Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur abschließenden Beurteilung der entscheidenden Frage, auf welcher (vertraglichen) Grundlage die AG seit 1992 im Bestandobjekt ein Unternehmen betreibt, das offenbar im Wesentlichen dem bisherigen Filialbetrieb der Beklagten entspricht, fehlen. Ob die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Beklagten und der AG als Untermietvertrag zu qualifizieren ist, kann mangels Feststellungen über den Vertragsinhalt nicht beurteilt werden. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgebracht, die AG habe den „operativen Handelsbereich" (der Beklagten) übernommen. Die Klägerin behauptete ua, die Beklagte habe „offensichtlich" ein lebendes Unternehmen weitergegeben, was lediglich in Form eines Pacht- bzw Kaufvertrags möglich gewesen wäre; diese „Weitergabe", die eine Vielzahl der von der Beklagten betriebenen Filialen betreffe, sei für Außenstehende in keiner Weise erkennbar gewesen. Angesichts des derzeitigen Verfahrensstands spricht somit wenig für eine bloße Untervermietung der Bestandräumlichkeiten. Die von der Beklagten behauptete „Übernahme des operativen Handelsbereiches" durch die AG kann in ihren Rechtswirkungen nur beurteilt werden, wenn feststeht, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Übernahme erfolgt ist. In 5 Ob 457/97k wurde etwa ausgesprochen, dass eine Verpachtung nichts daran ändere, dass es sich um ein Unternehmen des Verpächters handelt.
Sollte ein Pachtverhältnis oder eine ähnliche Vereinbarung vorliegen, nach der die AG den früher von der Beklagten geführten Filialbetrieb nur auf Zeit übernommen hat und verpflichtet ist, diesen nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zurückzustellen, stellt sich die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob in einem solchen Fall ein „Machtwechsel" in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG zur Mietzinsanhebung berechtigt. Einem solchen Mietzinsanhebungsrecht kann jedenfalls nicht die Vereinbarung eines Rechts zur Untervermietung entgegengehalten werden, da es ja hier nicht darum geht, ob durch die Weitergabe des Bestandgegenstands an einen anderen Unternehmer eine dem § 12a MRG zu unterstellende Veränderung eingetreten ist (insoweit geht auch der Verweis der Revisionsgegnerin auf 5 Ob 457/97k ins Leere), sondern allein darum, ob der (spätere) Wechsel der - vom bestehenden Mietvertrag profitierenden - Gesellschafter der Beklagten einen gesetzlichen Anhebungstatbestand erfüllt. Damit ist auch nicht entscheidend, ob die Beklagte für die Einräumung des Untervermietungsrechts (sowie weitere Vergünstigungen) ein zusätzliches Entgelt bezahlt hat. Der erkennende Senat tritt im Ergebnis der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei, dass die Vorschriften des § 12a Abs 1 und 3 MRG (sinngemäß auch auf Fälle anzuwenden sind, in denen im Bestandgegenstand nicht vom Mieter selbst, sondern von einem Pächter - oder im Rahmen eines ähnlichen Vertragsverhältnisses - ein Unternehmen betrieben wird und in der Person des Verpächters insoweit eine Veränderung eintritt, als dessen Stellung einem Dritten übertragen wird oder sich die Machtverhältnisse in der Verpächtergesellschaft (= Mieterin) in einer dem § 12a Abs 3 MRG entsprechenden Weise ändern. In der bisherigen Judikatur wurde immer wieder betont, dass der durch § 12a MRG ermöglichte Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse - verbunden mit einem Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen Betrag - dann gerechtfertigt ist, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodass der ursprüngliche Mieter kein schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann; in all diesen Fällen würde der „günstige Mietzins" nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden (vgl nur 5 Ob 51/01p mwN). Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG sei es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, mit denen eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt werde, mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren (5 Ob 239/99d, 5 Ob 51/01p ua). Der Wille des Gesetzgebers gehe dahin, durch die Erfassung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen, entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichzustellen (5 Ob 111/98d ua). Verpachtet nun der Mieter und bisherige Unternehmer sein Unternehmen - allenfalls auch nur einzelne selbstständige Teile - an einen Dritten, der das Unternehmen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen hat, und übernimmt während laufenden Pachtverhältnisses eine andere Person