieb dieses Unternehmens in diesen Räumen fortsetzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 200/00y
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 200/00y
- 6 Ob 79/01p
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
Auch; nur: Die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt. (T1)
- 5 Ob 51/01p
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
Auch; nur T1
- 5 Ob 241/04h
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 241/04h
Auch
- 1 Ob 64/07d
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 64/07d
Vgl; Beisatz: Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, kann der Vermieter die Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a Abs 2 MRG verlangen. (T2)
- 2 Ob 149/10s
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 149/10s
nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, stellen den Anhebungstatbestand nicht her. (T3); Beisatz: Auch in einem solchen Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. (T4); Beisatz: Dass eine Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114644
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20001121_OGH0002_0050OB00200_00Y0000_001