Die Revision ist zulässig und berechtigt.
I. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass dem Vermieter gegen die
klagende Untervermieterin als Hauptmieterin kein
Mietzinsanhebungsrecht zustand, kann auf Rechtssätze der jüngeren
oberstgerichtlichen Rechtsprechung gestützt werden. Die
wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der klagenden
Aktiengesellschaft hatten sich entscheidend im Sinne des § 12a Abs 3
MRG geändert. Das Mietzinsanhebungsrecht setzt aber voraus, dass der
Hauptmieter im Mietobjekt ein veräußerbares Unternehmen betreibt (5
Ob 2343/96m = JBl 1997, 398 = WoBl 1997/16 [Würth]; SZ 71/17; WoBl
1998/134; 5 Ob 200/00y). Die Weitergabe des Mietobjektes in
Unterbestand bedeutet nur eine Verwertung der Mietrechte, nicht aber
den Betrieb eines Unternehmens im Mietobjekt (2 Ob 2367/96v = immolex
1997/51 = MietSlg 48.247; 5 Ob 200/00y). § 12a MRG regelt die
Veräußerung des Unternehmens des Hauptmieters. Das
Mietzinsanhebungsrecht ist ein Ausgleich für den dem Vermieter
aufgezwungenen neuen Mieter (Unternehmenserwerber). § 12a Abs 3 MRG
fügt dem Grundtatbestand des Abs 1 nur den gesellschaftsrechtlichen
Machtwechsel in der Mietergesellschaft hinzu (SZ 71/17).
II. Die Klägerin hat sich trotz dieser nach der zitierten Judikatur nunmehr geklärt scheinenden Rechtslage am 27. 10. 1997 zu einer vergleichsweisen Erhöhung des Hauptmietzinses bereit gefunden und stützt den geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG auf die entstandene Diskrepanz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.römisch zwei. Die Klägerin hat sich trotz dieser nach der zitierten Judikatur nunmehr geklärt scheinenden Rechtslage am 27. 10. 1997 zu einer vergleichsweisen Erhöhung des Hauptmietzinses bereit gefunden und stützt den geltend gemachten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG auf die entstandene Diskrepanz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.
Untermietverhältnisse können gekündigt werden, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden. Diese gegenüber der Kündigung eines Hauptmieters erweiterte Kündigungsmöglichkeit besteht auch bei der Untermiete von
Geschäftsräumen (SpR 30 neu = SZ 24/177; 1 Ob 2149/96b = EWr I/30,
218 = MietSlg 48.369; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 55 zu § 30 MRG). Rein wirtschaftliche Interessen des Untervermieters können einen Kündigungsgrund darstellen, wie beispielsweise auch ein den Hauptmietzins nicht deckender Untermietzins. Ist der auf die vom Untermieter benützten Räume entfallende Anteil der Zahlungen, die der Untervermieter für die Wohnung aufzubringen hat, wesentlich höher als der Untermietzins, dann werden wichtige Interessen des Untervermieters verletzt, soferne er keine Erhöhung des Untermietzinses erreichen kann (2 Ob 580/83 = RdW 1984, 42 = MietSlg 35.379). Der zitierten Vorentscheidung lag ebenfalls eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu Grunde, womit der Hauptmietzins wesentlich höher als der Untermietzins wurde, offenkundig erfolgte die Erhöhung der Hauptmiete aber ohne Einflussmöglichkeit und ohne Verschulden des Hauptmieters als rechtliche Notwendigkeit (wie etwa auch die Mietzinserhöhung auf Grund einer Instandsetzung des Gebäudes). Die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG setzt nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass der Hauptmieter nicht selbst die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses schuldhaft herbeigeführt haben darf, weil ihn Schutzpflichten zu Gunsten seines Vertragspartners treffen. Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt daher davon ab, ob der Klägerin die fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:218 = MietSlg 48.369; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 55 zu Paragraph 30, MRG). Rein wirtschaftliche Interessen des Untervermieters können einen Kündigungsgrund darstellen, wie beispielsweise auch ein den Hauptmietzins nicht deckender Untermietzins. Ist der auf die vom Untermieter benützten Räume entfallende Anteil der Zahlungen, die der Untervermieter für die Wohnung aufzubringen hat, wesentlich höher als der Untermietzins, dann werden wichtige Interessen des Untervermieters verletzt, soferne er keine Erhöhung des Untermietzinses erreichen kann (2 Ob 580/83 = RdW 1984, 42 = MietSlg 35.379). Der zitierten Vorentscheidung lag ebenfalls eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu Grunde, womit der Hauptmietzins wesentlich höher als der Untermietzins wurde, offenkundig erfolgte die Erhöhung der Hauptmiete aber ohne Einflussmöglichkeit und ohne Verschulden des Hauptmieters als rechtliche Notwendigkeit (wie etwa auch die Mietzinserhöhung auf Grund einer Instandsetzung des Gebäudes). Die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG setzt nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass der Hauptmieter nicht selbst die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses schuldhaft herbeigeführt haben darf, weil ihn Schutzpflichten zu Gunsten seines Vertragspartners treffen. Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt daher davon ab, ob der Klägerin die fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
1. § 12a Abs 3 MRG wiederholt das im Abs 1 angeführte Tatbestandsmerkmal des "im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens" nicht. Dass Abs 3 nur eine Erweiterung des Grundtatbestandes des Abs 1 darstellen soll, war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht abschließend rechtlich geklärt. Von den zum Rechtssatz im RIS-Justiz RS0106128 ergangenen Entscheidungen stand nur die Entscheidung 5 Ob 2343/96m zur Verfügung. Wenn man in dem einem Vermieter aufgezwungenen Mieterwechsel (Vertragseintritt ex lege) den tragenden Gedanken des Mietzinsanhebungsrechts erblickt (4 Ob 2357/96p; 7 Ob 169/97x = SZ 70/216; 5 Ob 239/99d) und ein Mieterwechsel schon in der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse besteht, konnte damals durchaus die Auffassung vertreten werden, dass es in den Fällen des Abs 3 auf das Betreiben des Unternehmens im Mietobjekt nicht ankommt.1. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wiederholt das im Absatz eins, angeführte Tatbestandsmerkmal des "im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens" nicht. Dass Absatz 3, nur eine Erweiterung des Grundtatbestandes des Absatz eins, darstellen soll, war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht abschließend rechtlich geklärt. Von den zum Rechtssatz im RIS-Justiz RS0106128 ergangenen Entscheidungen stand nur die Entscheidung 5 Ob 2343/96m zur Verfügung. Wenn man in dem einem Vermieter aufgezwungenen Mieterwechsel (Vertragseintritt ex lege) den tragenden Gedanken des Mietzinsanhebungsrechts erblickt (4 Ob 2357/96p; 7 Ob 169/97x = SZ 70/216; 5 Ob 239/99d) und ein Mieterwechsel schon in der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse besteht, konnte damals durchaus die Auffassung vertreten werden, dass es in den Fällen des Absatz 3, auf das Betreiben des Unternehmens im Mietobjekt nicht ankommt.
2. Die Frage, wann im Mietobjekt ein Unternehmen betrieben wird, kann verschieden ausgelegt und beantwortet werden. Die Bestandrechte an den von einem Unternehmen gemieteten Objekten gehören zum Unternehmen. Sie werden für Unternehmenszwecke genützt. Dies gilt auch für leer stehende oder untervermietete Objekte, die zum Beispiel für künftigen Bedarf (etwa Filialeröffnungen) gehortet werden können. Bei einer wirtschaftlichen Sicht und ausgehend von einem weiten betriebswirtschaftlichen Unternehmensbegriff könnte entgegen den Entscheidungen 2 Ob 2367/96v und 5 Ob 200/00y auch bei derartigen Bestandobjekten gesagt werden, dass dort das Unternehmen betrieben werde. Die gegenteilige Judikatur geht offenkundig von einem engen Begriff des Betreibens eines Unternehmens aus und subsumiert darunter möglicherweise sogar nur die Geschäftsführung, sodass zwar die Filiale eines Unternehmens dem Mietzinsanhebungsrecht unterliegt, leer stehende Räume, bloße Lagerräume oder angemietete Wohnungen, die für Bedienstete als Dienstwohnungen genutzt werden, aber nicht. Ein weiter Unternehmensbegriff führte zu einem anderen Ergebnis. Unter dem Betreiben des Unternehmens im Mietobjekt wäre danach jede Nutzung zu Geschäftszwecken nach dem Unternehmensgegenstand zu verstehen.
