Rechtssatz RS0067571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067571
Geschäftszahl
3Ob402/53; 1Ob709/82; 1Ob682/84; 5Ob141/99t
Entscheidungsdatum
07.12.1999
Rechtssatz
§ 13 MG hat nicht Zwangscharakter. Es ist daher auch nach dem Inkrafttreten der Mietengesetznovelle 1951 zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zins zu vereinbaren. § 13 MG kann nicht auf einen mit einem Wiederaufbauvertrag, in welchem sich der Mieter einer zerbombten Wohnung gegen Einräumung eines begünstigten Zinses für bestimmte Zeit zum Wiederaufbau auf eigene Kosten verpflichtete, gekoppelten Mietvertrag angewendet werden.Paragraph 13, MG hat nicht Zwangscharakter. Es ist daher auch nach dem Inkrafttreten der Mietengesetznovelle 1951 zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zins zu vereinbaren. Paragraph 13, MG kann nicht auf einen mit einem Wiederaufbauvertrag, in welchem sich der Mieter einer zerbombten Wohnung gegen Einräumung eines begünstigten Zinses für bestimmte Zeit zum Wiederaufbau auf eigene Kosten verpflichtete, gekoppelten Mietvertrag angewendet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 402/53
Entscheidungstext OGH 09.09.1953 3 Ob 402/53
Veröff: HBZ 1954/13/14 S 5
- 1 Ob 709/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 709/82
nur: § 13 MG hat nicht Zwangscharakter. Es ist daher zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zins zu vereinbaren. (T1)
- 1 Ob 682/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 682/84
nur T1
- 5 Ob 141/99t
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 141/99t
Vgl; nur T1; Beisatz: Auch im Geltungsbereich des MG war der Verzicht auf eine Mietzinserhöhung (dort im Fall einer § 7 MG-Erhöhung) zulässig, weil § 13 MG nur dispositives Recht war (MietSlg 34.386; 28.180). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0067571
Dokumentnummer
JJR_19530909_OGH0002_0030OB00402_5300000_001