Rechtssatz RS0106127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106127
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
§ 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist eine Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2343/96m
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2343/96m
- 5 Ob 284/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 284/97v
Auch; nur: Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17
- 6 Ob 79/01p
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
- 9 Ob 103/04v
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
nur: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3)
- 6 Ob 88/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 129/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 129/11v
nur T2
Schlagworte
Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106127
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_001