3. Das Verhältnis der beiden Tatbestände des § 12a Abs 1 und 3 MRG war in einem anderen Zusammenhang in der oberstgerichtlichen Judikatur im Jahr 1997 eine umstrittene Frage. Es ging um das Mietzinsanhebungsrecht bei gesellschaftsrechtlichen Umgründungen, für die das Umgründungssteuergesetz Erleichterungen vorsieht. Beispielsweise sollten Einbringungsfälle (ein Unternehmen wird als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht) nach einem Teil der Judikatur unter der Voraussetzung, dass der Einbringende in der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss erhält, nicht mietrechtlich "bestraft" werden. Andere Entscheidungen wandten sich gegen dieses mit einer wirtschaftlichen Sicht begründete Ergebnis und bejahten ein Mietzinsanhebungsrecht. Klarheit brachte erst die Entscheidung des verstärkten Senats vom 7. 4. 2000, 5 Ob 267/98w = WoBl 2000/92).3. Das Verhältnis der beiden Tatbestände des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG war in einem anderen Zusammenhang in der oberstgerichtlichen Judikatur im Jahr 1997 eine umstrittene Frage. Es ging um das Mietzinsanhebungsrecht bei gesellschaftsrechtlichen Umgründungen, für die das Umgründungssteuergesetz Erleichterungen vorsieht. Beispielsweise sollten Einbringungsfälle (ein Unternehmen wird als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht) nach einem Teil der Judikatur unter der Voraussetzung, dass der Einbringende in der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss erhält, nicht mietrechtlich "bestraft" werden. Andere Entscheidungen wandten sich gegen dieses mit einer wirtschaftlichen Sicht begründete Ergebnis und bejahten ein Mietzinsanhebungsrecht. Klarheit brachte erst die Entscheidung des verstärkten Senats vom 7. 4. 2000, 5 Ob 267/98w = WoBl 2000/92).
4. Im Jahr 1997 war der Anwendungsbereich des § 12a MRG in der oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht abschließend geklärt. Der mit der Forderung ihres Vermieters auf Mietzinserhöhung konfrontierten Klägerin können die Vergleichsgespräche, in die die Beklagte zunächst eingebunden gewesen war, und der am 27. 10. 1997 abgeschlossene Vergleich, mit dem immerhin ein unter dem von einem Sachverständigen als angemessen ermittelter Hauptmietzins vereinbart wurde, nicht als Verschulden angelastet werden. Der den Hauptmietzins bei weitem nicht mehr deckende Untermietzins rechtfertigt demnach die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG.4. Im Jahr 1997 war der Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, MRG in der oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht abschließend geklärt. Der mit der Forderung ihres Vermieters auf Mietzinserhöhung konfrontierten Klägerin können die Vergleichsgespräche, in die die Beklagte zunächst eingebunden gewesen war, und der am 27. 10. 1997 abgeschlossene Vergleich, mit dem immerhin ein unter dem von einem Sachverständigen als angemessen ermittelter Hauptmietzins vereinbart wurde, nicht als Verschulden angelastet werden. Der den Hauptmietzins bei weitem nicht mehr deckende Untermietzins rechtfertigt demnach die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf dem § 41 ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist der Jahresuntermietzins (§ 10 Z 2 lit a RATG). Entgegen dem Kostenverzeichnis waren nur die von der Klägerin tatsächlich getragenen Sachverständigengebühren (15.000 S) zuzusprechen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf dem Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist der Jahresuntermietzins (Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG). Entgegen dem Kostenverzeichnis waren nur die von der Klägerin tatsächlich getragenen Sachverständigengebühren (15.000 S) zuzusprechen.