auf rechtsgeschäftlichem Weg die Stellung des Verpächters, so profitiert ab diesem Zeitpunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht mehr der ursprüngliche Mieter, sondern dessen Nachfolger von der Möglichkeit, über das Bestandobjekt, in dem ein nunmehr ihm zuzurechnendes Unternehmen betrieben wird, verfügen zu können, ohne dass durch den Veräußerungsvorgang ein Kündigungsrecht für den Vermieter geschaffen würde. Gerade in einer solchen Situation gewährt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinsanhebung als Ausgleich für das Fortbestehen des Mietverhältnisses und die fehlende Möglichkeit, das Bestandobjekt zu nunmehr marktüblichen Konditionen zu vermieten.Sollte ein Pachtverhältnis oder eine ähnliche Vereinbarung vorliegen, nach der die AG den früher von der Beklagten geführten Filialbetrieb nur auf Zeit übernommen hat und verpflichtet ist, diesen nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zurückzustellen, stellt sich die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob in einem solchen Fall ein „Machtwechsel" in der Mietergesellschaft im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zur Mietzinsanhebung berechtigt. Einem solchen Mietzinsanhebungsrecht kann jedenfalls nicht die Vereinbarung eines Rechts zur Untervermietung entgegengehalten werden, da es ja hier nicht darum geht, ob durch die Weitergabe des Bestandgegenstands an einen anderen Unternehmer eine dem Paragraph 12 a, MRG zu unterstellende Veränderung eingetreten ist (insoweit geht auch der Verweis der Revisionsgegnerin auf 5 Ob 457/97k ins Leere), sondern allein darum, ob der (spätere) Wechsel der - vom bestehenden Mietvertrag profitierenden - Gesellschafter der Beklagten einen gesetzlichen Anhebungstatbestand erfüllt. Damit ist auch nicht entscheidend, ob die Beklagte für die Einräumung des Untervermietungsrechts (sowie weitere Vergünstigungen) ein zusätzliches Entgelt bezahlt hat. Der erkennende Senat tritt im Ergebnis der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei, dass die Vorschriften des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG (sinngemäß auch auf Fälle anzuwenden sind, in denen im Bestandgegenstand nicht vom Mieter selbst, sondern von einem Pächter - oder im Rahmen eines ähnlichen Vertragsverhältnisses - ein Unternehmen betrieben wird und in der Person des Verpächters insoweit eine Veränderung eintritt, als dessen Stellung einem Dritten übertragen wird oder sich die Machtverhältnisse in der Verpächtergesellschaft (= Mieterin) in einer dem Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG entsprechenden Weise ändern. In der bisherigen Judikatur wurde immer wieder betont, dass der durch Paragraph 12 a, MRG ermöglichte Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse - verbunden mit einem Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen Betrag - dann gerechtfertigt ist, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodass der ursprüngliche Mieter kein schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann; in all diesen Fällen würde der „günstige Mietzins" nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden vergleiche nur 5 Ob 51/01p mwN). Zweck der Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, mit denen eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt werde, mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren (5 Ob 239/99d, 5 Ob 51/01p ua). Der Wille des Gesetzgebers gehe dahin, durch die Erfassung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen, entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichzustellen (5 Ob 111/98d ua). Verpachtet nun der Mieter und bisherige Unternehmer sein Unternehmen - allenfalls auch nur einzelne selbstständige Teile - an einen Dritten, der das Unternehmen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen hat, und übernimmt während laufenden Pachtverhältnisses eine andere Person auf rechtsgeschäftlichem Weg die Stellung des Verpächters, so profitiert ab diesem Zeitpunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht mehr der ursprüngliche Mieter, sondern dessen Nachfolger von der Möglichkeit, über das Bestandobjekt, in dem ein nunmehr ihm zuzurechnendes Unternehmen betrieben wird, verfügen zu können, ohne dass durch den Veräußerungsvorgang ein Kündigungsrecht für den Vermieter geschaffen würde. Gerade in einer solchen Situation gewährt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinsanhebung als Ausgleich für das Fortbestehen des Mietverhältnisses und die fehlende Möglichkeit, das Bestandobjekt zu nunmehr marktüblichen Konditionen zu vermieten.
