Der Rekurs der Beklagten ist zulässig. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klägerin bestreitet in ihrer Rekursbeantwortung die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen enthaltene Feststellung, dass die Beklagte als Betreiberin des Strandbades die Rechtsnachfolgerin der Landeshauptstadt Bregenz sei. Auf diese Frage kommt es aber nicht entscheidend an, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" (Fehlbezeichnung schadet nicht) geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille des Erklärenden, den der andere Teil erkennt, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor (RIS-Justiz RS0013957). Haben beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar (Koziol/Welser, BürgR11 I 132; RIS-Justiz RS0017839; RS0016236). Die Frage, wessen Haftungseinschränkung die Klägerin bzw deren Mutter tatsächlich als gewollt ansah und ob auch sie die Haftungseinschränkung auf die Beklagte oder auf die Stadt Bregenz bezog, kann sich im vorliegenden Fall aber gar nicht stellen, weil sie bzw ihre Mutter die Badeordnung und die darin enthaltene Haftungsfreizeichnung nicht gelesen hat.Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" (Fehlbezeichnung schadet nicht) geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille des Erklärenden, den der andere Teil erkennt, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor (RIS-Justiz RS0013957). Haben beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar (Koziol/Welser, BürgR11 römisch eins 132; RIS-Justiz RS0017839; RS0016236). Die Frage, wessen Haftungseinschränkung die Klägerin bzw deren Mutter tatsächlich als gewollt ansah und ob auch sie die Haftungseinschränkung auf die Beklagte oder auf die Stadt Bregenz bezog, kann sich im vorliegenden Fall aber gar nicht stellen, weil sie bzw ihre Mutter die Badeordnung und die darin enthaltene Haftungsfreizeichnung nicht gelesen hat.
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Infolge Fehlens mündlicher Erörterungen bei den Vertragsverhandlungen sind ihre Klauseln objektiv auszulegen. Es kommt auf den objektivten Erklärungswert, also darauf an, wie die dem Erklärenden zuzurechnende Willensäußerung gemessen am Verständnis des Adressatenkreises zu verstehen ist. Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (RIS-Justiz RS0008901).
Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Diese das sogenannte Transparenzgebot in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) enthaltende Bestimmung wurde allerdings erst durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 eingefügt und trat gemäß § 41a Abs 3 KSchG mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Auf Verträge, die - wie hier - vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ist sie gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Diese das sogenannte Transparenzgebot in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) enthaltende Bestimmung wurde allerdings erst durch die KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 eingefügt und trat gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, KSchG mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Auf Verträge, die - wie hier - vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ist sie gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht anwendbar.
Ungeachtet dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Sinnlosigkeit der Haftungsbeschränkung zugunsten einer von der Betreiberin des Strandbades verschiedenen juristischen Person für einen Badebesucher durchschnittlicher Bildung einsichtig und zu unterstellen ist, dass er erkennen muss, damit sei der (jeweilige) Betreiber gemeint, ob bei Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen ist und ob die Mutter für ihre mj.Tochter insoweit als Erklärungsempfängerin anzusehen ist, weil unabhängig von diesen Fragen der Einwand der Sittenwidrigkeit der Haftungsfreizeichnung, soweit sie auch Körperschäden umfasst, berechtigt ist.
Es ist unstrittig, dass sich die Beklagte als Badbetreiberin auf Grund des Kaufes der Eintrittskarte und des hiedurch eingegangenen Vertragsverhältnisses ein Verschulden der von ihr eingesetzten Bademeister als ihre Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden kann (1 Ob 145/99a mwN; RIS-Justiz RS0016582).
Nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind jedoch für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Auch diese Bestimmung wurde zwar erst durch die zitierte KSchG-Novelle 1997 eingeführt und ist gemäß § 41a Abs 3 und 4 KSchG hier noch nicht anzuwenden. Wie der ObersteNach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG sind jedoch für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Auch diese Bestimmung wurde zwar erst durch die zitierte KSchG-Novelle 1997 eingeführt und ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3 und 4 KSchG hier noch nicht anzuwenden. Wie der Oberste
Gerichtshof jedoch in der Entscheidung 1 Ob 400/97y (= SZ 71/58 = JBl
1998, 511 = RdW 1998, 455 = ZVR 1999/37) ausgeführt hat, ist die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (vgl Koziol/Welser, BürgR11 I 120; Krejci in Rummel ABGB3, § 879 Rz 116). Die zitierte Entscheidung betraf zwar eine entsprechende Haftungsfreizeichnung in "Allgemeinen Reisebedingungen" vor Inkrafttreten des § 31 f Abs 1 KSchG. Ihre allgemeinen Ausführungen und Aussagen zur Sittenwidrigkeit einer in AGBs enthaltenen Haftungsfreizeichnung für fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Person gelten aber allgemein und sind auch auf den hier vorliegenden Fall einer solchen Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers anwendbar. Die zitierte Entscheidung führt in Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 503/96 (= ZVR 1997/34, in der ein in allgemeinen Reisebedingungen enthaltener Haftungsausschluss für leichtes Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters auch bei Körperschäden als wirksam angesehen wurde), und in Billigung der im Einzelnen angeführten Lehrmeinungen und eines Teiles der deutschen Rechtsprechung sowie unter Hinweis auf das einschlägige Recht der Europäischen Union (insbesondere Punkt 1a des Anhangs zu Art 3 Abs 3 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG zusammengefasst aus:1998, 511 = RdW 1998, 455 = ZVR 1999/37) ausgeführt hat, ist die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam vergleiche Koziol/Welser, BürgR11 römisch eins 120; Krejci in Rummel ABGB3, Paragraph 879, Rz 116). Die zitierte Entscheidung betraf zwar eine entsprechende Haftungsfreizeichnung in "Allgemeinen Reisebedingungen" vor Inkrafttreten des Paragraph 31, f Absatz eins, KSchG. Ihre allgemeinen Ausführungen und Aussagen zur Sittenwidrigkeit einer in AGBs enthaltenen Haftungsfreizeichnung für fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Person gelten aber allgemein und sind auch auf den hier vorliegenden Fall einer solchen Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers anwendbar. Die zitierte Entscheidung führt in Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 503/96 (= ZVR 1997/34, in der ein in allgemeinen Reisebedingungen enthaltener Haftungsausschluss für leichtes Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters auch bei Körperschäden als wirksam angesehen wurde), und in Billigung der im Einzelnen angeführten Lehrmeinungen und eines Teiles der deutschen Rechtsprechung sowie unter Hinweis auf das einschlägige Recht der Europäischen Union (insbesondere Punkt 1a des Anhangs zu Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG zusammengefasst aus:
Wenngleich bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Freizeichnungsklausel ein strenger Maßstab anzulegen und die Prüfung der Zulässigkeit des Haftungsausschlusses an der Vorhersehbarkeit der Gefährdung auszurichten sei, dürfe nicht übersehen werden, dass sich gerade das Ausmaß der Gefährdung und deren Einwirkung auf Leben und Gesundheit des Menschen nicht von vornherein auch nur einigermaßen abschätzen ließen: Jede Nachlässigkeit bei der Überwachung von Sicherheitsvorkehrungen könne zu unabsehbaren, in Wahrheit irreversiblen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder gar zum Tod eines Menschen führen. Hätte der Vertragspartner, der die Freizeichnung durch Vertragsunterfertigung akzeptiert habe, diese möglichen Folgen bei Abschluss des Vertrages ernsthaft vor Augen gehabt und wäre er sich dabei auch bewusst gewesen, welcher Ansprüche er sich mit der Unterzeichnung des Vertrages, in den die ihm mitunter kaum verständlichen AGB einbezogen seien, begebe, so würde er sich bei verständiger Würdigung deren Tragweite doch wohl kaum damit abfinden.
Diese Erwägungen treffen gerade auch auf den hier zu beurteilenden Vertrag zu:
Ein Schwimmbad wird von den Badegästen im Gegensatz zu sonst zugänglichen Plätzen mit Bademöglichkeit zumindest von einem Teil der Besucher nicht nur wegen der vorhandenen Infrastruktur (gepflegte Schwimmbecken und diverse Sportanlagen, Umkleidekabinen, Sanitärräume usw) aufgesucht, sondern auch wegen der besseren Absicherung gegen Badeunfälle durch entsprechend geschultes Aufsichtspersonal. Diese Erwägung wird insbesondere bei vorsichtigen Nichtschwimmern, die sich dennoch ins Wasser begeben möchten und bei Eltern mit Kindern, die (noch) nicht schwimmen können, von hohem Stellenwert sein. In Vorfreude auf das Badeerlebnis bei Betreten eines Schwimmbades und im Hinblick auf die Erwartungshaltung, dass im Schwimmbad entsprechende Aufsichtsorgane bei der Vermeidung von Badeunfällen helfen werden, wird eine einigermaßen kritische Beurteilung des Textes einer ausgehängten Badeordnung regelmäßig unterbleiben. Sollten damals - wie vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt - derartige Haftungseinschränkungen üblicherweise in Badeordnungen von Frei- und Hallenbädern enthalten gewesen sein, hätten sich Personen, die die Annehmlichkeiten und Sicherheiten eines Schwimmbades in Anspruch nehmen wollen, einem solchen Haftungsausschluss auch kaum entziehen können. Der Badegast wird durch einen derartigen Haftungsausschluss daher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt. Seine insoweit durch die Rechtsordnung in besonderer Weise geschützten Interessen im Bereich seiner körperlichen Unversehrtheit werden dadurch gröblich verletzt. Kein Zweifel besteht - wie bereits oben ausgeführt - daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Badeordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im dargestellten Sinn handelt (vgl Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 864a; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 864a).Ein Schwimmbad wird von den Badegästen im Gegensatz zu sonst zugänglichen Plätzen mit Bademöglichkeit zumindest von einem Teil der Besucher nicht nur wegen der vorhandenen Infrastruktur (gepflegte Schwimmbecken und diverse Sportanlagen, Umkleidekabinen, Sanitärräume usw) aufgesucht, sondern auch wegen der besseren Absicherung gegen Badeunfälle durch entsprechend geschultes Aufsichtspersonal. Diese Erwägung wird insbesondere bei vorsichtigen Nichtschwimmern, die sich dennoch ins Wasser begeben möchten und bei Eltern mit Kindern, die (noch) nicht schwimmen können, von hohem Stellenwert sein. In Vorfreude auf das Badeerlebnis bei Betreten eines Schwimmbades und im Hinblick auf die Erwartungshaltung, dass im Schwimmbad entsprechende Aufsichtsorgane bei der Vermeidung von Badeunfällen helfen werden, wird eine einigermaßen kritische Beurteilung des Textes einer ausgehängten Badeordnung regelmäßig unterbleiben. Sollten damals - wie vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt - derartige Haftungseinschränkungen üblicherweise in Badeordnungen von Frei- und Hallenbädern enthalten gewesen sein, hätten sich Personen, die die Annehmlichkeiten und Sicherheiten eines Schwimmbades in Anspruch nehmen wollen, einem solchen Haftungsausschluss auch kaum entziehen können. Der Badegast wird durch einen derartigen Haftungsausschluss daher im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt. Seine insoweit durch die Rechtsordnung in besonderer Weise geschützten Interessen im Bereich seiner körperlichen Unversehrtheit werden dadurch gröblich verletzt. Kein Zweifel besteht - wie bereits oben ausgeführt - daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Badeordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im dargestellten Sinn handelt vergleiche Rummel, ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 864 a,; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 864 a,).
Wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung kann dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluss ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen des Erstgerichtes in Schwimmbädern durchaus üblich gewesen sei, eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des § 864a ABGB ist und ob darauf mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde.Wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung kann dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluss ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen des Erstgerichtes in Schwimmbädern durchaus üblich gewesen sei, eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB ist und ob darauf mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass das Verhalten des Bademeisters L***** (zumindest) als leicht fahrlässig zu beurteilen sei, wird im Rekurs der Beklagten nicht mehr bekämpft. Ob dem Badepersonal auch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wie die Klägerin auch noch in ihrer Rekursbeantwortung behauptet, ist aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Kausalitätsfrage noch nicht genügend geklärt ist und die zu treffende Feststellung über den Zeitraum, den die Klägerin unter Wasser verbrachte, noch der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedürfe, wird von den Parteien nicht entgegengetreten und ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, auch nicht zu prüfen.
Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.