Ganz in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch der Wechsel des Eigentums an einem verpachteten Unternehmen als Unternehmensveräußerung anzusehen ist, was etwa bei Übertragung des durch einen Pächter betriebenen Unternehmens an einen Dritten der Fall sei (5 Ob 98/87 = WoBl 1988/34 = EvBl 1989/30). Geht man davon aus, dass durch § 12a Abs 3 MRG gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die dazu führen, dass nunmehr andere Personen als die bisherigen von der Verwertung des Mietobjekts bzw des Mietrechts profitieren, dem Grundfall der Unternehmensübertragung nach § 12a Abs 1 MRG gleichgestellt werden sollen, muss dieselbe Rechtsfolge auch im Falle eines dem § 12a Abs 3 MRG zu unterstellenden „Machtwechsels" in der Mieter- und Verpächtergesellschaft eintreten. Sollte sich also im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass zum Zeitpunkt der unstrittigen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im März 2005 ein früher von der Beklagten selbst betriebenes Unternehmen an die AG verpachtet war, wäre die Klägerin berechtigt, den Mietzins auf einen im Sinne des § 12a Abs 2 MRG angemessenen Betrag anzuheben.Ganz in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch der Wechsel des Eigentums an einem verpachteten Unternehmen als Unternehmensveräußerung anzusehen ist, was etwa bei Übertragung des durch einen Pächter betriebenen Unternehmens an einen Dritten der Fall sei (5 Ob 98/87 = WoBl 1988/34 = EvBl 1989/30). Geht man davon aus, dass durch Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die dazu führen, dass nunmehr andere Personen als die bisherigen von der Verwertung des Mietobjekts bzw des Mietrechts profitieren, dem Grundfall der Unternehmensübertragung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gleichgestellt werden sollen, muss dieselbe Rechtsfolge auch im Falle eines dem Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu unterstellenden „Machtwechsels" in der Mieter- und Verpächtergesellschaft eintreten. Sollte sich also im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass zum Zeitpunkt der unstrittigen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im März 2005 ein früher von der Beklagten selbst betriebenes Unternehmen an die AG verpachtet war, wäre die Klägerin berechtigt, den Mietzins auf einen im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG angemessenen Betrag anzuheben.
Sollte sich hingegen herausstellen, dass - was ebenfalls vom Prozessvorbringen der Streitteile gedeckt wäre - zwischen der Beklagten und der AG ein Kaufvertrag oder ein ähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, also eine Unternehmensveräußerung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des früheren § 12 Abs 3 MRG - der maßgebliche Vorgang fand im Jahr 1992 statt -, wäre mit der Klägerin zu erörtern, auf Grund welcher Tatsachen bzw auf welche Rechtsgrundlage sie Mietzinsforderungen gegen die Beklagte stellen will. Auf allfällige Rechtsfolgen der vom Erstgericht festgestellten vergleichsweisen Einigung zwischen den Parteien im Jahr 2003 ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um überschießende Feststellungen handelt, die auch bei großzügiger Betrachtung im Prozessvorbringen der Parteien keine Deckung finden.Sollte sich hingegen herausstellen, dass - was ebenfalls vom Prozessvorbringen der Streitteile gedeckt wäre - zwischen der Beklagten und der AG ein Kaufvertrag oder ein ähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, also eine Unternehmensveräußerung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des früheren Paragraph 12, Absatz 3, MRG - der maßgebliche Vorgang fand im Jahr 1992 statt -, wäre mit der Klägerin zu erörtern, auf Grund welcher Tatsachen bzw auf welche Rechtsgrundlage sie Mietzinsforderungen gegen die Beklagte stellen will. Auf allfällige Rechtsfolgen der vom Erstgericht festgestellten vergleichsweisen Einigung zwischen den Parteien im Jahr 2003 ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um überschießende Feststellungen handelt, die auch bei großzügiger Betrachtung im Prozessvorbringen der Parteien keine Deckung finden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.